29
eintreten. Wenn daher nicht hergestellt ist, daß entweder bedeutende -
epileptische Zufälle bei den Inquisiten der That vorausgegangen -
sind, oder daß Spuren des Blödsinns sich zeigen, kann
von Straflosigkeit keine Rede sein."
ferner Abegg *):
„Es ist nicht überall, wo eine erkennbare causa facinoris fehlt, ein
Mangel an Zurechnung, und gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen -
über Geisteskranke ist es ein anderer Fall, wenn man bei
Personen, die vor und nach der That gesund sind, aus der That
selbst, die freilich ihre Unvernunft und Unfreiheit aber nur als
strafbare Verkehrtheit offenbart, eine Zurechnungslosigkeit
behauptet, wobei denn unter andern die Pyromanie — aushelfen -
muß. Kann man auch dergleichen für einzelne Fälle zugeben; -
so ist doch nicht zu leugnen, daß man hier viel Mißbrauch
getrieben, das Recht bei Seite gesetzt rc. rc.
So urtheilte auch die Justizcanzlei zu Celle im Jahre
1821 in einem Falle, wo das ärztliche Gutachten dahin ging: daß
bei der noch nicht 16 Jahre alten Inquisitin wohl ein Zustand der
Unfreiheit habe Statt finden und die zweimalige Brandstiftung möglicherweise -
veranlassen können:
„Die Feuerlust, auf deren mögliches Vorhandensein dies Gutachten -
hinauslaufe, könne als eine hin und wieder beobachtete
Erscheinung zwar nicht bestritten werden, indeß verdiene sie im
Wege Rechtens doch nur dann Beachtung, wenn aus ihr eine
wirkliche Störung der Geisteskräfte hervorgegangen und nachgewiesen -
sei"
und beantragte die Milderung der gesetzlichen Todesstrafe in zehnjähriges -
Zuchthaus **).
Die Mediciner interessirt die Frage, ob eine Feuerlust
als krankhafter Zustand anzunehmen und wie er zu erklären sei,
mehr, als die Untersuchung, ob derselbe die Zurechnung ausschließe
und insbesondere, ob er dies immer thun müsse. Sie halten sich
hier mehr im Allgemeinen und Unbestimmten, z. B. Henke ***)
der die unter den zweifelhaften psychischen Zuständen aufgeführte
Feuerlust nur als wichtig und sorgsame Beachtung erheischend -
bezeichnet. Gegen die absolute Annahme der Zurechnungs¬*) -
Lehrbuch §. 90.
**) Hitzig's Annalen Heft 13. S. 40.
***) Lehrbuch der gerichtlichen Medicin §. 288.
Vorlage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin