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Der Landesherr fand sich hierdurch veranlaßt, ein
Gutachten des Criminal=Senats des Kammergerichts
zu erfordern, dessen Abfassung dem Unterzeichneten über=
tragen wurde, und aus welchem nachstehendes Fragment
wörtlich entnommen ist.
Es versteht sich, daß diese, bloß für einen praktischen
Zweck zusammengestellte Bemerkungen weder auf Erschöp¬
fung der Materie, noch auf wissenschaftliche Geltung An=
spruch machen; ihre Mittheilung geschieht lediglich aus dem
Gesichtspunkte, daß sie einem andern Praktiker, der sich
gerade mit der in Rede stehenden Frage zu beschäftigen
berufen, die Ansicht des Ref. theilen möchte, vielleicht
dazu nützlich werden können, auch die Autorität des
oben genannten Collegii, welches die nachstehende Aus¬
führung durchaus genehmigt hat, anzuführen.
„Wenn man bei dem Artitel 137. der P. H. 6. 0.
stehen bleibt, so ist es ganz klar, daß derselbe, sowohl
den Mord als den Todtschlag, insofern er nicht einer
bloßen culpa zuzuschreiben, mit der Todesstrafe, und zwar
den Todtschlag nur mit der gelinderen, geahndet wissen will.
Denn dieser Artikel setzt wörtlich fest:
Jtem, ein jeder Mörder oder Todtschläger, wo er
deshalb nicht rechtmäßige Entschuldigung an¬
führen kann, hat das Leben verwirkt. Aber nach
Gewohnheit etlicher Gegenden, werden die vorsätz=
lichen Mörder und die Todtschläger einander
gleich mit dem Rade gerichtet, darin soll Unter¬
schied gehalten werden. Und also, daß, der Ge¬
wohnheit nach, ein vorsätzlicher muthwilliger Mör=
der mit dem Rade, und ein anderer, der einen
Todtschlag aus Gähheit und Zorne gethan, und
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