Volltext : Wetzlarische Nebenstunden (Th. 18 (1760))

194  Ob,  wo  Possessio  ipso  Jure  in  Successores
Erben  und  Nachkommen,  insonderheit  aber  den  Töchtern,
und  deren  Erben,  welchen  solche  Erb=Einigung  nicht  aus
Mißgunst,  sondern  zu  Erhaltung  des  Mann=Stamms,
von  welchem  die  Töchter  sonst  nicht  der  Gebühr  abgefertigt -
  werden  möchten,  sondern  mit  dem  verderbten
Staam  auch  ins  Verderben  gesetzt  würden,  aufgerichtet
ist,  in  allen  Puncten  und  Articuln,  nach  laut  dieses
Briefs,  von  Worten  zu  Worten,  steif,  fest,  unverbrochen -
  und  unwiderrufflich  gehalten,  auch  zu  ewigen
Zeiten  nichts  dargegen  vorgenommen,  noch  andern  zu
thun  gestattet  werden  soll,  in  keinerley  Weiß,  als  Wir
dann  solches  einander  mit  Hand  und  Mund  an  Eydesstatt -
  im  Wort  der  Wahrheit  gelobt,  und  bey  Unsern
Adelichen  Ehren,  Treuen  und  Glauben  einander  zugesagt
und  versprochen,  und  Unsere  Kinder  und  Erben  bey  dem
Gehorsam,  den  sie  vermög  Göttlicher=Natürlicher  und
Weltlicher  Rechten  Uns  zu  leisten  schuldig  seynd,  zu
Vollnziehung  dessen  alles  verbunden,  auch  damit  demselben -
  um  so  vielmehr  gebührende  Folge  beschehen  möge;
Sie  derhalben  beschließlichen  hiermit  wollen  verpflichtet
haben,  daß  ein  jeder  Unserer  Manns=Erben,  welcher
achtzehen  Jahr  alt  wird,  uf  Erforderung  der  andern,
wann  ihm  dieser  Vertrag  vorgehalten,  und  er  dessen
erinnert  wird,  dergleichen  Gelübd,  als  durch  Uns,  wie
vorstehet,  jetzo  beschehen,  darauf  thun,  und  derhalben
seine  Beybrief  den  andern  geben,  auch  zuvor  und  ehe
dann  solches  beschehen,  zu  seinem  sonst  gebührenden  Antheil -
  in  den  Häusern  und  Güthern  nicht  gelassen.  Und
ob  gleich  solch  Gelübd  und  Beybrief  einiger  Ursachen  willen -
  verblieben,  oder  auch  sonst  etwas,  so  diesem  Brief
zuwider  oder  ohngemäß  wäre,  fürgenommen,  oder  erkanndt -
  wird,  soll  derselbe  darum  nicht  geschwächt  seyn,
auch  derohalben=  und  sonst  kein  Herkommen  noch  Verjährung -
  dargegen  angezogen,  sondern  dieser  Brief  nichts
destoweniger  in  allen  Puncten,  Clausuln  und  Articuln  von
Unsern  Kindern  und  Erben,  als  wann  sie  denselben  von
neuem  alsdann  gelobt  hätten,  erblich,  ewiglich  und  ohnwiderrufflich -
  gehalten  werden  soll,  Alles  getreulich  und
Dessen
ohne  Gefährde.
Vorage.
Bibliotheken  der  Stadt  Mainz
Max-Planck-Institut  für
Wissenschaftliche  Stadtbibliothek
europäische  Rechtsgeschichte
            
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