Full text: Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechts-Pflege ([3.F.] Bd. 4 = Jg. 1838, Bd. 1 (1838))

nannten historischen Rechten abgeleitete Autoritäten sein 
dürfen, (so viele deren auch in noch nicht ganz ausge¬ 
bildeten Staaten bestehen mögen;) sondern verpflich¬ 
tende Vorschriften solcher Art, daß sie ihren 
Grund in dem Princip aller Verpflichtung 
haben, welches im menschlichen Bewußtsein 
lebt. (§. 1.) Ein Gesetz, das nicht auf diesem Grunde 
ruht, usurpirt nur diesen Namen, und ist, weil unge¬ 
recht, null und nichtig. Dagegen macht die Begrün¬ 
dung des Gesetzes auf die angegebene Weise, den 
Geist des Gesetzes aus, welcher, nichts weniger 
als ein todter Begriff, sondern eine lebendige, den 
ganzen Staat beherrschende Kraft ist; wie so¬ 
fort zu erörtern. 
§. 4. Macht und Gewalt des Staatsgesetzes. 
Wie der einzelne Mensch der inneren Anforderung 
zur Gleichachtung Anderer verpflichtet ist, so daß ihm 
hierdurch auferlegt wird, dieser Anforderung seinen Wil= 
len zu unterwerfen: eben so ist der Mensch im Staate 
verpflichtet zur Unterwerfung seines Willens unter das 
Staatsgesetz. Es folgt hieraus, daß das Staatsgesetz 
mächtiger ist, als der Wille nicht blos des Einzelnen, 
sondern Aller. Nun kann zwar der Mensch, wie der 
inneren Anforderung, so dem Staatsgesetz, seine Ein¬ 
willigung entziehen, aber letzteres nicht ohne die Macht 
und Gewalt des Staatsgesetzes zu erfahren: denn der 
Staat ist anzuerkennen als absolute Person, in 
welcher Intelligenz und Wille unzertrennbar sind. Das 
Staatsgesetz hat also vollkommene Gewalt über den 
Willen aller Einzelnen, und ist demnach die wahre 
Macht des Staats, die keinen Widerstand dulden darf, 
und jeden Widerstand, als gegen das Princip der Ge¬ 
Vorlage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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