nannten historischen Rechten abgeleitete Autoritäten sein
dürfen, (so viele deren auch in noch nicht ganz ausge¬
bildeten Staaten bestehen mögen;) sondern verpflich¬
tende Vorschriften solcher Art, daß sie ihren
Grund in dem Princip aller Verpflichtung
haben, welches im menschlichen Bewußtsein
lebt. (§. 1.) Ein Gesetz, das nicht auf diesem Grunde
ruht, usurpirt nur diesen Namen, und ist, weil unge¬
recht, null und nichtig. Dagegen macht die Begrün¬
dung des Gesetzes auf die angegebene Weise, den
Geist des Gesetzes aus, welcher, nichts weniger
als ein todter Begriff, sondern eine lebendige, den
ganzen Staat beherrschende Kraft ist; wie so¬
fort zu erörtern.
§. 4. Macht und Gewalt des Staatsgesetzes.
Wie der einzelne Mensch der inneren Anforderung
zur Gleichachtung Anderer verpflichtet ist, so daß ihm
hierdurch auferlegt wird, dieser Anforderung seinen Wil=
len zu unterwerfen: eben so ist der Mensch im Staate
verpflichtet zur Unterwerfung seines Willens unter das
Staatsgesetz. Es folgt hieraus, daß das Staatsgesetz
mächtiger ist, als der Wille nicht blos des Einzelnen,
sondern Aller. Nun kann zwar der Mensch, wie der
inneren Anforderung, so dem Staatsgesetz, seine Ein¬
willigung entziehen, aber letzteres nicht ohne die Macht
und Gewalt des Staatsgesetzes zu erfahren: denn der
Staat ist anzuerkennen als absolute Person, in
welcher Intelligenz und Wille unzertrennbar sind. Das
Staatsgesetz hat also vollkommene Gewalt über den
Willen aller Einzelnen, und ist demnach die wahre
Macht des Staats, die keinen Widerstand dulden darf,
und jeden Widerstand, als gegen das Princip der Ge¬
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