Metadaten : Demelius, Gustav: ¬Die Confessio im römischen Civil-Process und das gerichtliche Geständniss der neuesten Processgesetzgebung

70  liegt -
  es  offen,  dass,  während  bisher  zwei  Versuche  Eigenthum
an  der  Sache  durchzusetzen  aufeinandergestossen  sind,  nunmehr ¬
  durch  jene  Frage  der  Rechtsstreit,  d.  h.  die  Verhandlung ¬
  und  richterliche  Entscheidung  darüber,  wer  mit  seiner
Persecution  im  Rechte  ist,  angebahnt  und  eingeleitet  werden
soll.  *)
Antwortete  der  adversarius  ius  peregi,  sicut  uindictam
inposui',  wie  man  früher  las,  so  könnte  man  darin  allenfalls -
  einen  Hinweis  auf  die  gesprochenen  Contravindicationsworte ¬
  erkennen  wollen,  etwa  „mit  meinen  Contravindicationsworten -
  habe  ich  Eigenthumsrecht  behauptet“,  wie  denn  auch
Puntschart  die  Antwort  in  gewissen  Fällen  lauten  lassen
will:  ius  negaui  sicut  uindictam  imposui.
Allein  ius  feci  rell.  kann  nichts  Anderes  heissen,  als:
„ich  habe  mit  meiner  Contravindication  Recht  gethan  —  ich
befinde  mich  mit  meiner  Ergreifung  gegen  deine  Ergreifung
im  Rechte.“*  2)
1oh,  Zeitschr.  f.  RG.  S.  464  f.  467.  Die  Ausführungen  dieses  Schriftstellers, -
  nach  welchen  das  Eigenthümliche  der  l.  a.  sacr.  in  der  „Fiction
der  gegenseitigen  Gewalt“  besteht,  es  sich  handeln  soll  um  „fictionäre
Nachahmung  des  Criminalprocesses  der  Selbsthilfe“  —  sind  zu  prähistorischer ¬
  Natur,  als  dass  ein  näheres  Eingehen  auf  das  scharfsinnig  Erdachte
hier  an  der  Stelle  wäre.
*)  In  diesem  Sinne  auch  Danz,  sacraler  Schutz  S.  162.  165  f.  und
Huschke,  a.  a.  O.  S.  480.  Besitzstreit  ist  die  leg.  act  sacr.  freilich
nicht,  was  Wach  zu  Keller  S.  65  Anm.  hervorheben  zu  müssen  glaubt.
Das  behauptet  aber  auch  derjenige  keineswegs,  der  das  windicare  und
contra  uindicare  in  unserem  Sinne  versteht.
Lotmar  a.  a.  O.  legt  auf  die  Einseitigkeit  der  Frage  postulo  rell.
Gewicht,  und  folgert  aus  ihr,  dass  der  gefragte  aduersarius  bisher  noch
nicht  Eigenthum  an  der  Sache  behauptet  habe.  Nach  unserer  Auffassung
des  Vindications-Werks  und  Wortes  hat  auch  Kläger  noch  nicht  Eigenthum ¬
  behauptet  im  heutigen  processualischen  Sinne.  Deshalb  ist  für  uns
die  Frage,  ob  etwa  auch  Kläger  gefragt  worden  sei  postulo  rell,  ganz
gleichgiltig.
*)  So  auch  ausführlich  Lotmar,  zur  leg.  act.  sacr.  S.  141  f.,  der
auch  für  die  Bedeutung  von  ius  =  iustum  zahlreiche  Stellen  von  Plautus
anführt.  S.  zu  diesen  noch  Aul.  IIII,  10,  17.  Pers.  I,  8,  24.  Auch  das
ius  esto  der  Zwölftafelfragmente  V,  3.  VI,  1.  läuft  auf  dasselbe  hinaus.
Vgl.  Liv.  VII,  17,  12.
            
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