Full text: Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechts-Pflege (Bd. 3 = H. 5/6 (1829))

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Der Landesherr fand sich hierdurch veranlaßt, ein 
Gutachten des Criminal=Senats des Kammergerichts 
zu erfordern, dessen Abfassung dem Unterzeichneten über= 
tragen wurde, und aus welchem nachstehendes Fragment 
wörtlich entnommen ist. 
Es versteht sich, daß diese, bloß für einen praktischen 
Zweck zusammengestellte Bemerkungen weder auf Erschöp¬ 
fung der Materie, noch auf wissenschaftliche Geltung An= 
spruch machen; ihre Mittheilung geschieht lediglich aus dem 
Gesichtspunkte, daß sie einem andern Praktiker, der sich 
gerade mit der in Rede stehenden Frage zu beschäftigen 
berufen, die Ansicht des Ref. theilen möchte, vielleicht 
dazu nützlich werden können, auch die Autorität des 
oben genannten Collegii, welches die nachstehende Aus¬ 
führung durchaus genehmigt hat, anzuführen. 
„Wenn man bei dem Artitel 137. der P. H. 6. 0. 
stehen bleibt, so ist es ganz klar, daß derselbe, sowohl 
den Mord als den Todtschlag, insofern er nicht einer 
bloßen culpa zuzuschreiben, mit der Todesstrafe, und zwar 
den Todtschlag nur mit der gelinderen, geahndet wissen will. 
Denn dieser Artikel setzt wörtlich fest: 
Jtem, ein jeder Mörder oder Todtschläger, wo er 
deshalb nicht rechtmäßige Entschuldigung an¬ 
führen kann, hat das Leben verwirkt. Aber nach 
Gewohnheit etlicher Gegenden, werden die vorsätz= 
lichen Mörder und die Todtschläger einander 
gleich mit dem Rade gerichtet, darin soll Unter¬ 
schied gehalten werden. Und also, daß, der Ge¬ 
wohnheit nach, ein vorsätzlicher muthwilliger Mör= 
der mit dem Rade, und ein anderer, der einen 
Todtschlag aus Gähheit und Zorne gethan, und 
Vorage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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