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gends ausdrücklich gesagt, aber schon desshalb nicht zu bezweifeln, ¬
weil die administratio lediglich durch die voluntas des Gewalthabers ¬
getragen ist.
L. 11. § 2 reb. cred.; L. 46 peculio; L. 1. § 1 quae res
pign.; L. 7. § 4, L. 9. § 2 don. u. a. m.
b) durch Ademtion des Peculium — womit auch die Stellen,
welche nach Aufhören der Gewalt Zahlungen Dritter an den früheren ¬
Peculieninhaber unter gewissen Voraussezungen als liberirend
anerkennen (L. 11 depositi ; L. 18 u. 32 solut. und die weiteren
unter Ziff. 1. tit. d angeführten Stellen), übereinstimmen: insoferne ¬
in denselben nicht die Administratio als Grund der liberirenden ¬
Wirkung und diese Wirkung selbst nicht als eine unbeschränkte ¬
aufgeführt wird.
c) wenn der Gewalthaber stirbt oder geisteskrank wird,
L. 7. § 1 vgl. mit L. 24 peculio (Ulpian. lib. 29 ad Edict.
und lib. 26 ad Sabinum).
d) wenn der Peculieninhaber in eine Lage kömmt, in der ihm
der Gewalthaber aller Wahrscheinlichkeit nach die Administration
nicht eingeräumt hätte: wie diess die Quellen bezüglich der Flucht
und Verschollenheit des servus cum peculio sowie der widerrechtlichen ¬
Detention Seitens eines Dritten aussprechen.
L. 48 pr. peculio (Paulus lib. 17 ad Plautium), vgl. auch
L. 11. § 2 reb. cred. 12. 1. (Ulp. lib. 26 ad Edict.
Die beiden lezteren Erlöschungsgründe 3°), die bezüglich des
Peculium selbst nicht zutreffen (vgl. unten in § 69), wohl aber in
ähnlicher Weise sonst bei Vollmachtertheilung und Ermächtigung
vorkommen (L. 26 mand. 17. 1; § 10 J. mand. 3. 27), beweisen
namentlich emmal die alia causa der Administrationsconcession
gegenüber der Peculienconcession (L. 7. § 1 pec.), dann aber das
unter II. (vgl. S. 101 f.) auseinandergesezte rechtliche Wesen der
Administratio.
VI. Wenn die Verleihung der Administrationsbefugniss Ermächtigung ¬
zur Vornahme von gewissen Dispositionsakten ist, die
der Peculieninhaber auf Grund der blossen Peculieninhabung nicht
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30) Auf diese Erlöschungsgründe macht Heimbach, Rechtslexikon VII,
S. 866 aufmerksam, während sich sonst überall nur die Rückziehung der Ermüchtigung ¬
angeführt findet.
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