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Gründe sind die Stellen II. Feud. 15. II. Feud. 34.
so denkt Struv, Ludovici, Roth, Fleischer und
eine große Zahl der Nachbether.
b.) Andre wie Vultejus und Itter bejahen die Fra¬
ge nicht schlechterdings, sondern weichen der Frage mehr
aus, als daß sie solche auflösen.
c.) Andre verneinen die Frage, wie Horn, Stryck,
Böhmer, Schrader, Borell, Brunnemann ,
Strauch, Schweder=Helfeld.
Die deutschen Lehensgesetze und Gewohnheiten, der
dem alten Austrägalgericht vorgesteckte Endzweck, die
Reichtskonstitutionen, die alte und neue Reichspraxis
beweisen, daß die erste Hauptfrage zu verneinen sey.
a.) Nach den deutschen Lehengesetzen und Ge¬
wohnheitrn.
Es ist ein nach dem altdeutschen (Jus Feud alem.
Cap. 9. Saxon. Cap. 4.) nach den Longobardischen Le=
hengesetzen (I. Feud. 18. II. Feud 46. Il. Feud. 55
nach der allgemeinen Meynung der deutschen Rechts=
gelehrten und nach der Reichsobservanz richtiger Satz=
daß eine zwischen den Vasallen strittige Lehensache, zu=
malen wenn ein Lehen oder auch nur ein Theil davon
einem zugesprochen werden soll, nur allein vor den Lehn=
hofe gehöre, welchem sich Vasallen durch das Band der
Lehenstreue unterworffen haben. So sagt das Schwä=
bische (Senkenberg Corp. Jur. Feud Sub rubr. Schwä=
bisch Lehenrecht n. 17 §. 2.) so lautet das Bayrische
(ibid sub rub. Bayrisches Lehenrecht n. 210.) damit
stimmen die Konstitutionen der Kaiser Rudolphs von
Habspurg, Sigismunds und anderer, welche der
Hr. Verfasser 5. VI. anführet, überein.
Volege ULIs
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
ats un