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es offen, dass, während bisher zwei Versuche Eigenthum
an der Sache durchzusetzen aufeinandergestossen sind, nunmehr ¬
durch jene Frage der Rechtsstreit, d. h. die Verhandlung ¬
und richterliche Entscheidung darüber, wer mit seiner
Persecution im Rechte ist, angebahnt und eingeleitet werden
soll. *)
Antwortete der adversarius ius peregi, sicut uindictam
inposui', wie man früher las, so könnte man darin allenfalls -
einen Hinweis auf die gesprochenen Contravindicationsworte ¬
erkennen wollen, etwa „mit meinen Contravindicationsworten -
habe ich Eigenthumsrecht behauptet“, wie denn auch
Puntschart die Antwort in gewissen Fällen lauten lassen
will: ius negaui sicut uindictam imposui.
Allein ius feci rell. kann nichts Anderes heissen, als:
„ich habe mit meiner Contravindication Recht gethan — ich
befinde mich mit meiner Ergreifung gegen deine Ergreifung
im Rechte.“* 2)
1oh, Zeitschr. f. RG. S. 464 f. 467. Die Ausführungen dieses Schriftstellers, -
nach welchen das Eigenthümliche der l. a. sacr. in der „Fiction
der gegenseitigen Gewalt“ besteht, es sich handeln soll um „fictionäre
Nachahmung des Criminalprocesses der Selbsthilfe“ — sind zu prähistorischer ¬
Natur, als dass ein näheres Eingehen auf das scharfsinnig Erdachte
hier an der Stelle wäre.
*) In diesem Sinne auch Danz, sacraler Schutz S. 162. 165 f. und
Huschke, a. a. O. S. 480. Besitzstreit ist die leg. act sacr. freilich
nicht, was Wach zu Keller S. 65 Anm. hervorheben zu müssen glaubt.
Das behauptet aber auch derjenige keineswegs, der das windicare und
contra uindicare in unserem Sinne versteht.
Lotmar a. a. O. legt auf die Einseitigkeit der Frage postulo rell.
Gewicht, und folgert aus ihr, dass der gefragte aduersarius bisher noch
nicht Eigenthum an der Sache behauptet habe. Nach unserer Auffassung
des Vindications-Werks und Wortes hat auch Kläger noch nicht Eigenthum ¬
behauptet im heutigen processualischen Sinne. Deshalb ist für uns
die Frage, ob etwa auch Kläger gefragt worden sei postulo rell, ganz
gleichgiltig.
*) So auch ausführlich Lotmar, zur leg. act. sacr. S. 141 f., der
auch für die Bedeutung von ius = iustum zahlreiche Stellen von Plautus
anführt. S. zu diesen noch Aul. IIII, 10, 17. Pers. I, 8, 24. Auch das
ius esto der Zwölftafelfragmente V, 3. VI, 1. läuft auf dasselbe hinaus.
Vgl. Liv. VII, 17, 12.