Full text: Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechts-Pflege (Bd. 3 = H. 5/6 (1829))

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Muss in Ländern, wo das gemeine 
deutsche Strafrecht Anwendung kin- 
det, im Falle einer durch eine ab¬ 
solut tödtliche Verletzung verur- 
sachten Tödtung gegen den gestan¬ 
digen Thater unbedingt auf Todes¬ 
strafe, nach Art. 137. der C.C.C., 
erkannt werden? 
Einige Bemerkungen aus einem von dem Herausgeber 
1829 verfaßten Gutachten. 
Was oben als Frage, das war in einem an die 
hoͤchste Staatsbehörde gerichteten Berichte des ** zu 
..* 
als Behauptung in einem Todtschlagsfalle auf¬ 
gestellt worden. Ein Gericht zu *** hatte nämlich 
in diesem Falle gegen den geständigen Thäter, statt auf 
den Tod, nur auf lebenswierige Einsperrung erkannt: 
in Erwägung, daß das Verbrechen von demselben 
ohne die Absicht zu tödten begangen worden; 
und die diesem Gerichte vorgesetzte Stelle, indem sie die 
Akten zur Immediatbestätigung einreichte, äußerte da¬ 
bei die Meinung, daß jenes sich, durch seine Entschei¬ 
dung, eines Eingriffs in das Begnadigungsrecht des 
Souverains schuldig gemacht habe, weil, nach gemei= 
nem Rechte, die mehr oder minder strafbare Absicht 
beim Todtschlage niemals die Nichtanwendung der im 
Art. 137. der P. H. G. O. verordneten Todesstrafe 
zur Folge haben könne. 
Vorage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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