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hergebrachte Benutzungsweise des Grundstücks nicht hindern. Er
muß sich der Servitut „pfleglich" bedienen 12). Eben deshalb
darf dieselbe in der Regel nicht während des ganzen Jahres ausgeübt ¬
werden. Man bezeichnet eine derartige Beschränkung als Schonung, ¬
Heurecht, deren Dauer geschlossene Zeit heißt 13)
Reicht bei der Koppelhut der Ertrag der Weide ohne Schuld
der Betheiligten nicht hin zur vollen Ausübung der verschiedenen
Hutrechte, so findet natürlich eine Reduction der Stückzahl des Viehes ¬
statt, welche bei der Mithut zunächst nur den Antheil des Grundeigenthümers ¬
trifft1
— —
*) Daher hat er auch, wenn Schaden geschehen kann, sein Vieb von
einem Hirten hüten zu lassen. Preuß. Landr. I. 22. § 83. Oesterr.
Gesetzbuch § 502. Beseler a. a. O. § 193 V. Bluntschli a. a. O.
§ 88, 2 b. Walter a. a. O. § 135 III. Gerber a. a. O. § 145. Genaler ¬
a. a. O. S. 265.
13) Bülow und Hagemann, Erörter. Bd. III. Nro. 28. Die geschlossene ¬
Zeit pflegt auf Wiesen von Sct. Georgentag (23. April; „die Wiese
geht in's Heu zu St. Georgentag“, sagt das Sprichwort) oder von Walpurgis ¬
(1. Mai) bis Michaelis (29. Sept.) erstreckt zu werden oder bis zur weggebrachten ¬
Heuernte, bei Aeckern von der Zeit der Bestellung bis zum Beginn
der Brache. Hagemann, Landwirthschaftsrecht § 132. Hillebrand,
Deutsche Rechtssprichwörter S. 87. Gengler a. a. O. S. 263 f. Uebrigens ¬
ist bei der in Rede stehenden Frage die Zeit der Errichtung der concreten ¬
Servitut zu berücksichtigen, da der jetzige Kalender mit dem vordem gebräuchlichen ¬
(dem julianischen) nicht vollkommen übereinstimmt und neue Normen ¬
ohne rückwirkende Kraft sind. Der heutige Kalender (der gregorianische)
ist in den katholischen Ländern Deutschland's seit 1581, in den protestantischen
seit 1700 (als verbesserter julianischer) angenommen worden. Die Differenz
zwischen den Berechnungsarten beider Kalender beträgt aber bereits zwölf
Tage. Um so viel später als das Datum lautet fängt nun die geschlossene
Zeit an, wenn der julianische Kalender den Maßstab bildet. Vrgl. Walter
a. a. O. § 135 IV. Mittermaier a. a. O. § 168 V. Gründler, Polemik -
rc. § 207. Gengler a. a. O. S. 264.
1) Vrgl. Gerber a. a. O. § 145 Note 6. Beseler a. a. O. § 193 II.
B. W. Pfeiffer a. a. O. S. 180 f. Gründler, Polemik 2c. § 206.
Das Preuß. Landr. macht hier genaue Unterscheidungen: I. 22. § 103:
„Wird durch Zufall oder höhere Gewalt die Beschaffenheit des mit der Hütung ¬
belasteten Grundstücks dergestalt verändert, daß die bisherige Anzahl des
Viehes nicht mehr darauf erhalten werden kann, so muß der Berechtigte sich