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Dieser §. lautet folgendermaßen:
„Verurtheilung zur Kosten=Abstattung."
„Mit Auflegung eines Reinigungseides ist die Verurtheichlung -
des Angeschuldigten zur Abstattung der Untersuchungskosten -
jedesmal verbunden.
Bei erkannter Entlassung des Angeschuldigten von der Instanz -
kann derselbe nach richterlichem Ermessen zugleich zur
gänzlichen oder theilweisen Kostenabstattung alsdann verurtheilt
werden wenn
a) blos wegen der Größe des Verbrechens nicht auf den Reinigungseid, -
zu dessen Auflegung sonst hinlängliche Ursache
vorhanden gewesen wäre, erkannt worden ist, oder
d) die Stärke des vorliegenden Verdachtes die Kraft eines halben
Anschuldigungsbeweises (z. B. der Bezüchtigung durch die
eidliche Aussage Eines vollgültigen Zeugen) mindestens erreicht, -
oder wenn
c) der Angeschuldigte durch schuldhafte Fahrlässigkeit oder sonst
durch ein ungehöriges Verhalten die Untersuchung herbeigeführt -
oder verzögert hat.
Es reicht aber das Vorhandensein eines minder erheblichen
und noch nicht in der uunter b) bezeichneten Maaße geeigenschafteten -
Verdachts hin, um dem Angeschuldigten die Abstattung -
der Kosten, seiner Verpflegung und Alimentation, so wie
seiner Vertheidigung aufzulegen."
Nach den Worten dieser Gesetzesbestimmung konnte dieselbe
auf den referirten Fall darum keine Anwendung leiden, weil in
demselben der Angeschuldigte vollständig, nicht blos von der
Instanz losgesprochen worden war, während das allegirte Gesetz
nur von den Voraussetzungen der Kostenverurtheilung im Falle
einer bedingten Lossprechung, einer bloßen Entbindung von der
Instanz handelt, so daß hieraus zu schließen ist, daß im Falle
vollkommener Freisprechung Kostenverurtheilung nach dem Willen
des Gesetzgebers niemals eintreten sollte. Lit. c. setzt demnach
voraus, daß die durch schuldhafte Fahrlässigkeit oder sonstiges
ungehöriges Verhalten des Angeschuldigten veranlaßte Untersuchung
jedenfalls so viel, gegen denselben vorliegende Momente einer
strafbaren Verschuldung ergeben habe, daß er nur in Mangel
mehren Verdachts — nur von der Instanz losgesprochen werden
konnte „Diese Voraussetzung fällt aber im mitgetheilten Falle
wegen der pure erfolgten Lossprechung des Inculpaten weg, und
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