Full text: Allgemeine juristische Bibliothek (Bd. 2, H. 1 (1781))

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b.) Nach dem alten Endzwecke der Austrägalge¬ 
richte. Die alten Anträgalgerichte haben ihren ganzen 
Entstehungsgrund in dem Abgange der Reichs und Land= 
gerichtsverfassung. Dieser Abgang ist durch die in dem 
Reiche und in den Reichslanden errichtete Lehengerichte 
gänzlich gehoben. Es fällt damit der ganze Grund der Aus= 
trägen hinweg, und kann nun nicht mehr eine Lehensache zum 
Nachtheile des Lehenherrns und dessen Lehenhofes dem 
alleinigen Urtheile gewillkührter Austrägen überlassen 
werden, indem die Entscheidung einer Lehenssache eine 
dem Lehenherrn und dessen Lehenhofe alleine zustehende 
Gerechtsame ist. 
c.) Nach den Reichskonstitutionen, insonderheit 
Alberts II. vom J. 1438. (Müllers Reichstags= 
Theat. unter Friedrich l. Vorst. Cap. 7. §. 9.) Damit 
stimmet vollkommen überein: 
d.) die bey Lehensachen allgemeine Reichspraxis, 
welche der Hr. Verf. durch Präjudicien mit sieben Jahr= 
hunderten zu beweisen sucht. Nun antwortet der Hr. 
Verf. kürzlich und gründlich auf die Gegengründe (§. 
X. XI. XII.) und kommt auf die 
B.) Zweyte Lehenrechtsfrage. 
Ehe der Hr. Verfässer zur Entscheidung der Frage 
schreitet, so bestimmt er erst ganz füglich, was er un, 
ter einem ausser dem Lehenhof, extra curtem, liegen- 
den Lehen verstehe; nämlich ein ausser dem Reichslan= 
de des Lehenherrn liegendes Lehen, ein Auswärtig Le= 
hen, feudum extra territorium Domini litum. Als¬ 
dann bemerkt Er (§. XIV.) daß die Meynungen der 
Rechtsgelehrten auch über diese zweyte Frage nach der 
Anleitung eines jeden Hofes getrennet seyen. Böhmer, 
v. Döring, Pütter, v. Senkenberg behaupten, da= | | 
die 
Vorage: ULs 
Max-Planck-Institut für 
FC 
europäische Rechtsgeschichte 
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