Full text: Archiv des preußischen Rechts (Bd. 3 = St. 4 (1800))

mit der härtesten gesetzlichen Strafe zu ahnden. Ist 
eine unschuldige Weibsperson sogar zum feilen Hu¬ 
renleben verleitet worden; so ist der Verführer, der sie 
zu dem Ende in seyn Haus gelockt hat, als ein heim¬ 
licher Hurenwirth anzusehen, und nach der Analogie 
des §. 1005. mit einer noch härtern Strafe zu 
belegen. 
Was die einzelnen Anfragen des Stadtgerichts 
betrifft, so halten wir es 
ad. 
a. und b. nicht für strafbar, wenn ein 
Hurenwirth gestattet, daß jemand, welcher 
seiner Aufsicht nicht anvertraut und großjährig 
ist, sich eine bey der Polizey eingeschriebene 
öffentliche Hure kommen läßt. 
ad. c. und d. wird es in einzelnen Fällen dem 
Richter an gesetzlichen Motiven nicht fehlen, sich 
darüber zu entschließen, inwiefern sich jemand 
dadurch straffällig macht, daß er einer Frau¬ 
enperson, auf ihre Anfrage oder unbefragt, 
ein Hurenhaus anweiset. Ein rechtlicher Mensch 
wird sich mit dergleichen Rath und Anweisung 
nicht abgeben. Gewöhnlich ist ein verstecktes 
Anwerben für dergleichen Häuser im Spiel, 
und darüber bestimmt das Landrecht a. a. O. 
§. 1005. das Erforderliche. Sonst wird nur 
derjenige, welcher zu einen Verbrechen be¬ 
stimmten Rath und Anleitung giebt, gestraft. 
A. L. R. 2. Th. 20. Tit. §. 76. 
Da nun die Gesetze die Weibspersonen selbst, 
welche von der Hurerey ein Gewerbe machen, wenn 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschicht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer