Volltext : Jung, János: ¬Das Bergrecht in den sämmtlichen k. k. oesterreichischen Staaten

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des  gehobenen  Hindernisses  (ohne  Nachtheil  eines  Dritten) ¬
  ein  Vorrecht  auf  die  Bestätigung  erwirbt.
Wir  sehen,  daß  dießfalls  sowohl  die  Böhm.  als  Preuß.
Berggesetze  mehr  Bestimmtheit  haben  |  |
§.  63.
b)  Bey  auflässigen  Bergwerken.
Die  Gesetzgebung  hat  sowohl  die  Erwerbung  des
Bergwerks=Eigenthums,  als  auch  den  ununterbrochenen
Betrieb  des  Bergwerks,  an  genau  bestimmte  Formen  und.
Pflichten  gebunden,  und  auf  die  Nichtbefolgung  derselben =
  immer  den  Verlust  des  Rechts,  ohne  weiters  gesetzt.
Hat  daher  jemand  die  Muthung  um  ein  auflässiges,
das  heißt,  um  ein,  wegen  Nichterfüllung  der  vorgeschriebenen ¬
  Pflichten  in's  Freye  gefallene  Bergwerks=Eigenthum ¬
  eines  Andern,  eingereicht:  so  fordert  es  die  Billigkeit ¬
  und  das  Eigenthumsrecht  jedes  Staatsbürgers,  daß
sich  die  Gerichts-Behörden,  eher  sie  das  Eigenthum  eines
Lehenträgers  einen  Andern,  dem  Muther  verleihen,  davon ¬
  wirklich  überzeugen,  ob  das  Bergwerks=Eigenthum
auflässig  sey  oder  nicht.
§.  64.
Auflässig  kann  ein  Bergwerks=Eigenthum  werden:
1.  Eine  gefundene  metallische  oder  mineralische  Lagerstätte, ¬
  wonn  die  Muthung  binnen  der  gesetzlichen  Frist
:
nicht  eingelegt  wird.  (§.  54,  58.)
2.  Wenn  die  Bestätigung  der  Muthung  binnen  14
Tagen  nicht  nachgesucht  wird.  (§.  62.)
3.  Wenn  bey  der  Muthung  ein  wesentlicher  Fehler  Tausch  §.  44.
vorging.  (Blinde  Muthung,  (§.  58.)
            
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