Volltext : Archiv des preußischen Rechts (Bd. 1 = St. 1/2 (1799))

3942
VII.
Anfang  und  Entscheidungen,  welche  die  Ressort=Verfassung -
  zum  Gegenstande  haben.
Unsern  rc.  Um  die  zwischen  Euch  und  dem  Gesindeamte -
  bisher  obgewalteten  Differenzien,  wegen  Untersuchung -
  und  Bestrafung  der  Veruntreuung  der
Dienstboten  und  Verfälschung  der  Gesindescheine  für
die  Zukunft  zu  vermeiden,  sind  zwische  Unsern  Generaldirektorium -
  und  Justizdepartement  folgende  Be¬117 -

stimmungen  concertirt  worden,  daß
1)  in  Ausehung  der  Untersuchung  und  Bestrafung
der  Veruntreuungen  der  Dienstboten,  solche  in
der  Regel  der  Criminaldeputation  Eures  Collegii -
  obliegen,  es  wäre  denn,  daß  die  Veruntreuung -
  weniger  als  5  Rthlr.  betrüge,  welchenfalls
solche  geringfügige  Haus-Gesinde-  und  andere
Diebstähle,  zur  Ahndung  des  Polizeidirektoriums
und  Gesindeamts  gehören  sollen.
2)  Jn  Ansehung  der  Verfälschung  der  Gesindescheine -
  soll  die  Untersuchung  und  Bestrafung  in  der
Regel  dem  Gesindeamte  zustehen.  Sollte  jedoch
in  einzelnen  Fällen  bey  der  vorläufigen  Untersuchung -
  sich  ein  solcher  Reatus  ergeben,  oder
mit  Wahrscheinlichkeit  abzusehen  seyn,  welcher
ein  peinliches  Verfahren  erfordere,  alsdann  muß
das  Gesindeamt  die  Sache  an  die  Criminaldeputazion -
  Eures  Collegii  abgeben,  und  diese  sich
der  fernern  Bearbeitung  zu  unterziehen  schuldig
seyn.
Berlin,  den  11ten  Jun.  1798.
v.  Werder.  v.  Reck.
die  hiesige  Stadtgerichte.
12
Vorage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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