Full text: Allgemeine juristische Bibliothek (Bd. 2, H. 1 (1781))

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die Appellation in befragtem Falle an den Landesherrn; 
Estor, Fiegenheim, Blum und alle Kameralisten an 
die höchsten Reichsgerichte genommen werden müsse; 
für deren letzteren Meynung sich auch der Hr. Verf. aus 
wirklichen Gründen erklärt; nachdem er die Geschichte 
des Ursprungs Auswärtiger Lehen berührt hat. 
In dem mittleren Zeitalter, wo die Landeshoheit 
deutscher Reichsstände noch nicht auf den Grad der Ho= 
heit gekommen war, auf welchem sie jetzt ist, war nichts 
gewöhnlicher, als daß die Unterthanen ihre Guͤter frem¬ 
den Landesherrn zu Lehen auftrugen, woraus eine un= 
endliche Zahl der ausser dem Lehenhof liegender Lehen 
entstunde. Von jeher war die Lehengerichtsbarkeit ein 
wesentlicher Theil der Lehenherrlichkeit, eine unbezweifel¬ 
te Gerechtsame des Lehenherrn, so wie die Natur der 
Sache, so wie die ersten Lehensgewohnheiten, Gesetze 
und Lehensverträge beweisen. Noch war die Landesho= 
heit nicht, wo die Lehengerichtsbarkeit schon mit der Le¬ 
hensherrlichkeit verbunden war. Der Lehnherr hatte 
mithin die Lehengerichtsbarkeit nicht als Landesherr, son= 
dern als Lehenherr, nou qua Dominus territorialis, sed 
qua Dominus directus. Nun setze man, daß ein Reiche= 
unmittelbarer Lehenhof vor, bey, oder nach dem Ur= 
sprunge der heutigen Reichsständigen Landeshoheit die 
Lehengerichtsbarkeit immer allein über auswärtige Lehen 
besessen, und nie eine landesherrliche Appellationsinstanz 
in Lehensachen anerkennt habe, so wird derselbe auch in 
neuern Zeiten dieselbe anzuerkennen nicht gehalten seyn; 
welchen Satz der Hr. Verf. §. XVII zu erläutern; und 
alsdann die Appellation an die höchsten Reichsgerichte 
S. XVII. XVIII. mit Widerlegung der Gegengründe 
XIX, bis XXII. zu beweisen sucht. 
Schon 
Vortege UL 
Max-Planck-Institut für 
Universitäts 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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