Full text: Allgemeine juristische Zeitung (Jg. 3 (1830))

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Eid erfüllt, und ein vollständiger alle Kraft und Heiligkeit in 
rechtigkeit vorzustellen *) dergestalt, daß, in der Vor¬ 
sich fassender Schwur ist, jedes andere bezahende oder dem 
aussetzung, daß jedes andere Mittel zur Enthüllung der 
Richter und der Gegenparthey, selbst wenn diese ein Heide 
Wahrheit erschöpft oder unzulänglich wäre, der Aussagende 
oder ein Unmündiger wäre, als Bejahung geltende Wort, 
vor den Gott der Wahrheit, als höchsten Zeugen zum Be¬ 
diesem aber völlig gleich ist. Daher es denn bei den israeli¬ 
kenntniß derselben geladen und mit der Verkennung oder Ver¬ 
tischen Proceßformen ganz einerlei war, ob der Schwören¬ 
höhnung dieser höchsten Gewalt, die tiefste Missethat und 
de (Beschworene) oder der Richter die Eidesformel aussprach, 
Execration verbunden wird. Es ist demnach der Schrift 
wenn im letzteren Falle der Schwörende sie nur mit Amen 
und dem Gesetze nach, der Eid eine durchaus sacramentale 
bekräftigte *) Der Eid des Israeliten ist demnach nicht nur 
Form zur Erforschung und Erhärtung der Wahrheit, und 
in der einfachsten aller Formeln bereits enthalten, und es 
zwar von solcher Heiligkeit und zureichender Wirksamkeit, 
gibt für denselben weiter gar keine unerläßlichen positiven 
daß man darin nicht sowohl schwört, als beschworen 
Bedingungen, indem die angegebenen die vollständigste Ga¬ 
wird. Diese Grundvorstellung ist denn auch sowohl in 
rantie geben, welche in irgend einer Religion der Eid geben 
der Schrift, als bei allen Auslegern und in allen 
kann, sondern die größte Einfachheit der Form ist dafür vor¬ 
Handbüchern des RitualGesetzes schon in dem darin 
geschrieben. Die negativen Bedingungen des Eides ergeben 
ausschließlich angewandten grammatischen Bau des Wortes 
sich aber daher, daß, indem man bei dem einigen Gotte 
Schwur und Schwören enthalten, indem dasselbe stete 
schwört, ihn damit anerkennt, weshalb denn in der israeli¬ 
in der passiven Form, d. h. im Miphil steht, weil die 
tischen Lehre vom Eide derselbe Abscheu, wie in allen unsern 
Handlung nicht von dem Schwörenden, sondern von dem 
Lehren gegen alles dasjenige vorwaltet, was dem Eide den 
Beschwörenden ausgeht, und jener, als der vor Gott citirte, 
unmittelbaren Bezug auf die Gottheit nehmen, und 
vielmehr der Beschworene ist. Jede Mentalreservation 
in symbolische Einschiebungen oder Vermittlungen auf¬ 
ist demnach schon von vorn hinein unmöglich, und dieser 
gehen lassen möchte *). Darum ist es kein Schwur, zu schwö¬ 
oft versuchte Vorwurf wird dadurch im Voraus vernichtet, 
ren beim Himmel, oder bei der Sonne, (selbst nicht sym¬ 
indem nicht des Schwörenden (Beschwornen) sondern des 
bolisch) oder bei den Propheten, oder beim Tempel **). 
Beschwörenden (des Richters und der Parthey) Gedanke 
Der gerichtliche oder beweisführende Eid soll demnach blos 
und Sinn die Handlung regieren. Diese Formel aber des 
bei dem Namen Gottes, oder (und zwar lieber) bei dessen 
Eides wird hienach nur insofern wesentlich erscheinen, als 
Eigenschaftsnamen, z. B. bei dem Allbarmherzigen, dem 
sie eine Bejahung oder Verneinung ausspricht. Die älteste 
Allgerechten u. s. w. ****) abgelegt werden. Der Schwur 
Form des Schwures war eine bloße Aufhebung der Hand 
und die eidliche Verpflichtung sind aber auch gültig, 
gen Himmel **) Eine spätere, wie es scheint bleibende For¬ 
wenn der Nahme Gottes, oder dessen Beiname gar nicht 
mel, war der Zuruf von Seiten des Beschwörenden: Gieb 
gebraucht worden sind, und man nur gesetzt hat: ich 
Gott die Ehre ***)! Da nun also die Handlung ganz von 
schwöre k) Handgelöbniß an Schwures Statt ist 
dem Beschwörenden ausgeht, und von ihm bereits den 
aber gleich dem Schwur +). Alle übrigen Formen, selbst 
vollen sacramentischen Charakter erhalten hat, so ergibt es 
der Gebrauch der Bücher Moses sind blose Observanzen. Im 
sich, daß nach den Worten der Schrift *), sowie nach allen 
Allgemeinen aber gehört zu den Ritualformen, Observanzen 
Auslegern und israelitischen Gesetzlehrern **) das bloße Wort 
und Vorschriften: 
Amen von Seiten des Beschworenen (Schwörenden) den 
1) daß der Schwur in der dem Schwörenden verständ¬ 
lichen Sprache geschehe, 
ot ( 
I V. B. Mos. Cap. 6. B. 13. — Cap. 10. P. 20. Jes. 45. 25. 
S. Choschen Mischpat Cap. 67. f. 17. 
Jerem. 4. 2. — id. 12. 16. 
*) V. B. Mos. 6. 13. — 10. 20. Jes. 45. 25. Jer. 12. 16. 
*) I. B. Mos. C. 14. 22. (Vergl. auch Offenb. Joh. C. 10. 
***) S. Jore dea Cap. 237. §. 6. 
V. 5 und 6.) 
**) S. Choschen Mischpat Cap. 86. §. 16 u. 17. 
***) S. Joh. VII. 19 (Vergl. auch Ev. Joh. 9. 24.) 
*) Jore dea Cap. 237. Abhandl. d. westph. Cons. und der Eid 
1) S. IV. B. Bos. Cap. 5. V. 21 und V. B. Mos. Cap. 27. 
Sutermisch II. S. 317. 
V. 15 bis 26. 
1t) Jore dea Cap. 239. §. 2. 
11) S. namentlich Jore dea Cap. 237. Abschn. 2. 
atsbibliothe 
Max-Planck-Institut fi
	        
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