Volltext : Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechts-Pflege ([3.F.] Bd. 28 = Jg. 1844, Bd. 3 (1844))

272
Dieser  §.  lautet  folgendermaßen:
„Verurtheilung  zur  Kosten=Abstattung."
„Mit  Auflegung  eines  Reinigungseides  ist  die  Verurtheichlung -
  des  Angeschuldigten  zur  Abstattung  der  Untersuchungskosten -
  jedesmal  verbunden.
Bei  erkannter  Entlassung  des  Angeschuldigten  von  der  Instanz -
  kann  derselbe  nach  richterlichem  Ermessen  zugleich  zur
gänzlichen  oder  theilweisen  Kostenabstattung  alsdann  verurtheilt
werden  wenn
a)  blos  wegen  der  Größe  des  Verbrechens  nicht  auf  den  Reinigungseid, -
  zu  dessen  Auflegung  sonst  hinlängliche  Ursache
vorhanden  gewesen  wäre,  erkannt  worden  ist,  oder
d)  die  Stärke  des  vorliegenden  Verdachtes  die  Kraft  eines  halben
Anschuldigungsbeweises  (z.  B.  der  Bezüchtigung  durch  die
eidliche  Aussage  Eines  vollgültigen  Zeugen)  mindestens  erreicht, -
  oder  wenn
c)  der  Angeschuldigte  durch  schuldhafte  Fahrlässigkeit  oder  sonst
durch  ein  ungehöriges  Verhalten  die  Untersuchung  herbeigeführt -
  oder  verzögert  hat.
Es  reicht  aber  das  Vorhandensein  eines  minder  erheblichen
und  noch  nicht  in  der  uunter  b)  bezeichneten  Maaße  geeigenschafteten -
  Verdachts  hin,  um  dem  Angeschuldigten  die  Abstattung -
  der  Kosten,  seiner  Verpflegung  und  Alimentation,  so  wie
seiner  Vertheidigung  aufzulegen."
Nach  den  Worten  dieser  Gesetzesbestimmung  konnte  dieselbe
auf  den  referirten  Fall  darum  keine  Anwendung  leiden,  weil  in
demselben  der  Angeschuldigte  vollständig,  nicht  blos  von  der
Instanz  losgesprochen  worden  war,  während  das  allegirte  Gesetz
nur  von  den  Voraussetzungen  der  Kostenverurtheilung  im  Falle
einer  bedingten  Lossprechung,  einer  bloßen  Entbindung  von  der
Instanz  handelt,  so  daß  hieraus  zu  schließen  ist,  daß  im  Falle
vollkommener  Freisprechung  Kostenverurtheilung  nach  dem  Willen
des  Gesetzgebers  niemals  eintreten  sollte.  Lit.  c.  setzt  demnach
voraus,  daß  die  durch  schuldhafte  Fahrlässigkeit  oder  sonstiges
ungehöriges  Verhalten  des  Angeschuldigten  veranlaßte  Untersuchung
jedenfalls  so  viel,  gegen  denselben  vorliegende  Momente  einer
strafbaren  Verschuldung  ergeben  habe,  daß  er  nur  in  Mangel
mehren  Verdachts  —  nur  von  der  Instanz  losgesprochen  werden
konnte  „Diese  Voraussetzung  fällt  aber  im  mitgetheilten  Falle
wegen  der  pure  erfolgten  Lossprechung  des  Inculpaten  weg,  und
Vorlage
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Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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