Objekt : Allgemeine juristische Bibliothek (Bd. 1, H. 2 (1781))

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tationsfällen,  der  uns  auf  die  Gedanken  führt,  daß  die
Analogie,  und  alle  abstrakte  Hülfsmittel  unter  der  Nation -
  nicht  in  sehr  hohem  Werthe  stehen  müssen)  —  Die
Gründe,  warum  die  gegenwärtige  Schrift  nicht  als  eine
vollständige  Einleitung  in  das  jüdische  Recht  angesehen
werden  könne,  auch  warum  diese  ohne  beynahe  wörtliche
Uebersetzung  des  Schulchan  Aruch,  und  ohne  selbst  eigene -
  Kenntniß  der  Originalsprache,  ganz  unmöglich  sey,
legt  der  H.  V.  mit  ziemlicher  Einsicht  in  das  Gesetzwesen
überhaupt,  (welches  wir  bey  ihm  eben  zu  erwarten  nicht
befugt  waren)  sehr  wahrscheinlich  vor.  —  Nun  die
Hauptsache  selbst.  Wir  wollen  nur  den  Inhalt  der
Hauptstücke,  weil  sich  aus  einem  Gesetzbuch  nicht  wohl
Auszüge,  ohne  ihre  Kette  zu  trennen,  machen  lassen,  mit
Bemerkung  der  vorzüglichen  Gegenstände  vor  das  forschende -
  Auge  unsrer  Leser,  hinstellen.
Erstes  Hauptstück.  Von  Erbschaften.  Erster
Abschn.  Von  der  Erbschaft  überhaupt.  Die  männliche -
  Personen  schließen  die  weiblichen  in  dem  nemlichen
Grade  aus;  in  aufsteigender  Linie  aber  gehen  die  Töchter
den  männlichen  Erben  vor.  Tritt  die  weibliche  Person
in  die  Stelle  der  männlichen,  und  übernimmt  ihre  Rechte,
so  findet  diese  Ausschließung  nicht  statt.  Cognati  erben
einander  nie,  und  eben  so  wenig  erbt  die  Mutter  ihre
Kinder.  Zweiter  Abschn.  Von  der  Erbfolge.  Stirbt
der  Vater,  so  schließen  männliche  Enkeln  ihre  Vatersschwester -
  aus.  In  Ermanglung  der  Söhne  erben  die
Töchter.
Vorage:  ULs
Max-Planck-Institut  für
europäise
jeschichte
Unersitats  un
            
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