Full text: Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechts-Pflege (Bd. 3 = H. 5/6 (1829))

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noch ein Begnadigungsgesuch, aber auch hierauf erfolgte 
am 2. März desselben Jahres die höchste Resolution: 
daß der Landesherr sich nicht entschließen könne, den 
strecklichen Lauf der Justiz aufzuhalten, daher es bei der 
vorigen höchsten Entschließung lediglich sein Bewenden 
behalte. 
Diese höchste Resolution wurde dem Inquisten an 
demselben Tage noch eröffnet. 
Standhaft vernahm er den Willen seines Gerech¬ 
tigkeit liebenden Fürsten, und diese Standhaftigkeit be¬ 
gleitete ihn auch am 9. März 1821 zum Richtplatze. 
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Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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