Inhaltsverzeichnis : ¬Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich (2)

Beil.  47.  Vollzugs=Verfügung  vom  9.  Nov.  1883,
1355
Beilage  Nr.  46.
Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend
den  Gewerbebetrieb  der  Trödler.
Vom  15.  März  1882.  (Reg.Bl.  S.  91.)
Diese  Verfügung  ist  mit  Wirkung  vom  1.  Oktober  1901  ab
durch  die  als  Beilagr.  eteneue  Verfügung  vom  21  Juni1991
betr.  den  Geschäftsbetrieb  der  Trödler  und  Kleinhändler  mit  Garnabfällen
oder  Dräumen  von  Seide,  Wolle,  Baumwolle  oder  Leinen,  ersetzt.
Beilage  Nr.  47.
Verfügung  des  Ministeriums  des  Junern,
betreffend
den  Vollzug  der  Gewerbeordnung  für  das  Deutsche  Reich.
Vom  9.  November  1883.  (Reg.  Bl.  234  fg.)
Mit  den  Aenderungen  und  Ergänzungen.*
Zum  Vollzug  der  Gewerbeordnung  für  das  Deutsche  Reich  in
der  auf  Grund  des  Art.  16  des  Reichsgesetzes  vom  1.  Juni  1883
(R.Ges.Bl.  S.  176)  durch  den  Reichskanzler  bekanntgemachten  Redaktion ¬
  (R.Ges.  Bl.  S.  177)*)  wird  hiemit  nachstehendes  verfügt:
*)  Siehe  jetzt  R.G.Bl.  1900  S.  871.
Zu  Titel  II.
Stehender  Gewerbebetrieb.
Zu  §§.  14  und  15  der  Gew.O.
1.
Die  in  §.  14  der  Gewerbeordnung  vorgeschriebene  Anzeige  über
den  Beginn  eines  selbständigen  Gewerbes  ist  an  den  Ortsvorsteher
der  Gemeinde  zu  erstatten,  in  welcher  das  Gewerbe  betrieben  wird.
Diese  Anzeige  ist  auch  dann  geboten,  wenn  der  Betrieb  des  Gewerbes ¬
  einer  besonderen  Genehmigung  bedarf  und  diese  bereits  erteilt  ist.
*)  Diese  Vollzugsverfügung  hat  verschiedene  Aenderungen  und  Ergänzungen ¬
  erfahren  durch  die  neueren  Vollz.Verf.  vom  26.  März  1892
(Reg.Bl.  S.  59  und  Beil.  Nr.  52),  12.  Dez.  1896  (Reg.  Bl.  S.  322  u.  Beil.
Nr.  63),  31.  Jan.  1898  (Reg.  Bl.  S.  36  u.  Beil.  Nr.  65),  14.  März  1898  (Reg.Bl. ¬
  S.  56  und  Beil.  Nr.  66),  28.  September  1900  (Reg.Bl.  S.  753  und
Beil.  Nr.  71)  und  durch  die  Vollz.Verfg.  zum  Wandergewerbesteuergesetz  vom
18.  Dezbr.  1899  (Reg.  Bl.  S.  1185).  Insbesondere  sind  die  §§.  101—136
durch  die  Vollz.Verf.  vom  26.  März  1892,  die  §§.  88—100  durch  die
D:r
Vollz.  Verf.  vom  14.  Malz  1898  ersetzt.  —  Soweit  die  Aenderungen  und
Ergänzungen  sich  auf  die  Titel  II  bis  V  der  Gew.O.  beziehen,  für  welche
die  §§.  1—87  der  gegenwärtigen  Vollz.Verfg.  ergangen  sind,  sind  sie  mit
wenigen  Ausnahmen,  in  welchen  Verweisungen  stattgefunden  haben,  in  diese
Verfg.  aufgenommen.
            
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