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VII.
Anfang und Entscheidungen, welche die Ressort=Verfassung -
zum Gegenstande haben.
Unsern rc. Um die zwischen Euch und dem Gesindeamte -
bisher obgewalteten Differenzien, wegen Untersuchung -
und Bestrafung der Veruntreuung der
Dienstboten und Verfälschung der Gesindescheine für
die Zukunft zu vermeiden, sind zwische Unsern Generaldirektorium -
und Justizdepartement folgende Be¬117 -
stimmungen concertirt worden, daß
1) in Ausehung der Untersuchung und Bestrafung
der Veruntreuungen der Dienstboten, solche in
der Regel der Criminaldeputation Eures Collegii -
obliegen, es wäre denn, daß die Veruntreuung -
weniger als 5 Rthlr. betrüge, welchenfalls
solche geringfügige Haus-Gesinde- und andere
Diebstähle, zur Ahndung des Polizeidirektoriums
und Gesindeamts gehören sollen.
2) Jn Ansehung der Verfälschung der Gesindescheine -
soll die Untersuchung und Bestrafung in der
Regel dem Gesindeamte zustehen. Sollte jedoch
in einzelnen Fällen bey der vorläufigen Untersuchung -
sich ein solcher Reatus ergeben, oder
mit Wahrscheinlichkeit abzusehen seyn, welcher
ein peinliches Verfahren erfordere, alsdann muß
das Gesindeamt die Sache an die Criminaldeputazion -
Eures Collegii abgeben, und diese sich
der fernern Bearbeitung zu unterziehen schuldig
seyn.
Berlin, den 11ten Jun. 1798.
v. Werder. v. Reck.
die hiesige Stadtgerichte.
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Vorage
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Max-Planck-Institut für
zu Berlin