Metadaten : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (4)

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fallen  seyn  sollen.  Da  nun  laut  des  zwischen  Allerhöch
Sr.  Majestät  und  den  Ständen  Steyermarks  unterm  14
October  1800  abgeschlossenen  Recesses,  das  vormahls  dem
Bankal=Aerar  angehörige  Fleischaufschlagsgefäll  mit  aller
damit  verbundenen  Rechten  und  Befugnissen,  nach  Vor
schrift  des  höchsten  Patents  vom  3.  July  1764  in  das
Eigenthum  der  Stände  übergegangen  ist,  und  andererseits
nach  der  gegenwärtig  bestehenden  Landesverfassung,  nun
mehr  die  Bezirksobrigkeiten  die  wahren  und  eigentlichen  politischen ¬
  Jurisdizenten  und  Obrigkeiten  erster  Instanz  au
dem  flachen  Lande  sind;  so  fließt  hieraus  die  Folge,  da
die  oben  bemerkte  patentmäßige  Verpflichtung  zur  Assistenz
leistung  nun  den  Bezirksobrigkeiten,  und  zwar  nicht  meh
gegen  die  k.  k.  Bankaladministration,  sondern  gegen  di
Stände,  eigentlich  gegen  ihren  dermahligen  Repräsentanten
und  Gefällspächter,  oder  dessen  Stellvertreter,  unentgeltli
ohne  Verzug  auf  sein  schriftliches  oder  auch  nur  mündlich
Ansuchen  obliegt.  In  Folge  dessen  ist  auch  jede  Bezirk
obrigkeit  ferner  verpflichtet,  wenn  der  Pächter,  dessen  Afte
pächter,  oder  Aufseher  eine  Schwärzung  anzeigt,  de
Schwärzer  sogleich  vorzufordern,  mit  ihm  ein  den  Ge
genstand  erschöpfendes  Protokoll  genau  und  gewissenha
aufzunehmen,  ihn  —  wenn  die  Absicht  der  Schwärzung  sie
nur  wahrscheinlich  darstellt  —  zur  Depositirung  des  Stra
betrages,  welcher  einstweilen  bey  der  Bezirksobrigkeit
verwahren  ist,  zu  verhalten,  das  Protokoll  aber,  wov
eine  Abschrift  dem  Pächter  oder  seinem  Stellvertreter  geg
Entrichtung  der  Gebühr  auf  Verlangen  mitzutheilen  i
mit  Anzeige  des  laut  §.  5.  der  Currende  vom  9.  Octol
1824  erhobenen  Schätzungswerthes  des  geschlachteten  V
bes  ungesäumt  an  die  ständisch  Verordnete  Stelle  zu
Schöpfung  der  Notion  einzusenden.  Es  werden  somit  sämmliche ¬
  Bezirksobrigkeiten  zur  genauen  Erfüllung  dieser  ihre
Pflichten  wiederhohlt  und  ernstlich  aufgefordert,  um  die
Verordnete  Stelle  nicht  in  die  unangenehme  Lage  zu  der
            
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