Full text: Allgemeine juristische Zeitung (Jg. 3 (1830))

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die Heiligung des Menschen und des Lebens 
ständige Heiligkeit des Eides von secundären Bedingungen, 
ist *), soll auch alles heilig seyn, was der Mensch vor 
Orten, Personen und dgl., abhängig zu machen; 4. daß 
Gott dem Allwissenden und Allgegenwärtigen gelobet oder 
der Schwörende erst über den Eid zu belehren, und diese 
sich vornimmt **). Durchaus entspringt die rabbinische Lehre 
geschehene Belehrung nachzuweisen seyn, (Gutachten der 
von den Angelobungen oder Gelübden. Jedes aus¬ 
Rabb. Gosen) auch 5. daß die Partheyen vor der Ab¬ 
gesprochene Vornehmen, das keine Sünde und keine Un¬ 
legung des Eides von der Forderung oder Vollbringung des 
möglichkeit zum Zwecke hat, ist ein Gelübde (Nedos) und 
Eides abzumahnen seyn dürften, und 6. der Partheyeneid 
auf ein geschriebenes oder gedrucktes Exemplar der 5 Bücher 
als solches so lange verbindlich, als es nicht erfüllt oder ge¬ 
Moses abzulegen wäre, ohne daß diese Förmlichkeit noth¬ 
lößt ist, weil nichts eitel, frivol und nichtig seyn soll, was 
der Mensch beschließt. Gelößt kann aber ein ächtes Gelüb¬ 
wendig sey, und deren Unterlassung den Eid entkräfte, schlie߬ 
lich aber 7. daß bei allen Verpflichtungen, die Worte: ich 
de nur auf die in der Lehre von den Gelübden vorgeschriebene 
Weise werden. Da aber bey der Wandelbarkeit des Men¬ 
schwöre nach Vorlesung der Pflichten hinreichend sind und 
schensinns Widerspruch, Irrthum, Vergessenheit oder andere 
in allen Fällen das Handgelöbniß diesem völlig gleich zu 
achten ist. 
Ursachen seiner gebrechlichen Natur viele Gelübde, sowohl 
(Schluß folgt) 
— 
unerfüllt, als ungelöß't lassen möchten, so hat man, wie 
CorrespondenzNachrichten. 
aus der allgemeinen Sündhaftigkeit das Bedürfniß des Ver¬ 
Aus der Schweiz. (Zustand der Preßfreiheit in 
söhnungstages überhaupt folgt, so aus dieser besondern 
der Schweiz; Gesetze über die Presse.) 
Sündhaftigkeit in jenem Gebete das Heilmittel der Lösung 
2 (Fortsetzung.) 
aller irrthümlichen und unvorsätzlichen Gelübde ab¬ 
Was die Strafansätze betrifft, so sind diese nach dem Range 
geleitet, um so mehr, da die Gelobung an sich schon eine 
und Charakter der Personen, gegen welche das Vergehen verübt 
Sünde ist, auch wenn sie erfüllt werden. Daß dieses aber 
wurde, abgestuft — eine Ansicht, welche viele Gegner in der 
Schweiz hat, die sie sowohl mit dem Princip des Republicanismus, 
auch nicht der entferntesten Anwendung auf Eidschwüre 
als auch mit den Grundsätzen des philosoph. CriminalRechts unver¬ 
fähig ist, erhellt 1. aus der durchaus verschiedenen Natür 
einbar halten. Eine Verläumdung oder Beschimpfung der hohen 
Kantonal Behörden wird mit CivilVerhaft bis auf 12 Monate oder einer 
des Eidschwurs und des Eidbruchs. S. oben. 2. Aus der 
Geldbuße bis auf 400 Fr. bestraft. Gleiche Strafe zieht sich der 
Formel des Lösungsgebetes, welches auch von Gelübden 
zu, welcher sich dergleichen Rechtsverletzungen gegen befreundete aus¬ 
wärtige Souverains oder Regierungen oder Eidgenössige Regierun¬ 
nur die unvorsätzlichen (irrthümlichen) löset; 3. aus dem 
gen zu Schulden kommen läßt, jedoch nach § 19 nur dann, wenn 
die Zusicherung eines reciproken gerichtlichen Verfahrens vorhanden 
Grundprincip des Versöhnungstages, welcher überhaupt keine 
ist. Dann folgen in der Stufenreihe der Bestrafung die Verläum¬ 
Sünde des Menschen gegen seinen Nebenmenschen sühnt und 
dung oder Beschimpfung von niedern Kantonal - oder oberamtlichen 
Behorden. In Bezug auf diplomat. Agenten, die bei der Eidge¬ 
keine Verpflichtung desselben gegen seine Nebenmenschen, selbst 
nossenschaft accreditirt sind, öffentliche Beamten, die keine Kanto¬ 
wenn sie auf einem Gelübde beruht, einseitig aufheben kann***). 
nal Beamten (d. h. Beamten für den ganzen Kanton) sind, und 
Privatpersonen, wird zwischen Verläumdung und Beschimpfung unter¬ 
E. Aus dem Vorhergehenden geht also hervor: 1. daß 
schieden, und auf die letztere die Hälfte der Strafe gesetzt, womit 
die Eidesformel für die Israeliten so einfach wie möglich 
die erstere belegt ist und zwar so, daß diese Vergehen gegen die 
zuerst genannten Personen mit der härtesten, gegen die zuletzt ge¬ 
seyn muß, und von der für die Christen nur insofern ver¬ 
nannten mit der leichtesten Ahndung bedroht sind. Welcher Mangel 
schieden zu seyn braucht, als die Glaubenslehre es er¬ 
an Principien sich in dem Allen offenbart, liegt am Tage. Um 
über Mehreres andere zu schweigen, wollen wir nur die Frage auf¬ 
beischt; 2. daß blos beim Partheyeneid die Anrufung 
werfen: Warum ist man in der Abstufung der Strafen auf eine 
Gottes erforderlich ist; 3. daß der Eid weder gewißer Orte 
gänzlich unphilosophische und mechanische Art lediglich dem Begriffe 
des äußern Ranges der beleidigten Personen gefolgt, ohne der 
(z. B. der Synagoge) noch der Assistenz gewißer Personen 
innern Natur des Vergehens auch nur den geringsten Einfluß 
auf diese Gradation zu gestatten? Eine Verläumdung gegen einen 
(z. B. Rabbinen) bedarf, um seinen vollen unauslöschlichen 
Privatmann kann z. B. viel boshafter, verderblicher und daher 
Charakter zu haben, und es vielmehr schädlich ist die selbst¬ 
strafbarer seyn, als eine solche gegen eine diplomatische Person; 
gleichwol soll sie nach der Absicht des Gesetzes geringer, als jene 
bestraft werden. Man entgegne nicht: Die CivilKlage auf Schadens¬ 
) II. B. Mos. Cap. 22. 31. III. B. Mos. Cap. 11. 44. 45, — 
ersatz bleibt immer noch übrig. Denn in vielen Fällen läßt sich der 
C. 19. V. 12, — C. 20. V. 7. 8. (Vergl. Ep. Petr. 16.) 
öconomische Nachtheil einer falschen Ausstreuung zur Zeit der Klage 
*) IV. B. Mos. Cap. 30. V. 3. V. B. M. C. 23. V. 22. 23. 
noch gar nicht tariren. Uebrigens bietet das Gesetz selbst, wie wir 
***) S. Jore dea Cap. 211. §. §. 1 bis 4. Gutachten des Rabb. Sunt= 
sogleich sehen werden, freilich ohne dessen Absicht, ein Mittel für 
heim zu Hanau — desgl. Heß über den Judeneid. S. 58.- 
den Richter dar, dieser Inconvenienz einigermaßen zu entgehen. 
desgl. Abhandl. über den Eid in den Acten des westphälischen 
FFortsetzung folgt.) 
3 
Consistoriums der Israeliten abgedrukt in Sulemith. S. 318. 
Göttingen, in der Expedition der allgemeinen juristischen Zeitung. 
Max-Planck-Institut für 
Staatsbibliothek
	        
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