Full text: Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechts-Pflege (Bd. 3 = H. 5/6 (1829))

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Dem vollendeten Morde droht das Gesetz die Strafe 
des Radesk). In dem jetzt fraglichen Falle ist der 
Mord nicht vollendet, sondern nur der Versuch eines 
— ein 
Mordes, oder — in der Sprache des Gesetzes 
unterstandener Mord vorhanden. Auch wegen blos ver= 
suchter Verbrechen aber, wenn nur der Thäter bereits 
äußerliche, auf die Hervorbringung der gesetzwidrigen 
Wirkung abzweckende, und dazu dienliche Handlungen, 
oder — wie das Gesetz sagt — „scheinliche Werke, die 
zur Vollbringung der Missethat dienlich seyn mögen, 
ausgeübt hat, ohne eigentrieblich von weitern Fortschrit¬ 
ten abzustehen, kann gesetzlich Strafe, sogar Todesstrafe 
eintreten **), und es muß der Grad dieser willkührlichen 
Strafe vorzüglich nach zwei Momenten, theils nämlich 
nach der Beschaffenheit des beabsichtigten Verbrechens, 
theils darnach, wie weit der Thäter bis zu dessen Voll= 
endung hingediehen sey, bestimmt werden. 
Im vorliegenden Falle ist theils das Verbrechen, 
worauf der Vorsatz des Thäters sich bezogen, ein todes= 
würdiges und zwar ein, mit einer schweren Todesstrafe 
des Rades bedrohtes Verbrechen, theils hat von seiner 
Seite der Inquisit alles gethan, was ihm zur Vollen¬ 
dung des beabsichtigten Mordes irgend erforderlich schei= 
nen konnte; — er ist bis an die Grenze der Vollendung 
geschritten. Wäre auch nicht jener Raub von ihm ver= 
übt worden: so würde es keinen Zweifel haben, daß er 
wegen dieses Versuchs mit der Strafe lebenswierigen 
Zuchthauses, als mit derjenigen habe belegt werden müssen, 
welche der, dem Morde gedrohten, am nächsten liegt, 
2 Art. 137. der C. C. C. 
*) Art. 178. eod. 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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