Metadaten : ¬Das Allgemeine Sportelgesetz in der Redaktion vom 16. Juni 1887 sammt den ergangenen Vollzugsvorschriften

Einleitung.
schaftsvermögen,  80  Verfahren  in  Gewerbesachen,  82  Versicherungsunternehmungen, ¬
  85  Verwandtschaftsdispensation  behufs  der  Fähigkeit
zu  einer  Gemeinderathsstelle,  86  Vögel,  87  Wanderauktionen,  88
Wandergewerbescheine,  90  Wasserwerke,  93  I  Wirthschaftskonzessionen.
c)  Im  Departement  des  Kirchen=  und  Schulwesens
ausschließlich:
Nr.  68  Seminaristen  und  Konviktoren.
f)  Im  Departement  der  Finanzen  ausschließlich:
Nr.  7  Ausstocken  von  Privatwaldungen,  39  Jagdpachtaccorde
des  Staats,  96  Zoll=  und  Steuersachen.
g)  Bei  der  ständischen  Staatsschuldenverwaltung:
Nr.  70  Staatsschuldscheine  auf  den  Inhaber.
§  4.
II.  Steuern.
Wie  schon  in  §  2  bemerkt,  enthält  der  Sporteltarif  außer  den
Gebühren  (Sporteln)  auch  einige  Steuern.  Es  sind  zwar  auch
unter  den  bereits  aufgeführten  Gebühren  einzelne  enthalten,  welche
nicht  blos  das  Entgelt  für  die  in  Anspruch  genommene  Thätigkeit
der  Behörden,  sondern  mehr  steuerartige  Leistungen  darstellen;  denn
abgesehen  davon,  daß  die  dem  Staate  verursachten  Kosten  für  den
einzelnen  Fall  wohl  kaum  genau  festgestellt  werden  können,  haben  bei  der
Feststellung  der  Gebühren  oft  auch  polizeiliche  und  volkswirthschaftliche ¬
  Rücksichten  mitgewirkt.  Allein  diese  Abgaben  haben  doch  den
Charakter  der  Gebühren  beibehalten.  Dagegen  sind  wirkliche  Steuern:
1.  die  Verkehrssteuern.
Auch  bezüglich  der  Verkehrssteuern  enthält  der  Sporteltaris
keine  erschöpfende  Aufzählung;  er  beschränkt  sich  vielmehr  auf  solche,
welche  sich  als  eine  Ergänzung  der  bereits  bestehenden  Verkehrssteuern ¬
  rechtfertigen  lassen.
            
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