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„durch unwiderstehliche innere Gewalt zu der sonst sträflichen
Handlung genöthigt wird."
Daß dieses nun bei der sogenannten Feuerlust zutreffen könne,
mag zuzugeben sein; gewiß ist aber ein solcher Einfluß des krankhaften -
körperlichen Zustandes nicht in jedem Falle anzunehmen, wo
dieselbe sich zeigt. Dahin zielen auch keinesweges die Untersuchungen -
und Ausführungen in den angeführten Schriften, wie schon
die Ausdrücke: Feuerlust, Neigung, Trieb zur Brandstiftung
bezeichnen. Die Lust, die Neigung, der Trieb kann vorhanden sein,
kann den Menschen dringend zur Befriedigung auffordern, kann die
einzige Ursache sein, welche uns handeln macht, allein deshalb ist
er nicht der Herrschaft der Vernunft entzogen, deshalb kann man
nicht sagen: er nöthigt mit unwiderstehlicher Gewalt.
Man muß es demnach in jedem einzelnen Falle als quaestio
facti ansehen, ob der Trieb in einem solchen Grade vorhanden
war, ob er mit einer solchen Gewalt sich des betreffenden Individuums -
bemächtigt hatte, daß er für unwiderstehlich zu achten ist.
Das ist denn auch die Ansicht der schon angeführten Criminalisten. -
So sagt Mittermaier *):
„Bei dem in neuerer Zeit beobachteten Brandstiftungstrieb bedarf -
es großer Vorsicht, um nicht durch eine zu freigebige Annahme -
desselben die Straflosigkeit zu begünstigen. Eine Unwiderstehlichkeit -
des Antriebs läßt sich nicht als nothwendig vorhanden -
nachweisen. Nur insofern ein wirklich krankhafter Zustand -
(z. B. in Zeiten der jugendlichen Entwickelung) den Grad
erreicht hat, daß die Bedingungen der Zurechnung aufgehoben -
werden, wird der Brandstiftungstrieb bedeutend."
und derselbe früher schon **):
„Man muß warnen, in den Brandstiftern nicht zu allgemein
geistig zerrüttete Personen zu erblicken; mit Unrecht würde man
selbst solche Brandstifter, bei welchen der Zusammenhang mit
krankhafter Entwickelung in den Zeugungsorganen hergestellt ist,
deswegen von Strafe freisprechen. Auch bei erwachsenen Personen -
sind verbrecherische Entschlüsse häufig durch krankhafte Zustände -
veranlaßt, aber deswegen darf noch keine Straflosigkeit
*) Zu Feuerbach's Lehrbuch des peinl. Rechts, §. 368.
**) Archiv des Criminalrechts Band III. S. 169. (daß dieser Aufsatz eben
von dem Mitherausgeber Mittermaier herrührt, erhellt aus der Bemerkung an
der oben angeführten Stelle.)
Vorlage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin