Einleitung.
schaftsvermögen, 80 Verfahren in Gewerbesachen, 82 Versicherungsunternehmungen, ¬
85 Verwandtschaftsdispensation behufs der Fähigkeit
zu einer Gemeinderathsstelle, 86 Vögel, 87 Wanderauktionen, 88
Wandergewerbescheine, 90 Wasserwerke, 93 I Wirthschaftskonzessionen.
c) Im Departement des Kirchen= und Schulwesens
ausschließlich:
Nr. 68 Seminaristen und Konviktoren.
f) Im Departement der Finanzen ausschließlich:
Nr. 7 Ausstocken von Privatwaldungen, 39 Jagdpachtaccorde
des Staats, 96 Zoll= und Steuersachen.
g) Bei der ständischen Staatsschuldenverwaltung:
Nr. 70 Staatsschuldscheine auf den Inhaber.
§ 4.
II. Steuern.
Wie schon in § 2 bemerkt, enthält der Sporteltarif außer den
Gebühren (Sporteln) auch einige Steuern. Es sind zwar auch
unter den bereits aufgeführten Gebühren einzelne enthalten, welche
nicht blos das Entgelt für die in Anspruch genommene Thätigkeit
der Behörden, sondern mehr steuerartige Leistungen darstellen; denn
abgesehen davon, daß die dem Staate verursachten Kosten für den
einzelnen Fall wohl kaum genau festgestellt werden können, haben bei der
Feststellung der Gebühren oft auch polizeiliche und volkswirthschaftliche ¬
Rücksichten mitgewirkt. Allein diese Abgaben haben doch den
Charakter der Gebühren beibehalten. Dagegen sind wirkliche Steuern:
1. die Verkehrssteuern.
Auch bezüglich der Verkehrssteuern enthält der Sporteltaris
keine erschöpfende Aufzählung; er beschränkt sich vielmehr auf solche,
welche sich als eine Ergänzung der bereits bestehenden Verkehrssteuern ¬
rechtfertigen lassen.