Inhaltsverzeichnis : Neues Archiv des Criminalrechts (Bd. 4 (1821))

und  dessen  angemessene  Bestrafung.
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würde,  welcher  in  tödtender  Absicht  auf  jemanden
wirklich  einen  Schuß  gethan,  der  aber  blos  deshalb
nicht  tödtete,  weil  in  demselben  Augenblick  die  Person,
welcher  es  galt,  über  einen  Stein  stolpernd  zu  Boden -
  fiel,  und  so  die  Kugel  über  ihren  Kopf  flog;
würde  wohl  in  diesem  Falle  der  gemeine  Menschenverstand -
  und  das  natürliche  Rechtsgefühl  die  Todesstrafe
nicht  barbarisch  finden  und  einer  solchen  blutdürstigen
Justiz  fluchen?
Gesetze  aber,  die  in  Ansehung  ihrer  Strenge
besonders  in  einem  so  grellen  Widerspruche  mit  den
Ansichten  und  Gefühlen  des  Publikums  stehen,  verfehlen -
  überhaupt  ihren  Zweck,  und  die  gewöhnliche
Folge  davon  ist,  daß  sie  nicht  mehr  angewendet
werden.
Darum  dünkt  uns  denn  der  Auspruch,  wornach -
  das  delictum  perfectum  im  Allgemeinen  mit
der  ordentlichen  Strafe  belegt  werden  soll,  in  einer
Gesetzgebung  eben  so  wenig  politisch  angemessen,  als
rechtlich  begründet;  darum  dünkt  uns,  daß  das
Strafrechtsprincip  selbst,  welches  auf  einen  solchen
mit  dem  Leben  und  mit  dem  Rechtsgefühl  des  Volks
so  schneidend  contrastirenden  Satz  geradezu  hinführt,
eben  deshalb  schon  gerechte  Zweifel  über  seine  praktische -
  Haltbarkeit  und  Zulässigkeit  erregen
müsse.
Blick  auf  neuere  Gesetzentwürfe
§.  6.
und  Gesetzbücher  in  Betreff  unseres
Gegenstandes.
Zu  den  Gegnern  unserer  bieher  entwickelten
Meinung  gehört  vorzüglich  unter  den  neuern  Crimiae -

Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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