§ 136. Endigung der Klagerechte.
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1. In der Regel übertragen sich Klagerechte auf die Erben des
Berechtigten.
Gewisse Klagerechte aber erlöschen mit dem Tode des Berech.
tigten; sie sind, wie man zu sagen pflegt, aktiv unvererblich
Solcher Art waren in Rom Klagen, welche den Personen- und Familierstand ¬
betreffen,1 ferner Klagen pekuniären Inhaltes, deren Hauptzwek
aber persönliche Genugthuung war, s. g. actiones vindictam spirantes
wie die Injurienklage.
Aktiv unvererbliche Klagen wurden vererblich mit dem Prozeßbegim
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d. h. nach römischem Rechte mit der Litiskontestation.
Ein Nachklang dieser Gestaltung der Rechte findet sich im B69
§ 847, § 1300 Abs. 2. Die dort geregelten Ansprüche sind aktiv unvererblich, ¬
mit der Rechtshängigkeit werden sie vererblich.
2. Die Klagerechte verbinden in der Regel die Erben der Verpflichteten ¬
— sie sind passiv vererblich.
Die römischen Strafklagen jedoch erloschen mit dem Tode des
Delinquenten;3 wenn sie gegen ihn erhoben waren, gingen sie auf seine
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Erben über.
Die gemeinrechtliche Praxis erstreckte sie, soweit sie
Schadensersatz bezweckten, gegen die Erben des Schuldners auf den Betrag ¬
des Nachlasses, auch wenn ihr Erblasser noch nicht belangt war.
Das B.G.B. enthält keine besonderen Bestimmungen.
Dingliche Klagerechte gegen die Besitzer unserer Sache vererben
sich,
solange die Klageerhebung noch nicht geschah, gegenüber den Erben
jener Besitzer nicht.s
Diese Erben müssen vielmehr selbst Besitz er1) ¬
R.G. Bd. 9 S. 217.
2) l. 2 § 4 D. de coll. bon. 37, 6. Paulus libro 41 ad edictum. Emancipatus ¬
filius, si injuriarum habet actionem, nihil conferre debet: magis enim
vindictae quam poenae habet persecutionem. Denselben Charakter hatte die actio
sepulchri violati. l. 6, 8, 10 D. de sepulchro violato 47, 12, sowie die Klage wegen
verhinderter Beerdigung l. 9 D. de religiosis 11, 7, vgl. Savigny Bd. 5 S. 201.
Aktiv unvererblich war in Rom auch die Strafklage wegen ungesetzlicher in jus vocatio
des Parens oder Patrons l. 24 D. de in jus voc. 2, 4, und die Strafklage wegen
calumnia, wenn etwas gegeben wurde, damit ein ungerechter Rechtsstreit gefühlt
werde oder unterbleibe, l. 4 D. de calumniator. 3, 6.
3) l. 13 pr. D. de injuriis 47, 10. Ulpianus libro 57 ad edictum ... senel
autem lite contestata hanc actionem etiam ad successores pertinere, l. 28 D.
eod. Vgl. unten § 153.
4) Die querela inofficiosi testamenti war aktiv unvererblich. Sie wurde aber
vererblich, wenn sie angestellt oder wenigstens vorbereitet war, l. 6 § 2. l. 7 D. de
inofficioso testamento 5, 2.
5) l. 22 D. de o. nov. nunciat. 39, 1 . . . in poenam heres non succedit.
6) l. un. C. ex delictis defunctorum 4, 17.
7) Vgl. unten Bd. 2 § 129.
8) 1. 52, l. 55 D. de rei vind. 6. 1.