Metadaten : Stabel, Anton von: Institutionen des französischen Civilrechts

§.  158.  Rechtsvermischung  und  Untergang  der  Sache.
378
der  gleichen  Liquidität,  daß  beide  Forderungen  durch  ihren  Entstehungsgrund ¬
  in  quali  et  quanto  gleich  fest  bestimmt  seien  und
daß  es  keines  weiteren  Verfahrens  bedarf,  um  die  Größe  der  einen
oder  andern  festzustellen.  Wenn  z.  B.  der  Kläger  ein  Darlehen  fordert, ¬
  so  kann  der  Beklagte  nicht  eine  Entschädigungsforderung  zur
Compensation  bringen,  deren  Umfang  erst  einer  Ermittelung  bedarf
weil  dieser  nicht  schon  durch  den  Rechtstitel  feststeht.
2)  Eine  kraft  Gesetzes  eintretende  Compensation  müßte  strenge
genommen  die  Wirkung  haben,  daß  sowohl  die  Forderungen  selbst
als  alle  ihre  Accessorien  für  immer  erloschen  sind  und  daß  die  Zahlung
einer  solchen  Forderung  nur  noch  eine  condictio  indebiti  begründen
kann.  Das  Gesetz  ist  aber  weit  entfernt  diese  nothwendige  Folge
seiner  Regel  anzuerkennen.  Der  Art.  1299  läßt  eine  Klage  auf  Bezahlung ¬
  der  erloschenen  Forderung  dennoch  zu.  Er  macht  nur
hinsichtlich  des  Erlöschens  der  Vorzugs-  und  Unterpfandsrechte  die  ganz
seichte  Distinction,  ob  der  Zahlende  sich  in  einem  entschuldbaren
J
Irrthum  hinsichtlich  der  eingetretenen  Compensation  befunden  hat
oder  nicht.  Im  ersten  Falle  sollen  auch  diese  Accessorien  der  Forderung ¬
  fortbeitehen.  Der  Art.  1295  sagt  ferner,  daß  der  Schuldner,
welcher  eine  Cession  seines  Gläubigers  annehme  d.  h.  die  Forderung
gegenüber  dem  neuen  Gläubiger  anerkenne,  diesem  die  Einrede  der
Compensation  nicht  entgegensetzen  könne.  Dagegen  ist  die  Forderung
gegen  den  bisherigen  Schuldner  keineswegs  für  erloschen  erklärt.  Sie
besteht  ungeachtet  der  kraft  Gesetzes  eingetretenen  Wettschlagung  fort,
so  wenig  sich  auch  dieses  zusammenreimen  läßt.
3)  die  Ausnahmsfälle,  in  welchen  die  Compensation  nicht  eintritt, ¬
  sind  nach  Art.  1293,  1298  dieselben  wie  nach  dem  römischen
Rechte  und  über  das  Verhältniß  der  Compensation  bei  Sammtschuldnern ¬
  ist  §.  131  zu  vergleichen.  4
12  4  2
§.  158.
5.  Rechtsvermischung  und  Untergang  der  Sache.
Art.  1300  —  1303.
Wenn  eine  speziell  bestimmte  Sache,  die  Gegenstand  eines  Vertrages ¬
  geworden  ist,  schon  beim  Abschluß  des  Vertrages  zu  Grunde
gegangen  oder  abhanden  gekommen  war,  so  ist  der  Vertrag  ungiltig
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer