Full text: Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechts-Pflege ([3.F.] Bd. 16 = Jg. 1841, Bd. 3 (1841))

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führen, daß ich bereits vor fünf Jahren in Untersuchung gegen 
den Soldaten Georg Müller um authentische Interpretation jener 
Bestimmungen nachgesucht, daß aber Herzogliches Generalcom¬ 
mando hierauf durch Erlaß vom 30. April 1822 erklärt habe: 
nach jenen gesetzlichen Bestimmungen und dem Generalrescripte 
Herzoglicher Landesregierung vom 27. März 1821 habe der zu¬ 
gezogene Medicinalbeamte nicht das Sectionsprotocoll zu dictiren 
und das Gutachten aufzustellen, sondern nur dann ein besonderes 
Gutachten zu den Acten zu geben, wenn er mit dem Medicinal¬ 
beamten des Bezirks (oder Corps) nicht übereinstimme. — Hier¬ 
nach schienen allerdings jene Bestimmungen einer verschiedenen 
Deutung unterworfen werden zu können, weßhalb ich bitten müsse, 
daß in Beziehung auf die obenangeführten Thatsachen auch die 
Herzoglichen Aemter nach Maaßgabe des Rescripts vom 7. März 
1827 instruirt werden möchten, damit ferneren Abweichungen nach 
individuellen Ansichten der Beamten vorgebeugt würde ». 
Die Oberbehörde ließ diesen Gegenstand jedoch nunmehr be¬ 
ruhen und ein erläuterndes Generalrescript erfolgte nicht. Und so 
geschah es, daß er einige Jahre später wieder zur Verhandlung 
kam. — Am 8. März 1834 besuchte ich auf Verlangen den am 
7. erkrankten Förster St. zu Pfaffenwiesbach im Amte Usingen, 
das mir mittlerweile übertragen worden war. Der Kranke er¬ 
zählte mir, er sei des Nachts durch eine Straße des Orts gegan¬ 
gen, einige ihm unbekannte Männer seien ihm begegnet, hätten 
ihn angegriffen, auf einen Haufen Steine geworfen und mißhan¬ 
delt. Er bekräftigte diese Aussage eidlich auf seinem Sterbebette, 
nachdem sich auf meine Veranlassung die Amtsbehörde zu ihm 
begeben hatte. Ich fand eine Lungenentzündung in großer Hef¬ 
tigkeit entwickelt, die bei diesem alten und schwächlichen Manne 
wenig Gutes hoffen ließ. Eine äußere Verletzung war nicht zu 
finden, auch ergab die genaueste Untersuchung keinen Rippenbruch. 
Am 11. März erfolgte der Tod. Das Amt Usingen zog den 
Medicinalbeamten von Idstein zur Section. Sie fand am 14. 
Statt. Dießmal war es mein hinzugezogener College, der die¬ 
selbe Ansicht vor dem Amte Usingen aussprach, die ich im früher 
erzählten Falle gegen das Amt Meudt zu Protocoll gegeben 
hatte. In einem ähnlichen, im Jahre 1829 vorgekommenen 
Falle hatte er sie bereits ausgesprochen und ohne Widerspruch 
der Amtsbehörde den gerichtlichen Act in dieser Art vollzo¬ 
Volage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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