Inhaltsverzeichnis : Lehrbuch des Oesterreichischen Handelsrechtes (1)

§  10.  1.  Objektive  Grundhandelsgeschäfte  d.  Handelsgesetzb.  99
beiderseitige  —  Handelsgeschäfte  zur  Anwendung  zu
bringen  sind.15
1.  Objective  Grundhandelsgeschäfte  des  Handelsgesetzbuchs. -

§  10.
Das  H.G.B.  zählt  in  Art.  271  unter  vier  Ziffern  die  objectiven, ¬
  oder  absoluten  Einzelhandelsgeschäfte  auf,  welche
unbedingt,  also  auch  dann  nach  Handelsrecht  zu  beurtheilende ¬
  Handelsgeschäfte  sind,  wenn  sie  von  einem  Nichtkaufmann ¬
  vereinzelt  abgeschlossen  werden.  Diese  Geschäfte -
  sind  an  sich  stets  nur  einseitige  Handelsgeschäfte:
sie  können  aber  auch  zweiseitige  Handelsgeschäfte  sein,  namentlich ¬
  dann,  wenn  der  Gegenkontrahent,  auf  dessen  Seite
das  Geschäft  nach  Art.  271  H.G.B.  nicht  ein  Handelsgeschäft
ist,  ein  Kaufmann  ist,  der  das  betreffende  Geschäft  im  Betriebe ¬
  oder  zum  Betriebe  seines  Handelsgewerbes  abgeschlossen ¬
  hat.  Als  objective  Handelsgeschäfte  sind  in  Art.
271  H.G.B.  erklärt:
I.  Der  Speculationskauf,  oder  Speculationseinkauf,  die
Speculation  à  la  hausse,  d.  i.  „der  Kauf  oder  die  anderweitige
Anschaffung  von  Waaren  oder  anderen  beweglichen  Sachen,
von  Staatspapieren,  Actien  oder  anderen  für  den  Handelsverkehr -
  bestimmten  Werthpapieren,  um  dieselben  weiter  zu  ver
äussern;  es  macht  keinen  Unterschied,  ob  die  Waaren  oder
anderen  beweglichen  Sachen  in  Natur  oder  nach  einer
Bearbeitung  oder  Verarbeitung  weiter  veräussert  werden
sollen.
1.  Dieses  Handelsgeschäft  ist  das  wichtigste  Geschäft  des
eigentlichen  Handels,  dessen  Speculation  sich  direct
auf  den  Güterumsatz,  auf  die  Vermittelung  zwischen  Production -
  und  Consumtion  richtet.  Als  Handelsgeschäft  setzt
15)  Staub  A.  277  §  6.
*)  Goldschmidt  Hdb.  I.  §§  47ff.  Endemann  in  s.  Hdb.
§  14.  Hahn  zu  A.  271.  Behrend  §  26.  Thöl  §§  26,  33.  283ff.
Dernburg  Pr.  Pr.  R.  §  6.  Hasenöhrl  §  4.  Die  Commentare  zu
A.  271.
            
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