fullscreen : ¬Das gemeine Familiengüterrecht mit Ausschluss des ehelichen Güterrechtes (2)

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gends  ausdrücklich  gesagt,  aber  schon  desshalb  nicht  zu  bezweifeln, ¬
  weil  die  administratio  lediglich  durch  die  voluntas  des  Gewalthabers ¬
  getragen  ist.
L.  11.  §  2  reb.  cred.;  L.  46  peculio;  L.  1.  §  1  quae  res
pign.;  L.  7.  §  4,  L.  9.  §  2  don.  u.  a.  m.
b)  durch  Ademtion  des  Peculium  —  womit  auch  die  Stellen,
welche  nach  Aufhören  der  Gewalt  Zahlungen  Dritter  an  den  früheren ¬
  Peculieninhaber  unter  gewissen  Voraussezungen  als  liberirend
anerkennen  (L.  11  depositi  ;  L.  18  u.  32  solut.  und  die  weiteren
unter  Ziff.  1.  tit.  d  angeführten  Stellen),  übereinstimmen:  insoferne ¬
  in  denselben  nicht  die  Administratio  als  Grund  der  liberirenden ¬
  Wirkung  und  diese  Wirkung  selbst  nicht  als  eine  unbeschränkte ¬
  aufgeführt  wird.
c)  wenn  der  Gewalthaber  stirbt  oder  geisteskrank  wird,
L.  7.  §  1  vgl.  mit  L.  24  peculio  (Ulpian.  lib.  29  ad  Edict.
und  lib.  26  ad  Sabinum).
d)  wenn  der  Peculieninhaber  in  eine  Lage  kömmt,  in  der  ihm
der  Gewalthaber  aller  Wahrscheinlichkeit  nach  die  Administration
nicht  eingeräumt  hätte:  wie  diess  die  Quellen  bezüglich  der  Flucht
und  Verschollenheit  des  servus  cum  peculio  sowie  der  widerrechtlichen ¬
  Detention  Seitens  eines  Dritten  aussprechen.
L.  48  pr.  peculio  (Paulus  lib.  17  ad  Plautium),  vgl.  auch
L.  11.  §  2  reb.  cred.  12.  1.  (Ulp.  lib.  26  ad  Edict.
Die  beiden  lezteren  Erlöschungsgründe  3°),  die  bezüglich  des
Peculium  selbst  nicht  zutreffen  (vgl.  unten  in  §  69),  wohl  aber  in
ähnlicher  Weise  sonst  bei  Vollmachtertheilung  und  Ermächtigung
vorkommen  (L.  26  mand.  17.  1;  §  10  J.  mand.  3.  27),  beweisen
namentlich  emmal  die  alia  causa  der  Administrationsconcession
gegenüber  der  Peculienconcession  (L.  7.  §  1  pec.),  dann  aber  das
unter  II.  (vgl.  S.  101  f.)  auseinandergesezte  rechtliche  Wesen  der
Administratio.
VI.  Wenn  die  Verleihung  der  Administrationsbefugniss  Ermächtigung ¬
  zur  Vornahme  von  gewissen  Dispositionsakten  ist,  die
der  Peculieninhaber  auf  Grund  der  blossen  Peculieninhabung  nicht
—  —--——-  ——
30)  Auf  diese  Erlöschungsgründe  macht  Heimbach,  Rechtslexikon  VII,
S.  866  aufmerksam,  während  sich  sonst  überall  nur  die  Rückziehung  der  Ermüchtigung ¬
  angeführt  findet.
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