Volltext : Juristische Bibliothek von neuen juristischen Büchern und Abhandlungen (Bd. 1 = St. 1-4 (1764))

Grupens  Anmerk,  aus  den  teutschen  rc.  277
macht  sey,  welches  aus  der  p.  3.  c.  9.  10.  befindlichen -
  Stelle  vermuthet  wird,  welche  der
Hr.  V.  aus  dem  c.  1.  de  regul.  in  6.  hergeleitet. -
  Was  hiernächst  den  Gebrauch  des  Kayserrechts -
  anbetrift:  so  sucht  der  Hr.  V.  mit
vielen  Gründen  gegen  den  Hrn.  v.  Senkenberg
zu  behaupten,  daß  selbiges  niemahls  als  ein
gemeines  übliches  Reichsrecht  in  Sachsen  angenommen -
  sey.  XXXI.  Von  den  Benennungen -
  des  hohen  Herrenadels.  S.  504.
XXXII.  de  castello  Hochbuchi  in  Saxonibus
ab  Hamburgo  Saxoniae  alieno.  S.  523.
XXXIII.  Von  der  Familia  Wedekindi,  ihrem -
  Sitz  und  Gütern  in  den  Westphäilschen
Gohen  2)  von  dem  Abstamm  durch  die  Konigin -
  Mathildis  von  dem  grossen  Wedekindo.
S.  543.  Der  Hr.  V.  setzt  die  Familie  des
Wittichind  in  die  Gauen  Triadmille,  Drein  |  |
Wessaga,  Tregwite,  Grainga,  Agrotingen,  |  |
Dersaburg,  Hatterun,  Laris  oder  Leri  und
Ammeri;  bey  welcher  Gelegenheit  alle  diese
Gauen  durchgegangen  und  die  Falkischen  Hypothesen -
  von  der  Wohnung  des  Witichinds
widerleget  werden,  worauf  noch  die  Abstammung -
  der  Gemahlin  des  K.  Henrich  des  Voglers -
  von  dem  Wittichind,  gezeiget  wird.
XXXIV.  Von  denen  Benennungen  der
Holzungen  in  Teutschland  und  Alterthümern -
  der  Holzungen  in  den  Braunschw.
Luͤneburgischen  Landen;  vom  Harz,  Danlo, -
  Sunteln,  Dester,  Solling,  Droͤmling, -

Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
            
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