Volltext : Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechts-Pflege ([3.F.] Bd. 28 = Jg. 1844, Bd. 3 (1844))

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eintreten.  Wenn  daher  nicht  hergestellt  ist,  daß  entweder  bedeutende -
  epileptische  Zufälle  bei  den  Inquisiten  der  That  vorausgegangen -
  sind,  oder  daß  Spuren  des  Blödsinns  sich  zeigen,  kann
von  Straflosigkeit  keine  Rede  sein."
ferner  Abegg  *):
„Es  ist  nicht  überall,  wo  eine  erkennbare  causa  facinoris  fehlt,  ein
Mangel  an  Zurechnung,  und  gegenüber  den  gesetzlichen  Bestimmungen -
  über  Geisteskranke  ist  es  ein  anderer  Fall,  wenn  man  bei
Personen,  die  vor  und  nach  der  That  gesund  sind,  aus  der  That
selbst,  die  freilich  ihre  Unvernunft  und  Unfreiheit  aber  nur  als
strafbare  Verkehrtheit  offenbart,  eine  Zurechnungslosigkeit
behauptet,  wobei  denn  unter  andern  die  Pyromanie  —  aushelfen -
  muß.  Kann  man  auch  dergleichen  für  einzelne  Fälle  zugeben; -
  so  ist  doch  nicht  zu  leugnen,  daß  man  hier  viel  Mißbrauch
getrieben,  das  Recht  bei  Seite  gesetzt  rc.  rc.
So  urtheilte  auch  die  Justizcanzlei  zu  Celle  im  Jahre
1821  in  einem  Falle,  wo  das  ärztliche  Gutachten  dahin  ging:  daß
bei  der  noch  nicht  16  Jahre  alten  Inquisitin  wohl  ein  Zustand  der
Unfreiheit  habe  Statt  finden  und  die  zweimalige  Brandstiftung  möglicherweise -
  veranlassen  können:
„Die  Feuerlust,  auf  deren  mögliches  Vorhandensein  dies  Gutachten -
  hinauslaufe,  könne  als  eine  hin  und  wieder  beobachtete
Erscheinung  zwar  nicht  bestritten  werden,  indeß  verdiene  sie  im
Wege  Rechtens  doch  nur  dann  Beachtung,  wenn  aus  ihr  eine
wirkliche  Störung  der  Geisteskräfte  hervorgegangen  und  nachgewiesen -
  sei"
und  beantragte  die  Milderung  der  gesetzlichen  Todesstrafe  in  zehnjähriges -
  Zuchthaus  **).
Die  Mediciner  interessirt  die  Frage,  ob  eine  Feuerlust
als  krankhafter  Zustand  anzunehmen  und  wie  er  zu  erklären  sei,
mehr,  als  die  Untersuchung,  ob  derselbe  die  Zurechnung  ausschließe
und  insbesondere,  ob  er  dies  immer  thun  müsse.  Sie  halten  sich
hier  mehr  im  Allgemeinen  und  Unbestimmten,  z.  B.  Henke  ***)
der  die  unter  den  zweifelhaften  psychischen  Zuständen  aufgeführte
Feuerlust  nur  als  wichtig  und  sorgsame  Beachtung  erheischend -
  bezeichnet.  Gegen  die  absolute  Annahme  der  Zurechnungs¬*) -
  Lehrbuch  §.  90.
**)  Hitzig's  Annalen  Heft  13.  S.  40.
***)  Lehrbuch  der  gerichtlichen  Medicin  §.  288.
Vorlage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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