§. 158. Rechtsvermischung und Untergang der Sache.
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der gleichen Liquidität, daß beide Forderungen durch ihren Entstehungsgrund ¬
in quali et quanto gleich fest bestimmt seien und
daß es keines weiteren Verfahrens bedarf, um die Größe der einen
oder andern festzustellen. Wenn z. B. der Kläger ein Darlehen fordert, ¬
so kann der Beklagte nicht eine Entschädigungsforderung zur
Compensation bringen, deren Umfang erst einer Ermittelung bedarf
weil dieser nicht schon durch den Rechtstitel feststeht.
2) Eine kraft Gesetzes eintretende Compensation müßte strenge
genommen die Wirkung haben, daß sowohl die Forderungen selbst
als alle ihre Accessorien für immer erloschen sind und daß die Zahlung
einer solchen Forderung nur noch eine condictio indebiti begründen
kann. Das Gesetz ist aber weit entfernt diese nothwendige Folge
seiner Regel anzuerkennen. Der Art. 1299 läßt eine Klage auf Bezahlung ¬
der erloschenen Forderung dennoch zu. Er macht nur
hinsichtlich des Erlöschens der Vorzugs- und Unterpfandsrechte die ganz
seichte Distinction, ob der Zahlende sich in einem entschuldbaren
J
Irrthum hinsichtlich der eingetretenen Compensation befunden hat
oder nicht. Im ersten Falle sollen auch diese Accessorien der Forderung ¬
fortbeitehen. Der Art. 1295 sagt ferner, daß der Schuldner,
welcher eine Cession seines Gläubigers annehme d. h. die Forderung
gegenüber dem neuen Gläubiger anerkenne, diesem die Einrede der
Compensation nicht entgegensetzen könne. Dagegen ist die Forderung
gegen den bisherigen Schuldner keineswegs für erloschen erklärt. Sie
besteht ungeachtet der kraft Gesetzes eingetretenen Wettschlagung fort,
so wenig sich auch dieses zusammenreimen läßt.
3) die Ausnahmsfälle, in welchen die Compensation nicht eintritt, ¬
sind nach Art. 1293, 1298 dieselben wie nach dem römischen
Rechte und über das Verhältniß der Compensation bei Sammtschuldnern ¬
ist §. 131 zu vergleichen. 4
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§. 158.
5. Rechtsvermischung und Untergang der Sache.
Art. 1300 — 1303.
Wenn eine speziell bestimmte Sache, die Gegenstand eines Vertrages ¬
geworden ist, schon beim Abschluß des Vertrages zu Grunde
gegangen oder abhanden gekommen war, so ist der Vertrag ungiltig