Volltext : Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechts-Pflege ([3.F.] Bd. 28 = Jg. 1844, Bd. 3 (1844))

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„durch  unwiderstehliche  innere  Gewalt  zu  der  sonst  sträflichen
Handlung  genöthigt  wird."
Daß  dieses  nun  bei  der  sogenannten  Feuerlust  zutreffen  könne,
mag  zuzugeben  sein;  gewiß  ist  aber  ein  solcher  Einfluß  des  krankhaften -
  körperlichen  Zustandes  nicht  in  jedem  Falle  anzunehmen,  wo
dieselbe  sich  zeigt.  Dahin  zielen  auch  keinesweges  die  Untersuchungen -
  und  Ausführungen  in  den  angeführten  Schriften,  wie  schon
die  Ausdrücke:  Feuerlust,  Neigung,  Trieb  zur  Brandstiftung
bezeichnen.  Die  Lust,  die  Neigung,  der  Trieb  kann  vorhanden  sein,
kann  den  Menschen  dringend  zur  Befriedigung  auffordern,  kann  die
einzige  Ursache  sein,  welche  uns  handeln  macht,  allein  deshalb  ist
er  nicht  der  Herrschaft  der  Vernunft  entzogen,  deshalb  kann  man
nicht  sagen:  er  nöthigt  mit  unwiderstehlicher  Gewalt.
Man  muß  es  demnach  in  jedem  einzelnen  Falle  als  quaestio
facti  ansehen,  ob  der  Trieb  in  einem  solchen  Grade  vorhanden
war,  ob  er  mit  einer  solchen  Gewalt  sich  des  betreffenden  Individuums -
  bemächtigt  hatte,  daß  er  für  unwiderstehlich  zu  achten  ist.
Das  ist  denn  auch  die  Ansicht  der  schon  angeführten  Criminalisten. -
  So  sagt  Mittermaier  *):
„Bei  dem  in  neuerer  Zeit  beobachteten  Brandstiftungstrieb  bedarf -
  es  großer  Vorsicht,  um  nicht  durch  eine  zu  freigebige  Annahme -
  desselben  die  Straflosigkeit  zu  begünstigen.  Eine  Unwiderstehlichkeit -
  des  Antriebs  läßt  sich  nicht  als  nothwendig  vorhanden -
  nachweisen.  Nur  insofern  ein  wirklich  krankhafter  Zustand -
  (z.  B.  in  Zeiten  der  jugendlichen  Entwickelung)  den  Grad
erreicht  hat,  daß  die  Bedingungen  der  Zurechnung  aufgehoben -
  werden,  wird  der  Brandstiftungstrieb  bedeutend."
und  derselbe  früher  schon  **):
„Man  muß  warnen,  in  den  Brandstiftern  nicht  zu  allgemein
geistig  zerrüttete  Personen  zu  erblicken;  mit  Unrecht  würde  man
selbst  solche  Brandstifter,  bei  welchen  der  Zusammenhang  mit
krankhafter  Entwickelung  in  den  Zeugungsorganen  hergestellt  ist,
deswegen  von  Strafe  freisprechen.  Auch  bei  erwachsenen  Personen -
  sind  verbrecherische  Entschlüsse  häufig  durch  krankhafte  Zustände -
  veranlaßt,  aber  deswegen  darf  noch  keine  Straflosigkeit
*)  Zu  Feuerbach's  Lehrbuch  des  peinl.  Rechts,  §.  368.
**)  Archiv  des  Criminalrechts  Band  III.  S.  169.  (daß  dieser  Aufsatz  eben
von  dem  Mitherausgeber  Mittermaier  herrührt,  erhellt  aus  der  Bemerkung  an
der  oben  angeführten  Stelle.)
Vorlage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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