Volltext : Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechts-Pflege (Bd. 14 = N.F. Bd. 2,1/2 = H. 27/28 (1832))

78
von  beschränkten  Geisteskräften  gewesen;  aber  man  könne
von  ihr  nicht  sagen,  daß  sie  geistesverwirrt,  verrückt  sey.
Sie  habe  stets  einen  zur  Erde  gesenkten  Blick  gehabt,
sey  immer  für  sich  gewesen,  aber  einen  hohen  Grad  von
Dummheit,  oder  gar  Geistesabwesenheit,  habe  sie  nicht
gezeigt.
Ihr  eigner  Mann  sagt:  seine  Fräu  sey  etwas  dumm
und  schwach,  aber  nie  närrisch,  oder  verwirrt  gewesen;
sie  habe  nie  etwas  vorgenommen,  woraus  geschlossen  werden -
  könne;  als  sey  sie  nicht  ordentlich  bei  Verstande.
Ihre  nächste  Nachbarin,  Catharine  Werner,  sagt
eidlich  aus:
„Ich  bin  seit  sechs  Jahren  ihre  Nachbarin  gewesen,
„habe  in  dieser  Zeit  sie  fast  täglich  gesehen,  sehr  oft
„mit  ihr  gesprochen,  aber  an  ihr  niemals  etwas  be¬„merkt, -
  daß  sie  nicht  recht  gescheidt,  oder  sonst  när¬„risch -
  gewesen  wäre;  zuweilen  war  ich  auch  in  ihrem
„Hause;  habe  aber  auch  da  in  ihrem  Thun  und
„Treiben  nichts  Besonderes  wahrgenommen;  sie  be¬„trug -
  sich  ordentlich.
Der  vereidigte  Georg  Werner,  der  Ehemann  der  Vorigen, -
  hat  angegeben:
„So  viel  ich  sie  (die  Karies)  gekannt,  war  sie  grö߬„tentheils -
  für  sich,  etwas  eigensinnig,  sonst  habe
„ich  nichts  Besonderes  an  ihr  bemerkt,  namentlich
„nicht,  daß  sie  zuweilen  verwirrt  gewesen  sey.
Die  von  dem  Criminalgericht  in  D—bach  vernommenen -
  Einwohner  in  U—ringen  gaben  ihren,  bei  dem  Amte
O—heim  gethanen  Aeußerungen:  „Inquisitin  sey  manchmal -
  nicht  richtig  im  Kopfe,  simpel,  melancholisch,  nicht
recht  bei  Verstande",  jetzt  eine  andere  Bedeutung;  nunmehr -
  hieß  es  bloß:  „sie  sey  von  beschränktem  Verstande
Voge
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer