Volltext : Teutsche Stats-Literatur (Bd. 3 (1792))

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sie  4)  jedem  seine  im  Gebiet  wohlerworbene
Mediat=Befugnise  ungestört  und  ruhig  geniessen
lassen,  mithin  den  mittelbaren  Abzug  der  untergeordneten -
  Körper  und  Herrschaften  landesverfassungsmässig -
  anerkennen  und  schüzen  mus;
5)  daß  unter  solchem  landesherrlichen  Abzug
dennoch  die  Special=Landesverfassung  in  den
Gerechtsamen  der  Glieder  und  Güter,  wo  möglich, -
  aufrecht  erhalten,  sofort  die  allenfallsig  erweislichen -
  Freiheiten  gewisser  Landesgüter  und
Personen  gebührend  geschont,  nicht  freventlich
geschmälert,  oder  unter  dem  Vorwand  eines
eingebildeten  Statswohls  wohl  gar  entrissen
werden  müsen.
Wie  gros  ist  in  unsern  Tagen  die  bürgerliche
Abzugsfreiheit  in  den  teutschen  Gebieten?  Der
Aus=  und  Abzug  jedes  seiner  Person  nach
freien  Bürgers  und  Unterthanen  sowohl  in  den
Grenzen  des  Gebiets  von  einem  Ort  in  den
andern  als  auser  dasselbe  und  unter  fremde
Herrschaft  ist  der  Regel  nach  frei;  aber  diese
Regel  leidet  ihre  Abfälle,  und  daher  kan  in
Teutschland  ausnahmsweis  sowohl  bei  einzelnen
Personen  als  bei  sonderlichen  Vorfällen  jene
Freiheit  beschränkt,  auch  wohl  gar  auf  einige
Zeitntzogen  werden;  auch  mag  sie  niemand
anders  als  nach  vorgangiger  Berichtigung  der
Gebühren,  der  offentlichen  und  Privat=,  Landesund -
  Haus=Lasten  und  Schulden,  vergönnt  werden. -
  Leibeigene  können  darauf  keinen  Anspruch
machen;  „(doch  in  Wirtenberg  und  zwar  konstitutionsmässig) -
  „  und  das  Band  des  Diensts
stiftet  ebenfalls  eine  engere  Verbindung;  auch
mus  ein  weiser  Regent  gegen  schaarenweise
Auswanderungen  und  gegen  Verführung  der
Vorage.  UL
Max-Planck-Institut  für
Universitäts  un
europäische  Rechtsgeschichte
andesbiblioth
            
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