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Observatio 36.
In substrato hat der weiland Jacob F. die freie Disposition
über die geschenkte Summe, so wie den Genuß der Zinsen bis
zu seinem Tode sich vorbehalten, es ist also offenbar, daß ein jus
perfectum der donataria erst mit seinem Tode anfangen sollte.
Man kann mit Recht behaupten: „donator se cogitavit atque
amore vitae recepisse potius, quam dedisse malait.
5) Ob eine Schenkung schon um deswillen, weil deren
Erfüllung bis auf den Tod des Schenkers hinausgesetzt ist, als
eine donatio m. causa anzusehen sei? ist streitig.
Die Rechtslehrer stimmen im Allgemeinen darunter überein,
daß es zum Wesen einer donatio m. causa genüge, wenn nur
des Todes Erwähnung geschieht, si mortis mentio sit. Allein
viele Juristen unterscheiden: ob die Erwähnung des Todes in
den verbis dispositivis oder in verbis executivis, d. h. folchen
die sich auf die Erfüllung des Geschäfts beziehen, erfolge? Im
ersteren Falle sei eine don. m. causa, im letzteren eine don.
inter vivos vorhanden, der Donator erhalte sofort ein unwiderrufliches ¬
Recht, das aber erst mit dem Tode des Schenkers
klagbar gemacht werden könne.
Berger, oec. jur. p. 206.
Icti. Tubing. V. I.
Cons. 77. Nr. 20.
Yoet, ad Pandect. Lib. 39. Tit. 5. §. 4.
Menochius, -
de praesumt. L. 3. praes. 35. §. 11.
.
Andere Rechtslehrer sind dagegen der Meinung, daß auch
eine Schenkung, deren Erfüllung bis zum Tode des Schenkers
verschoben wird, als eine m. c. donatio anzusehen fei und daher
vom Schenker jederzeit widerrufen werden könne, wenn nicht
von den Contrahenten das Gegentheil verabredet und bedungen
sei, ut donatio nullo casu revocetur.
Giphanius, in lection. altorfinis p. 267.
Retes, opuscula de donationibus c. 17. §. 16.
Hommel, rhapsod. V. 4. obs. 513.
Vicat, orb. jur. v. Donat. T. I. p. 464.
...
Faber, err. pragm. Dec. 45. err. 2.
Haubold, opusc. T. I. p. 492.
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Mühlenbruch, D. P. §. 760.
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