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b.) Nach dem alten Endzwecke der Austrägalge¬
richte. Die alten Anträgalgerichte haben ihren ganzen
Entstehungsgrund in dem Abgange der Reichs und Land=
gerichtsverfassung. Dieser Abgang ist durch die in dem
Reiche und in den Reichslanden errichtete Lehengerichte
gänzlich gehoben. Es fällt damit der ganze Grund der Aus=
trägen hinweg, und kann nun nicht mehr eine Lehensache zum
Nachtheile des Lehenherrns und dessen Lehenhofes dem
alleinigen Urtheile gewillkührter Austrägen überlassen
werden, indem die Entscheidung einer Lehenssache eine
dem Lehenherrn und dessen Lehenhofe alleine zustehende
Gerechtsame ist.
c.) Nach den Reichskonstitutionen, insonderheit
Alberts II. vom J. 1438. (Müllers Reichstags=
Theat. unter Friedrich l. Vorst. Cap. 7. §. 9.) Damit
stimmet vollkommen überein:
d.) die bey Lehensachen allgemeine Reichspraxis,
welche der Hr. Verf. durch Präjudicien mit sieben Jahr=
hunderten zu beweisen sucht. Nun antwortet der Hr.
Verf. kürzlich und gründlich auf die Gegengründe (§.
X. XI. XII.) und kommt auf die
B.) Zweyte Lehenrechtsfrage.
Ehe der Hr. Verfässer zur Entscheidung der Frage
schreitet, so bestimmt er erst ganz füglich, was er un,
ter einem ausser dem Lehenhof, extra curtem, liegen-
den Lehen verstehe; nämlich ein ausser dem Reichslan=
de des Lehenherrn liegendes Lehen, ein Auswärtig Le=
hen, feudum extra territorium Domini litum. Als¬
dann bemerkt Er (§. XIV.) daß die Meynungen der
Rechtsgelehrten auch über diese zweyte Frage nach der
Anleitung eines jeden Hofes getrennet seyen. Böhmer,
v. Döring, Pütter, v. Senkenberg behaupten, da= | |
die
Vorage: ULs
Max-Planck-Institut für
FC
europäische Rechtsgeschichte
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