Inhaltsverzeichnis : Jahrbuch des gemeinen deutschen Rechts (Bd. 3 (1859))

lieber die Sekrcifiigungsformetn der Rechtsgeschäfte.

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IV. Duplae stipulatio, aquiliana stipulatio und lex aquilia.
Die hier in Betracht kommenden Ausdrücke der Urkunden und
Formeln sind folgende:
A. Dupli poena und duplae stipulatio.
Die Androhung der Strafe doppelter Zahlung für Alle, die
dem Rechtsgeschäft zutvider handeln, oder dasselbe nicht aner-
kennen würden, ist eine der allerhäufigsten Clauseln in den Ur-
kunden jener Zeit"; aber auch die Zusicherung doppelter Straf-
gelder in Stipulationsform findet sich noch sehr häufig".
Schon Paulus hatte Sirafclauseln dieser Art für wichtiger
erklärt, als die aquiliana stipulatio'r'; und Diokletian
und Marimian bezeichnen sie kurzweg mit den.. Worten:
stipulatio si contra fecerit", die auch in den Urkun-
den des sechsten bis neunten Jahrhunderts noch vielfach durch-
klingen. Denn fast alle diese Urkunden enthalten eine Schlnß-
elauiel, die mit den Worten sane si quis, si quis uero
u.dgl. beginnt", und auch der Worte: „et haecepistola,
(donatio u. s. w.) firma permaneat/' nicht leicht ver-
gißt, damit die Strafe den Schein eines bloßen Reugeldes
nicht aimehmen könne,
ö. Aquiliana stipulatio:
I. Eine wechselseitige Schenkung unter Ehegatten schließt mit den

43) z. B. Form. Sirmond. 13. (Caneiani III, 440.) Marculfi II,
17—20 (Caneiani II, 234. 235.) —
44) Savigny Gesch. des RR. II, 188. 189. 233.
45) Paul i Sent. I, 1 § 3: Pacto eonuento aquiliana stipulatio sub-
iici solet: sed consultius est, liuie poenam quoque subiungere, quia rescisso
quoquo modo paeto poena ex stipulatu repeti potest, vgl. c. 3. 4. 17. 32.
de Transact. (2, 4).
46) const. 17 de Transactionibus: „si quidem . . . manente trans-
actionis placito statim stipulatione si contra fecerit pro-
spexisti" rell.
47) So schon die ältesten Formeln aus Auvergne, welche Baluze heraus-
gegeben (Caneiani III, 465. 466).

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