mit der härtesten gesetzlichen Strafe zu ahnden. Ist
eine unschuldige Weibsperson sogar zum feilen Hu¬
renleben verleitet worden; so ist der Verführer, der sie
zu dem Ende in seyn Haus gelockt hat, als ein heim¬
licher Hurenwirth anzusehen, und nach der Analogie
des §. 1005. mit einer noch härtern Strafe zu
belegen.
Was die einzelnen Anfragen des Stadtgerichts
betrifft, so halten wir es
ad.
a. und b. nicht für strafbar, wenn ein
Hurenwirth gestattet, daß jemand, welcher
seiner Aufsicht nicht anvertraut und großjährig
ist, sich eine bey der Polizey eingeschriebene
öffentliche Hure kommen läßt.
ad. c. und d. wird es in einzelnen Fällen dem
Richter an gesetzlichen Motiven nicht fehlen, sich
darüber zu entschließen, inwiefern sich jemand
dadurch straffällig macht, daß er einer Frau¬
enperson, auf ihre Anfrage oder unbefragt,
ein Hurenhaus anweiset. Ein rechtlicher Mensch
wird sich mit dergleichen Rath und Anweisung
nicht abgeben. Gewöhnlich ist ein verstecktes
Anwerben für dergleichen Häuser im Spiel,
und darüber bestimmt das Landrecht a. a. O.
§. 1005. das Erforderliche. Sonst wird nur
derjenige, welcher zu einen Verbrechen be¬
stimmten Rath und Anleitung giebt, gestraft.
A. L. R. 2. Th. 20. Tit. §. 76.
Da nun die Gesetze die Weibspersonen selbst,
welche von der Hurerey ein Gewerbe machen, wenn
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschicht