Metadaten : Pandekten (Bd. 1, Abt. 1)

§  136.  Endigung  der  Klagerechte.
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1.  In  der  Regel  übertragen  sich  Klagerechte  auf  die  Erben  des
Berechtigten.
Gewisse  Klagerechte  aber  erlöschen  mit  dem  Tode  des  Berech.
tigten;  sie  sind,  wie  man  zu  sagen  pflegt,  aktiv  unvererblich
Solcher  Art  waren  in  Rom  Klagen,  welche  den  Personen-  und  Familierstand ¬
  betreffen,1  ferner  Klagen  pekuniären  Inhaltes,  deren  Hauptzwek
aber  persönliche  Genugthuung  war,  s.  g.  actiones  vindictam  spirantes
wie  die  Injurienklage.
Aktiv  unvererbliche  Klagen  wurden  vererblich  mit  dem  Prozeßbegim
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d.  h.  nach  römischem  Rechte  mit  der  Litiskontestation.
Ein  Nachklang  dieser  Gestaltung  der  Rechte  findet  sich  im  B69
§  847,  §  1300  Abs.  2.  Die  dort  geregelten  Ansprüche  sind  aktiv  unvererblich, ¬
  mit  der  Rechtshängigkeit  werden  sie  vererblich.
2.  Die  Klagerechte  verbinden  in  der  Regel  die  Erben  der  Verpflichteten ¬
  —  sie  sind  passiv  vererblich.
Die  römischen  Strafklagen  jedoch  erloschen  mit  dem  Tode  des
Delinquenten;3  wenn  sie  gegen  ihn  erhoben  waren,  gingen  sie  auf  seine
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Erben  über.
Die  gemeinrechtliche  Praxis  erstreckte  sie,  soweit  sie
Schadensersatz  bezweckten,  gegen  die  Erben  des  Schuldners  auf  den  Betrag ¬
  des  Nachlasses,  auch  wenn  ihr  Erblasser  noch  nicht  belangt  war.
Das  B.G.B.  enthält  keine  besonderen  Bestimmungen.
Dingliche  Klagerechte  gegen  die  Besitzer  unserer  Sache  vererben
sich,
solange  die  Klageerhebung  noch  nicht  geschah,  gegenüber  den  Erben
jener  Besitzer  nicht.s
Diese  Erben  müssen  vielmehr  selbst  Besitz  er1) ¬
  R.G.  Bd.  9  S.  217.
2)  l.  2  §  4  D.  de  coll.  bon.  37,  6.  Paulus  libro  41  ad  edictum.  Emancipatus ¬
  filius,  si  injuriarum  habet  actionem,  nihil  conferre  debet:  magis  enim
vindictae  quam  poenae  habet  persecutionem.  Denselben  Charakter  hatte  die  actio
sepulchri  violati.  l.  6,  8,  10  D.  de  sepulchro  violato  47,  12,  sowie  die  Klage  wegen
verhinderter  Beerdigung  l.  9  D.  de  religiosis  11,  7,  vgl.  Savigny  Bd.  5  S.  201.
Aktiv  unvererblich  war  in  Rom  auch  die  Strafklage  wegen  ungesetzlicher  in  jus  vocatio
des  Parens  oder  Patrons  l.  24  D.  de  in  jus  voc.  2,  4,  und  die  Strafklage  wegen
calumnia,  wenn  etwas  gegeben  wurde,  damit  ein  ungerechter  Rechtsstreit  gefühlt
werde  oder  unterbleibe,  l.  4  D.  de  calumniator.  3,  6.
3)  l.  13  pr.  D.  de  injuriis  47,  10.  Ulpianus  libro  57  ad  edictum  ...  senel
autem  lite  contestata  hanc  actionem  etiam  ad  successores  pertinere,  l.  28  D.
eod.  Vgl.  unten  §  153.
4)  Die  querela  inofficiosi  testamenti  war  aktiv  unvererblich.  Sie  wurde  aber
vererblich,  wenn  sie  angestellt  oder  wenigstens  vorbereitet  war,  l.  6  §  2.  l.  7  D.  de
inofficioso  testamento  5,  2.
5)  l.  22  D.  de  o.  nov.  nunciat.  39,  1  .  .  .  in  poenam  heres  non  succedit.
6)  l.  un.  C.  ex  delictis  defunctorum  4,  17.
7)  Vgl.  unten  Bd.  2  §  129.
8)  1.  52,  l.  55  D.  de  rei  vind.  6.  1.
            
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