330 2) Wiederersetzung der neunten
änderungen von Rudolfs I. Zeiten an den
Weg zu dem Grundsatz, daß der Kaiser nicht
allein dazu befugt sey, glaubt solchen auch
aus der G. B. *) herleiten zu können, und
findet ihn durch die Geschichte der folgenden
Kurveranderungen bestaͤtiget. Vorzüglich aber
leitet er aus den Verhandlungen in beiden
letzten Faͤllen den staatsrechtlichen Grundsatz
her, daß die Errichtung einer neuen Kur auf
gesetzmäsiger Einwilligung des Kaisers und
der Reichsversammlung beruhen müsse. Da
diese Verhandlungen bekannt sind: so will ich
mich nicht dabey aufhalten.
Endlich gedenkt derselbe im 31. §. der
Fürsten, welche als Kandidaten anzusehen seyn
möchten. Er glaubt nicht, daß es auf einen
geistlichen Fuͤrsten angesehen sey, wiewohl
Salzburg schon im J. 1690. von Baiern
Discursweise in Vorschlag gebracht worden sey.
Von katholischen weltlichen Füͤrsten findet
er das Haus Oesterreich allein von dem Gewicht, -
um auf diesen Vorzug Anspruch machen -
zu können, äusert jedoch mit viel Behutsamkeit -
die Vermuthung, daß dieses Haus
mit einem solchen Gesuch nicht auftretten werde.
Unter den protestantischen Fuͤrsten bleibt
auch Lynker bey Hessenkassel und Wirtemberg -
stehen, und schließt, da, wie er sagt, die
Vorzüge Wirtembergs schon in verschiedenen
Schriff) -
Cap. VII. §. 5.
Max-Planck-Institut für