Beil. 47. Vollzugs=Verfügung vom 9. Nov. 1883,
1355
Beilage Nr. 46.
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend
den Gewerbebetrieb der Trödler.
Vom 15. März 1882. (Reg.Bl. S. 91.)
Diese Verfügung ist mit Wirkung vom 1. Oktober 1901 ab
durch die als Beilagr. eteneue Verfügung vom 21 Juni1991
betr. den Geschäftsbetrieb der Trödler und Kleinhändler mit Garnabfällen
oder Dräumen von Seide, Wolle, Baumwolle oder Leinen, ersetzt.
Beilage Nr. 47.
Verfügung des Ministeriums des Junern,
betreffend
den Vollzug der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich.
Vom 9. November 1883. (Reg. Bl. 234 fg.)
Mit den Aenderungen und Ergänzungen.*
Zum Vollzug der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich in
der auf Grund des Art. 16 des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1883
(R.Ges.Bl. S. 176) durch den Reichskanzler bekanntgemachten Redaktion ¬
(R.Ges. Bl. S. 177)*) wird hiemit nachstehendes verfügt:
*) Siehe jetzt R.G.Bl. 1900 S. 871.
Zu Titel II.
Stehender Gewerbebetrieb.
Zu §§. 14 und 15 der Gew.O.
1.
Die in §. 14 der Gewerbeordnung vorgeschriebene Anzeige über
den Beginn eines selbständigen Gewerbes ist an den Ortsvorsteher
der Gemeinde zu erstatten, in welcher das Gewerbe betrieben wird.
Diese Anzeige ist auch dann geboten, wenn der Betrieb des Gewerbes ¬
einer besonderen Genehmigung bedarf und diese bereits erteilt ist.
*) Diese Vollzugsverfügung hat verschiedene Aenderungen und Ergänzungen ¬
erfahren durch die neueren Vollz.Verf. vom 26. März 1892
(Reg.Bl. S. 59 und Beil. Nr. 52), 12. Dez. 1896 (Reg. Bl. S. 322 u. Beil.
Nr. 63), 31. Jan. 1898 (Reg. Bl. S. 36 u. Beil. Nr. 65), 14. März 1898 (Reg.Bl. ¬
S. 56 und Beil. Nr. 66), 28. September 1900 (Reg.Bl. S. 753 und
Beil. Nr. 71) und durch die Vollz.Verfg. zum Wandergewerbesteuergesetz vom
18. Dezbr. 1899 (Reg. Bl. S. 1185). Insbesondere sind die §§. 101—136
durch die Vollz.Verf. vom 26. März 1892, die §§. 88—100 durch die
D:r
Vollz. Verf. vom 14. Malz 1898 ersetzt. — Soweit die Aenderungen und
Ergänzungen sich auf die Titel II bis V der Gew.O. beziehen, für welche
die §§. 1—87 der gegenwärtigen Vollz.Verfg. ergangen sind, sind sie mit
wenigen Ausnahmen, in welchen Verweisungen stattgefunden haben, in diese
Verfg. aufgenommen.