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die Appellation in befragtem Falle an den Landesherrn;
Estor, Fiegenheim, Blum und alle Kameralisten an
die höchsten Reichsgerichte genommen werden müsse;
für deren letzteren Meynung sich auch der Hr. Verf. aus
wirklichen Gründen erklärt; nachdem er die Geschichte
des Ursprungs Auswärtiger Lehen berührt hat.
In dem mittleren Zeitalter, wo die Landeshoheit
deutscher Reichsstände noch nicht auf den Grad der Ho=
heit gekommen war, auf welchem sie jetzt ist, war nichts
gewöhnlicher, als daß die Unterthanen ihre Guͤter frem¬
den Landesherrn zu Lehen auftrugen, woraus eine un=
endliche Zahl der ausser dem Lehenhof liegender Lehen
entstunde. Von jeher war die Lehengerichtsbarkeit ein
wesentlicher Theil der Lehenherrlichkeit, eine unbezweifel¬
te Gerechtsame des Lehenherrn, so wie die Natur der
Sache, so wie die ersten Lehensgewohnheiten, Gesetze
und Lehensverträge beweisen. Noch war die Landesho=
heit nicht, wo die Lehengerichtsbarkeit schon mit der Le¬
hensherrlichkeit verbunden war. Der Lehnherr hatte
mithin die Lehengerichtsbarkeit nicht als Landesherr, son=
dern als Lehenherr, nou qua Dominus territorialis, sed
qua Dominus directus. Nun setze man, daß ein Reiche=
unmittelbarer Lehenhof vor, bey, oder nach dem Ur=
sprunge der heutigen Reichsständigen Landeshoheit die
Lehengerichtsbarkeit immer allein über auswärtige Lehen
besessen, und nie eine landesherrliche Appellationsinstanz
in Lehensachen anerkennt habe, so wird derselbe auch in
neuern Zeiten dieselbe anzuerkennen nicht gehalten seyn;
welchen Satz der Hr. Verf. §. XVII zu erläutern; und
alsdann die Appellation an die höchsten Reichsgerichte
S. XVII. XVIII. mit Widerlegung der Gegengründe
XIX, bis XXII. zu beweisen sucht.
Schon
Vortege UL
Max-Planck-Institut für
Universitäts
europäische Rechtsgeschichte