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fallen seyn sollen. Da nun laut des zwischen Allerhöch
Sr. Majestät und den Ständen Steyermarks unterm 14
October 1800 abgeschlossenen Recesses, das vormahls dem
Bankal=Aerar angehörige Fleischaufschlagsgefäll mit aller
damit verbundenen Rechten und Befugnissen, nach Vor
schrift des höchsten Patents vom 3. July 1764 in das
Eigenthum der Stände übergegangen ist, und andererseits
nach der gegenwärtig bestehenden Landesverfassung, nun
mehr die Bezirksobrigkeiten die wahren und eigentlichen politischen ¬
Jurisdizenten und Obrigkeiten erster Instanz au
dem flachen Lande sind; so fließt hieraus die Folge, da
die oben bemerkte patentmäßige Verpflichtung zur Assistenz
leistung nun den Bezirksobrigkeiten, und zwar nicht meh
gegen die k. k. Bankaladministration, sondern gegen di
Stände, eigentlich gegen ihren dermahligen Repräsentanten
und Gefällspächter, oder dessen Stellvertreter, unentgeltli
ohne Verzug auf sein schriftliches oder auch nur mündlich
Ansuchen obliegt. In Folge dessen ist auch jede Bezirk
obrigkeit ferner verpflichtet, wenn der Pächter, dessen Afte
pächter, oder Aufseher eine Schwärzung anzeigt, de
Schwärzer sogleich vorzufordern, mit ihm ein den Ge
genstand erschöpfendes Protokoll genau und gewissenha
aufzunehmen, ihn — wenn die Absicht der Schwärzung sie
nur wahrscheinlich darstellt — zur Depositirung des Stra
betrages, welcher einstweilen bey der Bezirksobrigkeit
verwahren ist, zu verhalten, das Protokoll aber, wov
eine Abschrift dem Pächter oder seinem Stellvertreter geg
Entrichtung der Gebühr auf Verlangen mitzutheilen i
mit Anzeige des laut §. 5. der Currende vom 9. Octol
1824 erhobenen Schätzungswerthes des geschlachteten V
bes ungesäumt an die ständisch Verordnete Stelle zu
Schöpfung der Notion einzusenden. Es werden somit sämmliche ¬
Bezirksobrigkeiten zur genauen Erfüllung dieser ihre
Pflichten wiederhohlt und ernstlich aufgefordert, um die
Verordnete Stelle nicht in die unangenehme Lage zu der