und dessen angemessene Bestrafung.
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würde, welcher in tödtender Absicht auf jemanden
wirklich einen Schuß gethan, der aber blos deshalb
nicht tödtete, weil in demselben Augenblick die Person,
welcher es galt, über einen Stein stolpernd zu Boden -
fiel, und so die Kugel über ihren Kopf flog;
würde wohl in diesem Falle der gemeine Menschenverstand -
und das natürliche Rechtsgefühl die Todesstrafe
nicht barbarisch finden und einer solchen blutdürstigen
Justiz fluchen?
Gesetze aber, die in Ansehung ihrer Strenge
besonders in einem so grellen Widerspruche mit den
Ansichten und Gefühlen des Publikums stehen, verfehlen -
überhaupt ihren Zweck, und die gewöhnliche
Folge davon ist, daß sie nicht mehr angewendet
werden.
Darum dünkt uns denn der Auspruch, wornach -
das delictum perfectum im Allgemeinen mit
der ordentlichen Strafe belegt werden soll, in einer
Gesetzgebung eben so wenig politisch angemessen, als
rechtlich begründet; darum dünkt uns, daß das
Strafrechtsprincip selbst, welches auf einen solchen
mit dem Leben und mit dem Rechtsgefühl des Volks
so schneidend contrastirenden Satz geradezu hinführt,
eben deshalb schon gerechte Zweifel über seine praktische -
Haltbarkeit und Zulässigkeit erregen
müsse.
Blick auf neuere Gesetzentwürfe
§. 6.
und Gesetzbücher in Betreff unseres
Gegenstandes.
Zu den Gegnern unserer bieher entwickelten
Meinung gehört vorzüglich unter den neuern Crimiae -
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin