194 Ob, wo Possessio ipso Jure in Successores
Erben und Nachkommen, insonderheit aber den Töchtern,
und deren Erben, welchen solche Erb=Einigung nicht aus
Mißgunst, sondern zu Erhaltung des Mann=Stamms,
von welchem die Töchter sonst nicht der Gebühr abgefertigt -
werden möchten, sondern mit dem verderbten
Staam auch ins Verderben gesetzt würden, aufgerichtet
ist, in allen Puncten und Articuln, nach laut dieses
Briefs, von Worten zu Worten, steif, fest, unverbrochen -
und unwiderrufflich gehalten, auch zu ewigen
Zeiten nichts dargegen vorgenommen, noch andern zu
thun gestattet werden soll, in keinerley Weiß, als Wir
dann solches einander mit Hand und Mund an Eydesstatt -
im Wort der Wahrheit gelobt, und bey Unsern
Adelichen Ehren, Treuen und Glauben einander zugesagt
und versprochen, und Unsere Kinder und Erben bey dem
Gehorsam, den sie vermög Göttlicher=Natürlicher und
Weltlicher Rechten Uns zu leisten schuldig seynd, zu
Vollnziehung dessen alles verbunden, auch damit demselben -
um so vielmehr gebührende Folge beschehen möge;
Sie derhalben beschließlichen hiermit wollen verpflichtet
haben, daß ein jeder Unserer Manns=Erben, welcher
achtzehen Jahr alt wird, uf Erforderung der andern,
wann ihm dieser Vertrag vorgehalten, und er dessen
erinnert wird, dergleichen Gelübd, als durch Uns, wie
vorstehet, jetzo beschehen, darauf thun, und derhalben
seine Beybrief den andern geben, auch zuvor und ehe
dann solches beschehen, zu seinem sonst gebührenden Antheil -
in den Häusern und Güthern nicht gelassen. Und
ob gleich solch Gelübd und Beybrief einiger Ursachen willen -
verblieben, oder auch sonst etwas, so diesem Brief
zuwider oder ohngemäß wäre, fürgenommen, oder erkanndt -
wird, soll derselbe darum nicht geschwächt seyn,
auch derohalben= und sonst kein Herkommen noch Verjährung -
dargegen angezogen, sondern dieser Brief nichts
destoweniger in allen Puncten, Clausuln und Articuln von
Unsern Kindern und Erben, als wann sie denselben von
neuem alsdann gelobt hätten, erblich, ewiglich und ohnwiderrufflich -
gehalten werden soll, Alles getreulich und
Dessen
ohne Gefährde.
Vorage.
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europäische Rechtsgeschichte