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Eid erfüllt, und ein vollständiger alle Kraft und Heiligkeit in
rechtigkeit vorzustellen *) dergestalt, daß, in der Vor¬
sich fassender Schwur ist, jedes andere bezahende oder dem
aussetzung, daß jedes andere Mittel zur Enthüllung der
Richter und der Gegenparthey, selbst wenn diese ein Heide
Wahrheit erschöpft oder unzulänglich wäre, der Aussagende
oder ein Unmündiger wäre, als Bejahung geltende Wort,
vor den Gott der Wahrheit, als höchsten Zeugen zum Be¬
diesem aber völlig gleich ist. Daher es denn bei den israeli¬
kenntniß derselben geladen und mit der Verkennung oder Ver¬
tischen Proceßformen ganz einerlei war, ob der Schwören¬
höhnung dieser höchsten Gewalt, die tiefste Missethat und
de (Beschworene) oder der Richter die Eidesformel aussprach,
Execration verbunden wird. Es ist demnach der Schrift
wenn im letzteren Falle der Schwörende sie nur mit Amen
und dem Gesetze nach, der Eid eine durchaus sacramentale
bekräftigte *) Der Eid des Israeliten ist demnach nicht nur
Form zur Erforschung und Erhärtung der Wahrheit, und
in der einfachsten aller Formeln bereits enthalten, und es
zwar von solcher Heiligkeit und zureichender Wirksamkeit,
gibt für denselben weiter gar keine unerläßlichen positiven
daß man darin nicht sowohl schwört, als beschworen
Bedingungen, indem die angegebenen die vollständigste Ga¬
wird. Diese Grundvorstellung ist denn auch sowohl in
rantie geben, welche in irgend einer Religion der Eid geben
der Schrift, als bei allen Auslegern und in allen
kann, sondern die größte Einfachheit der Form ist dafür vor¬
Handbüchern des RitualGesetzes schon in dem darin
geschrieben. Die negativen Bedingungen des Eides ergeben
ausschließlich angewandten grammatischen Bau des Wortes
sich aber daher, daß, indem man bei dem einigen Gotte
Schwur und Schwören enthalten, indem dasselbe stete
schwört, ihn damit anerkennt, weshalb denn in der israeli¬
in der passiven Form, d. h. im Miphil steht, weil die
tischen Lehre vom Eide derselbe Abscheu, wie in allen unsern
Handlung nicht von dem Schwörenden, sondern von dem
Lehren gegen alles dasjenige vorwaltet, was dem Eide den
Beschwörenden ausgeht, und jener, als der vor Gott citirte,
unmittelbaren Bezug auf die Gottheit nehmen, und
vielmehr der Beschworene ist. Jede Mentalreservation
in symbolische Einschiebungen oder Vermittlungen auf¬
ist demnach schon von vorn hinein unmöglich, und dieser
gehen lassen möchte *). Darum ist es kein Schwur, zu schwö¬
oft versuchte Vorwurf wird dadurch im Voraus vernichtet,
ren beim Himmel, oder bei der Sonne, (selbst nicht sym¬
indem nicht des Schwörenden (Beschwornen) sondern des
bolisch) oder bei den Propheten, oder beim Tempel **).
Beschwörenden (des Richters und der Parthey) Gedanke
Der gerichtliche oder beweisführende Eid soll demnach blos
und Sinn die Handlung regieren. Diese Formel aber des
bei dem Namen Gottes, oder (und zwar lieber) bei dessen
Eides wird hienach nur insofern wesentlich erscheinen, als
Eigenschaftsnamen, z. B. bei dem Allbarmherzigen, dem
sie eine Bejahung oder Verneinung ausspricht. Die älteste
Allgerechten u. s. w. ****) abgelegt werden. Der Schwur
Form des Schwures war eine bloße Aufhebung der Hand
und die eidliche Verpflichtung sind aber auch gültig,
gen Himmel **) Eine spätere, wie es scheint bleibende For¬
wenn der Nahme Gottes, oder dessen Beiname gar nicht
mel, war der Zuruf von Seiten des Beschwörenden: Gieb
gebraucht worden sind, und man nur gesetzt hat: ich
Gott die Ehre ***)! Da nun also die Handlung ganz von
schwöre k) Handgelöbniß an Schwures Statt ist
dem Beschwörenden ausgeht, und von ihm bereits den
aber gleich dem Schwur +). Alle übrigen Formen, selbst
vollen sacramentischen Charakter erhalten hat, so ergibt es
der Gebrauch der Bücher Moses sind blose Observanzen. Im
sich, daß nach den Worten der Schrift *), sowie nach allen
Allgemeinen aber gehört zu den Ritualformen, Observanzen
Auslegern und israelitischen Gesetzlehrern **) das bloße Wort
und Vorschriften:
Amen von Seiten des Beschworenen (Schwörenden) den
1) daß der Schwur in der dem Schwörenden verständ¬
lichen Sprache geschehe,
ot (
I V. B. Mos. Cap. 6. B. 13. — Cap. 10. P. 20. Jes. 45. 25.
S. Choschen Mischpat Cap. 67. f. 17.
Jerem. 4. 2. — id. 12. 16.
*) V. B. Mos. 6. 13. — 10. 20. Jes. 45. 25. Jer. 12. 16.
*) I. B. Mos. C. 14. 22. (Vergl. auch Offenb. Joh. C. 10.
***) S. Jore dea Cap. 237. §. 6.
V. 5 und 6.)
**) S. Choschen Mischpat Cap. 86. §. 16 u. 17.
***) S. Joh. VII. 19 (Vergl. auch Ev. Joh. 9. 24.)
*) Jore dea Cap. 237. Abhandl. d. westph. Cons. und der Eid
1) S. IV. B. Bos. Cap. 5. V. 21 und V. B. Mos. Cap. 27.
Sutermisch II. S. 317.
V. 15 bis 26.
1t) Jore dea Cap. 239. §. 2.
11) S. namentlich Jore dea Cap. 237. Abschn. 2.
atsbibliothe
Max-Planck-Institut fi