122
führen, daß ich bereits vor fünf Jahren in Untersuchung gegen
den Soldaten Georg Müller um authentische Interpretation jener
Bestimmungen nachgesucht, daß aber Herzogliches Generalcom¬
mando hierauf durch Erlaß vom 30. April 1822 erklärt habe:
nach jenen gesetzlichen Bestimmungen und dem Generalrescripte
Herzoglicher Landesregierung vom 27. März 1821 habe der zu¬
gezogene Medicinalbeamte nicht das Sectionsprotocoll zu dictiren
und das Gutachten aufzustellen, sondern nur dann ein besonderes
Gutachten zu den Acten zu geben, wenn er mit dem Medicinal¬
beamten des Bezirks (oder Corps) nicht übereinstimme. — Hier¬
nach schienen allerdings jene Bestimmungen einer verschiedenen
Deutung unterworfen werden zu können, weßhalb ich bitten müsse,
daß in Beziehung auf die obenangeführten Thatsachen auch die
Herzoglichen Aemter nach Maaßgabe des Rescripts vom 7. März
1827 instruirt werden möchten, damit ferneren Abweichungen nach
individuellen Ansichten der Beamten vorgebeugt würde ».
Die Oberbehörde ließ diesen Gegenstand jedoch nunmehr be¬
ruhen und ein erläuterndes Generalrescript erfolgte nicht. Und so
geschah es, daß er einige Jahre später wieder zur Verhandlung
kam. — Am 8. März 1834 besuchte ich auf Verlangen den am
7. erkrankten Förster St. zu Pfaffenwiesbach im Amte Usingen,
das mir mittlerweile übertragen worden war. Der Kranke er¬
zählte mir, er sei des Nachts durch eine Straße des Orts gegan¬
gen, einige ihm unbekannte Männer seien ihm begegnet, hätten
ihn angegriffen, auf einen Haufen Steine geworfen und mißhan¬
delt. Er bekräftigte diese Aussage eidlich auf seinem Sterbebette,
nachdem sich auf meine Veranlassung die Amtsbehörde zu ihm
begeben hatte. Ich fand eine Lungenentzündung in großer Hef¬
tigkeit entwickelt, die bei diesem alten und schwächlichen Manne
wenig Gutes hoffen ließ. Eine äußere Verletzung war nicht zu
finden, auch ergab die genaueste Untersuchung keinen Rippenbruch.
Am 11. März erfolgte der Tod. Das Amt Usingen zog den
Medicinalbeamten von Idstein zur Section. Sie fand am 14.
Statt. Dießmal war es mein hinzugezogener College, der die¬
selbe Ansicht vor dem Amte Usingen aussprach, die ich im früher
erzählten Falle gegen das Amt Meudt zu Protocoll gegeben
hatte. In einem ähnlichen, im Jahre 1829 vorgekommenen
Falle hatte er sie bereits ausgesprochen und ohne Widerspruch
der Amtsbehörde den gerichtlichen Act in dieser Art vollzo¬
Volage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin