Volltext : Hillebrand, Julius Hubert: Lehrbuch des heutigen gemeinen deutschen Privatrechts mit Einschluß des Handels- und Lehenrechts

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hergebrachte  Benutzungsweise  des  Grundstücks  nicht  hindern.  Er
muß  sich  der  Servitut  „pfleglich"  bedienen  12).  Eben  deshalb
darf  dieselbe  in  der  Regel  nicht  während  des  ganzen  Jahres  ausgeübt ¬
  werden.  Man  bezeichnet  eine  derartige  Beschränkung  als  Schonung, ¬
  Heurecht,  deren  Dauer  geschlossene  Zeit  heißt  13)
Reicht  bei  der  Koppelhut  der  Ertrag  der  Weide  ohne  Schuld
der  Betheiligten  nicht  hin  zur  vollen  Ausübung  der  verschiedenen
Hutrechte,  so  findet  natürlich  eine  Reduction  der  Stückzahl  des  Viehes ¬
  statt,  welche  bei  der  Mithut  zunächst  nur  den  Antheil  des  Grundeigenthümers ¬
  trifft1
—  —
*)  Daher  hat  er  auch,  wenn  Schaden  geschehen  kann,  sein  Vieb  von
einem  Hirten  hüten  zu  lassen.  Preuß.  Landr.  I.  22.  §  83.  Oesterr.
Gesetzbuch  §  502.  Beseler  a.  a.  O.  §  193  V.  Bluntschli  a.  a.  O.
§  88,  2  b.  Walter  a.  a.  O.  §  135  III.  Gerber  a.  a.  O.  §  145.  Genaler ¬
  a.  a.  O.  S.  265.
13)  Bülow  und  Hagemann,  Erörter.  Bd.  III.  Nro.  28.  Die  geschlossene ¬
  Zeit  pflegt  auf  Wiesen  von  Sct.  Georgentag  (23.  April;  „die  Wiese
geht  in's  Heu  zu  St.  Georgentag“,  sagt  das  Sprichwort)  oder  von  Walpurgis ¬
  (1.  Mai)  bis  Michaelis  (29.  Sept.)  erstreckt  zu  werden  oder  bis  zur  weggebrachten ¬
  Heuernte,  bei  Aeckern  von  der  Zeit  der  Bestellung  bis  zum  Beginn
der  Brache.  Hagemann,  Landwirthschaftsrecht  §  132.  Hillebrand,
Deutsche  Rechtssprichwörter  S.  87.  Gengler  a.  a.  O.  S.  263  f.  Uebrigens ¬
  ist  bei  der  in  Rede  stehenden  Frage  die  Zeit  der  Errichtung  der  concreten ¬
  Servitut  zu  berücksichtigen,  da  der  jetzige  Kalender  mit  dem  vordem  gebräuchlichen ¬
  (dem  julianischen)  nicht  vollkommen  übereinstimmt  und  neue  Normen ¬
  ohne  rückwirkende  Kraft  sind.  Der  heutige  Kalender  (der  gregorianische)
ist  in  den  katholischen  Ländern  Deutschland's  seit  1581,  in  den  protestantischen
seit  1700  (als  verbesserter  julianischer)  angenommen  worden.  Die  Differenz
zwischen  den  Berechnungsarten  beider  Kalender  beträgt  aber  bereits  zwölf
Tage.  Um  so  viel  später  als  das  Datum  lautet  fängt  nun  die  geschlossene
Zeit  an,  wenn  der  julianische  Kalender  den  Maßstab  bildet.  Vrgl.  Walter
a.  a.  O.  §  135  IV.  Mittermaier  a.  a.  O.  §  168  V.  Gründler,  Polemik -
  rc.  §  207.  Gengler  a.  a.  O.  S.  264.
1)  Vrgl.  Gerber  a.  a.  O.  §  145  Note  6.  Beseler  a.  a.  O.  §  193  II.
B.  W.  Pfeiffer  a.  a.  O.  S.  180  f.  Gründler,  Polemik  2c.  §  206.
Das  Preuß.  Landr.  macht  hier  genaue  Unterscheidungen:  I.  22.  §  103:
„Wird  durch  Zufall  oder  höhere  Gewalt  die  Beschaffenheit  des  mit  der  Hütung ¬
  belasteten  Grundstücks  dergestalt  verändert,  daß  die  bisherige  Anzahl  des
Viehes  nicht  mehr  darauf  erhalten  werden  kann,  so  muß  der  Berechtigte  sich
            
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