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sie 4) jedem seine im Gebiet wohlerworbene
Mediat=Befugnise ungestört und ruhig geniessen
lassen, mithin den mittelbaren Abzug der untergeordneten -
Körper und Herrschaften landesverfassungsmässig -
anerkennen und schüzen mus;
5) daß unter solchem landesherrlichen Abzug
dennoch die Special=Landesverfassung in den
Gerechtsamen der Glieder und Güter, wo möglich, -
aufrecht erhalten, sofort die allenfallsig erweislichen -
Freiheiten gewisser Landesgüter und
Personen gebührend geschont, nicht freventlich
geschmälert, oder unter dem Vorwand eines
eingebildeten Statswohls wohl gar entrissen
werden müsen.
Wie gros ist in unsern Tagen die bürgerliche
Abzugsfreiheit in den teutschen Gebieten? Der
Aus= und Abzug jedes seiner Person nach
freien Bürgers und Unterthanen sowohl in den
Grenzen des Gebiets von einem Ort in den
andern als auser dasselbe und unter fremde
Herrschaft ist der Regel nach frei; aber diese
Regel leidet ihre Abfälle, und daher kan in
Teutschland ausnahmsweis sowohl bei einzelnen
Personen als bei sonderlichen Vorfällen jene
Freiheit beschränkt, auch wohl gar auf einige
Zeitntzogen werden; auch mag sie niemand
anders als nach vorgangiger Berichtigung der
Gebühren, der offentlichen und Privat=, Landesund -
Haus=Lasten und Schulden, vergönnt werden. -
Leibeigene können darauf keinen Anspruch
machen; „(doch in Wirtenberg und zwar konstitutionsmässig) -
„ und das Band des Diensts
stiftet ebenfalls eine engere Verbindung; auch
mus ein weiser Regent gegen schaarenweise
Auswanderungen und gegen Verführung der
Vorage. UL
Max-Planck-Institut für
Universitäts un
europäische Rechtsgeschichte
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