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Muss in Ländern, wo das gemeine
deutsche Strafrecht Anwendung kin-
det, im Falle einer durch eine ab¬
solut tödtliche Verletzung verur-
sachten Tödtung gegen den gestan¬
digen Thater unbedingt auf Todes¬
strafe, nach Art. 137. der C.C.C.,
erkannt werden?
Einige Bemerkungen aus einem von dem Herausgeber
1829 verfaßten Gutachten.
Was oben als Frage, das war in einem an die
hoͤchste Staatsbehörde gerichteten Berichte des ** zu
..*
als Behauptung in einem Todtschlagsfalle auf¬
gestellt worden. Ein Gericht zu *** hatte nämlich
in diesem Falle gegen den geständigen Thäter, statt auf
den Tod, nur auf lebenswierige Einsperrung erkannt:
in Erwägung, daß das Verbrechen von demselben
ohne die Absicht zu tödten begangen worden;
und die diesem Gerichte vorgesetzte Stelle, indem sie die
Akten zur Immediatbestätigung einreichte, äußerte da¬
bei die Meinung, daß jenes sich, durch seine Entschei¬
dung, eines Eingriffs in das Begnadigungsrecht des
Souverains schuldig gemacht habe, weil, nach gemei=
nem Rechte, die mehr oder minder strafbare Absicht
beim Todtschlage niemals die Nichtanwendung der im
Art. 137. der P. H. G. O. verordneten Todesstrafe
zur Folge haben könne.
Vorage
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Max-Planck-Institut für
zu Berlin