Volltext : Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechts-Pflege ([3.F.] Bd. 28 = Jg. 1844, Bd. 3 (1844))

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in  unserm  Clima  bei  dem  weiblichen  Geschlechte  wohl  schon  beginnt.
Ob  sich  in  dieser  Hinsicht  mehr  annehmen  läßt,  ob  insbesondere  mit
dem  Gutachten  des  Physikus  eine  Retardation  der  Geschlechtsentwickelung -
  bei  der  Jnquisitin  indicirt  ist,  welche  in  noch  näherer
Verbindung  mit  der  Feuerlust  stehen  würde,  wird  unten  noch  näher
geprüft  werden,  wo  bei  der  Frage  über  die  Zurechnungsfähigkein
der  Inquisitin  das  über  ihre  Persönlichkeit  Ermittelte  besser  im  Zusammenhange -
  einen  Platz  findet.
Gehen  wir  zu  dieser  Frage  über  und  stellen  wir  dieselbe  zuvörderst -
  allgemein  dahin:
Schließt  der  Brandstiftungstrieb,  wo  er  als  einziges  Motiv  der
That  erscheint,  die  Zurechnung  aus?
so  giebt  unser  Strafgesetzbuch,  in  dem  wir  natürlich  zunächst  die
Antwort  zu  suchen  haben,  eine  wenig  bestimmte  Lösung.
Es  heißt  im  Art.  124.
„Eine  gesetzwidrige  Handlung  oder  Unterlassung,  welche  der  Person -
  weder  aus  dem  Grunde  eines  rechtswidrigen  Vorsatzes  noch
einer  Fahrlässigkeit  zugerechnet  werden  kann,  ist  unsträflich,"
und  dann  werden  in  den  Art.  125.  und  126.  neun  Kategorien  vor
Personen  aufgezählt,  die  aus  diesem  Grunde  nicht  zurechnungsfähig
sind,  die  jedoch  mit  den  Worten  aufgeführt  werden:
„Es  sind  daher  ins  besondere  gegen  alle  Strafe  entschuldigt:
woraus  die  wichtige  Folgerung  zu  ziehen  ist,  daß  diese  neun  Kategorien -
  nicht  exclusiv  sein  sollen,  sondern,  daß  wenn  außer
diesen  Fällen  der  Richter  fände,  daß
„einer  Person  die  That  aus  dem  Grunde  eines  rechtswidrigen
Vorsatzes  oder  einer  Fahrlässigkeit  nicht  angerechnet  werden  könne,
auch  dann  auf  den  Grund  des  Art.  124.  die  Straflosigkeit  eintreten
müsse,  wobei  denn  aus  den  in  einzelnen  Nummern  jener  neun  Fälle
gebrauchten  Ausdrücken
unter  2.  „den  Gebrauch  ihres  Verstandes  völlig  verloren
haben,
3,  „völlig  außer  Stande  waren,  die  Folgen  ihrer
Handlungen  richtig  zu  beurtheilen,
=  4.  „ihren  Verstandesgebrauch  verloren  haben,
9.  „nicht  bewußt  gewesen  ist,
wohl  doch  zu  schließen  ist,  daß  nach  dem  Willen  des  Gesetzgebers
die  bloße  Störung  der  Willensfreiheit  die  Zurechnung  nicht  ausschließen -
  soll,  sondern  eine  völlige,  wenn  auch  nur  temporäre  Aufhebung -
  derselben  eingetreten  sein  muß.
Vorage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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