Full text: Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechts-Pflege ([3.F.] Bd. 4 = Jg. 1838, Bd. 1 (1838))

kämpft worden, und von jeher hat man nach einer Ein= 
richtung gestrebt, in welcher der Gerechtigkeit ihr Recht 
widerführe. Allein weder Willkühr noch Zwang kann 
eine solche Einrichtung zu Stande bringen, die lediglich 
auf die menschliche Persönlichkeit basirt sein muß. Jhre 
geschichtliche Erscheinung ist der Staat. Der Staat, 
er mag nun eine große Nation, oder ein kleineres Volk 
umfassen, bewegt sich durchaus im Elemente der Per= 
sönlichkeit. Nur Personen können in den Staat ein= 
gehen und an den Verhältnissen desselben Antheil neh¬ 
men. Nur an Personen giebt der Staat Gesetze, oder 
verpflichtende, auf die Gerechtigkeit basirte Vorschriften, 
durch welche dem listigen Betruge, oder der rohen Ge= 
walt Eintrag geschieht. Man kann demnach den Staat 
diejenige Einrichtung der Gesellschaft nennen, welche 
durch Gesetze begründet wird und besteht. Nur Perso= 
nen können diese Gesetze, wie anerkennen, so auch ver= 
letzen, und für diese Verletzung gestraft werden; jedoch 
das letztere ebenfalls nur nach dem Princip der Person= 
lichkeit, welches zugleich das der Staatsgesetzgebung sein 
muß, folglich nach dem Princip der Gleichheit, deren 
Wiederherstellung, wenn sie verletzt ist, eben eines der 
Hauptgeschäfte der Staatsgesetzgebung ausmacht, wel¬ 
ches sich weiterhin als das der Strafgesetzgebung ent¬ 
wickeln wird. 
§. 3. Das Staatsgesetz. 
Das Organ des Staatsprincips ist das Gesetz. 
Es ergiebt sich aber aus Obigem (§. 2.), daß das Ge¬ 
setz in gänzlicher Abhängigkeit von dem Princip der 
Gerechtigkeit ist, und daß deßhalb alle Staatsgesetze 
weder willkührliche Verordnungen, noch zwingende Be¬ 
fehle, noch auch aus dem Herkommen oder aus soge= 
Voae 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für
	        
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