Volltext : Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechts-Pflege ([3.F.] Bd. 28 = Jg. 1844, Bd. 3 (1844))

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zum  Grunde  liege.  Allein  die  Einwürfe  gegen  die  Henke'sche  Ansicht -
  haben  in  ihm  selbst  *)  und  in  Friedreich  **)  genügende
Wiederleger  gefunden,  und  wenn  es  auch  vielleicht  noch  nicht  als  ganz
aufgeklärt  zu  betrachten  ist,  wie  eine  solche  Feuerlust  sich  des  jungen -
  Gemüths  bemächtigen  könne,  und  durch  welches  medium  die
Geschlechtsentwickelung  solche  auffallende,  auf  eine  beschränkte
Sphäre  sich  beziehende  Wirkungen  äußere,  indem  der  Nachweis
eines  Zusammenhangs  dieser  Organe  mit  dem  Gehirn,  welches  der
Physikus  in  dem  Gutachten  als  den  entgegengesetzten  Pol  des
Organismus  bezeichnet,  immer  doch  nur  auf  eine  Störung  der
Thätigkeit  im  Allgemeinen,  nicht  auf  eine  besondere  Krankheit
des  Brandstiftens  oder  der  Feuerlust  führen  würde,  daher
immer  noch  besondere  Positionen,  die  sich  auf  das  Licht  und  Feuer
beziehen,  hinzukommen  müssen,  woran  es  denn  freilich  auch  den
Erklärern  nicht  fehlt  ***),
manche  auch  wohl  zu  geneigt  gewesen -
  sind,  eine  solche  Pyromanie  anzunehmen,  in  Fällen,  wo
andere  Triebfedern  zur  Erklärung  der  Thatsachen  hinreichten:
läßt  sich  die  Erscheinung  doch  schwerlich  leugnen  und  wenn  auch
die  neueren  Criminalrechtslehrer  als  Mittermaier  *)  und  Abega  tt)
zur  Vorsicht  in  dieser  Beziehung  ermahnen,  so  geben  sie  doch  zu,
daß  ein  solcher  Brandstiftungstrieb  in  einzelnen  Fällen  vorkommen -
  könne,  wie  denn  auch  der  vorliegende  davon  ein  Beleg
sein  möchte.
Denn  daß  die  Inquisitin  nur  diesem  Brandstiftungstriebe -
  folgte,  indem  sie  das  Feuer  anzulegen  beschloß  und  ihren
Entschluß  ausführte,  darf  man,  nach  Dem,  was  über  diesen  Trieb
sonst  ausgemittelt  ist,  mit  Grund  annehmen,  da
1)  wie  bemerkt,  jeder  Schein  eines  andern  Motivs  fehlt;
2)  die  Inquisitin  nach  dem  Inhalt  der  Acten  auch  durchaus
nicht  an  einer  allgemeinen  Willensunfreiheit  leidet  oder  zur  Zeit
der  That  litt,  vermöge  deren  sie  ohne  alles  besondere  Motiv  gehandelt -
  haben  könnte,  und
3)  sie  gerade  in  dem  Alter  steht,  wo  die  Geschlechtsentwickelung
*)  Zeitschrift  für  die  Staatsarzeneikunde,  14.  Ergänzungsheft  S.  189  f.
**)  Systematisches  Handbuch  der  gerichtlichen  Psychologie  S.  406.  f.
***)  Vergl.  Friedreich  a.  a.  O.  S.  414  f.
*)  Note  zu  Feuerbachs  Lehrbuch  S.  329.
+)  Lehrbuch  S.  147.
Voege
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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