Metadaten : Teutsche Staatskanzley (Th. 27 (1791))

330  2)  Wiederersetzung  der  neunten
änderungen  von  Rudolfs  I.  Zeiten  an  den
Weg  zu  dem  Grundsatz,  daß  der  Kaiser  nicht
allein  dazu  befugt  sey,  glaubt  solchen  auch
aus  der  G.  B.  *)  herleiten  zu  können,  und
findet  ihn  durch  die  Geschichte  der  folgenden
Kurveranderungen  bestaͤtiget.  Vorzüglich  aber
leitet  er  aus  den  Verhandlungen  in  beiden
letzten  Faͤllen  den  staatsrechtlichen  Grundsatz
her,  daß  die  Errichtung  einer  neuen  Kur  auf
gesetzmäsiger  Einwilligung  des  Kaisers  und
der  Reichsversammlung  beruhen  müsse.  Da
diese  Verhandlungen  bekannt  sind:  so  will  ich
mich  nicht  dabey  aufhalten.
Endlich  gedenkt  derselbe  im  31.  §.  der
Fürsten,  welche  als  Kandidaten  anzusehen  seyn
möchten.  Er  glaubt  nicht,  daß  es  auf  einen
geistlichen  Fuͤrsten  angesehen  sey,  wiewohl
Salzburg  schon  im  J.  1690.  von  Baiern
Discursweise  in  Vorschlag  gebracht  worden  sey.
Von  katholischen  weltlichen  Füͤrsten  findet
er  das  Haus  Oesterreich  allein  von  dem  Gewicht, -
  um  auf  diesen  Vorzug  Anspruch  machen -
  zu  können,  äusert  jedoch  mit  viel  Behutsamkeit -
  die  Vermuthung,  daß  dieses  Haus
mit  einem  solchen  Gesuch  nicht  auftretten  werde.
Unter  den  protestantischen  Fuͤrsten  bleibt
auch  Lynker  bey  Hessenkassel  und  Wirtemberg -
  stehen,  und  schließt,  da,  wie  er  sagt,  die
Vorzüge  Wirtembergs  schon  in  verschiedenen
Schriff) -
  Cap.  VII.  §.  5.
Max-Planck-Institut  für
            
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