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valde periculosum erit, quem ex sola confessione capitali Sen¬
tentia condemnare. vid. Zanger. Tract. de quaest, seu tortura
cap. V. pag. 864. — Es würde daher auf dem Fall, wenn ihr
auch, welches aber doch gar nicht zu vermuthen ist, die Tortur an¬
derweit zuerkannt werden sollte, gar sehr zu befürchten sein, daß
sie, weil sie steif und fest dabei bleibt, daß sie lieber sterben, als
sich martern lassen wolle, zwar Alles, was man sie fragen sollte,
eingestehen würde, sie würde aber auch wohl, allem Ansehen nach,
gewiß unschuldig sterben.
Endlich so haben die künftigen Herrn Sententionantes auch
sehr wohl zu beherzigen, daß es unserm allergnädigsten Landesherrn
selbst bedenklich gefallen, das letzte Todesurthel vollstrecken zu lassen.
Und obgleich im sothanen Urthel keine anderweite Defension ver¬
stattet, sondern absolute und definitive die Strafe des Schwerdts
erkannt worden; so hat es doch Allerhöchstdenselben in allerhuld¬
reichsten Gnaden gefallen, armer Inquisitin, aus eigener höchster
Bewegung, noch eine Defension zu verstatten, und zwar NB. mit
den in dem diesfalls erlassenen allergnädigsten Befehle enthaltenen
bedenklichen Ausdrücken: „Du wollest dieselbe, wider nurangeregte
Sentenz, bewandten Umständen nach, mit einer anderweiten Defen¬
sion hören rc.", woraus allerdings zu schließen, daß man allerhöch¬
sten Orts gar wohl eingesehen, daß es bewandten Umständen nach
zweifelhaft und bedenklich sei, die erkannte Todesstrafe zu voll¬
strecken.
Ich hoffe soviel ausgeführt zu haben, daß Inquisitin, sogestal¬
ten Sachen nach, weder mit der Tortur, noch mit der Todesstrafe
zu belegen, und wenn ja wider Verhoffen noch einiger Zweifel übrig
bleiben sollte, allenfalls auf das Purgatorium zu sprechen sei, da
ihr bei allen anscheinenden Indiciis, welche verhoffentlich durch die
angeführten Gründe, woraus sich ihre Unschuld urtheilen läßt, ab¬
gelehnt worden, weder einiger dolus noch culpa beizumessen ist,
und hiernächst sattsam dargethan worden, daß die wahre Todes¬
Ursache des Kindes aus der damaligen strengen Jahreszeit und
kalten Witterung, in welcher ein nackendes, zu frühzeitiges, und
unter freiem Himmel gelegenes Kind schlechterdings erfrieren müs¬
sen, herzuleiten sei.
Der Allerhöchste, unter dessen Anrufung gegenwärtige Schutz¬
schrift ausgearbeitet worden, erwecke übrigens die Herzen der Herrn
Urthels=Verfasser, daß selbige diese momenta defensionis wohl er¬
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
DFG