Full text: Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechts-Pflege ([3.F.] Bd. 19 = Jg. 1842, Bd. 2 (1842))

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valde periculosum erit, quem ex sola confessione capitali Sen¬ 
tentia condemnare. vid. Zanger. Tract. de quaest, seu tortura 
cap. V. pag. 864. — Es würde daher auf dem Fall, wenn ihr 
auch, welches aber doch gar nicht zu vermuthen ist, die Tortur an¬ 
derweit zuerkannt werden sollte, gar sehr zu befürchten sein, daß 
sie, weil sie steif und fest dabei bleibt, daß sie lieber sterben, als 
sich martern lassen wolle, zwar Alles, was man sie fragen sollte, 
eingestehen würde, sie würde aber auch wohl, allem Ansehen nach, 
gewiß unschuldig sterben. 
Endlich so haben die künftigen Herrn Sententionantes auch 
sehr wohl zu beherzigen, daß es unserm allergnädigsten Landesherrn 
selbst bedenklich gefallen, das letzte Todesurthel vollstrecken zu lassen. 
Und obgleich im sothanen Urthel keine anderweite Defension ver¬ 
stattet, sondern absolute und definitive die Strafe des Schwerdts 
erkannt worden; so hat es doch Allerhöchstdenselben in allerhuld¬ 
reichsten Gnaden gefallen, armer Inquisitin, aus eigener höchster 
Bewegung, noch eine Defension zu verstatten, und zwar NB. mit 
den in dem diesfalls erlassenen allergnädigsten Befehle enthaltenen 
bedenklichen Ausdrücken: „Du wollest dieselbe, wider nurangeregte 
Sentenz, bewandten Umständen nach, mit einer anderweiten Defen¬ 
sion hören rc.", woraus allerdings zu schließen, daß man allerhöch¬ 
sten Orts gar wohl eingesehen, daß es bewandten Umständen nach 
zweifelhaft und bedenklich sei, die erkannte Todesstrafe zu voll¬ 
strecken. 
Ich hoffe soviel ausgeführt zu haben, daß Inquisitin, sogestal¬ 
ten Sachen nach, weder mit der Tortur, noch mit der Todesstrafe 
zu belegen, und wenn ja wider Verhoffen noch einiger Zweifel übrig 
bleiben sollte, allenfalls auf das Purgatorium zu sprechen sei, da 
ihr bei allen anscheinenden Indiciis, welche verhoffentlich durch die 
angeführten Gründe, woraus sich ihre Unschuld urtheilen läßt, ab¬ 
gelehnt worden, weder einiger dolus noch culpa beizumessen ist, 
und hiernächst sattsam dargethan worden, daß die wahre Todes¬ 
Ursache des Kindes aus der damaligen strengen Jahreszeit und 
kalten Witterung, in welcher ein nackendes, zu frühzeitiges, und 
unter freiem Himmel gelegenes Kind schlechterdings erfrieren müs¬ 
sen, herzuleiten sei. 
Der Allerhöchste, unter dessen Anrufung gegenwärtige Schutz¬ 
schrift ausgearbeitet worden, erwecke übrigens die Herzen der Herrn 
Urthels=Verfasser, daß selbige diese momenta defensionis wohl er¬ 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte 
DFG
	        
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