Full text: Allgemeine juristische Bibliothek (Bd. 2, H. 1 (1781))

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Gründe sind die Stellen II. Feud. 15. II. Feud. 34. 
so denkt Struv, Ludovici, Roth, Fleischer und 
eine große Zahl der Nachbether. 
b.) Andre wie Vultejus und Itter bejahen die Fra¬ 
ge nicht schlechterdings, sondern weichen der Frage mehr 
aus, als daß sie solche auflösen. 
c.) Andre verneinen die Frage, wie Horn, Stryck, 
Böhmer, Schrader, Borell, Brunnemann , 
Strauch, Schweder=Helfeld. 
Die deutschen Lehensgesetze und Gewohnheiten, der 
dem alten Austrägalgericht vorgesteckte Endzweck, die 
Reichtskonstitutionen, die alte und neue Reichspraxis 
beweisen, daß die erste Hauptfrage zu verneinen sey. 
a.) Nach den deutschen Lehengesetzen und Ge¬ 
wohnheitrn. 
Es ist ein nach dem altdeutschen (Jus Feud alem. 
Cap. 9. Saxon. Cap. 4.) nach den Longobardischen Le= 
hengesetzen (I. Feud. 18. II. Feud 46. Il. Feud. 55 
nach der allgemeinen Meynung der deutschen Rechts= 
gelehrten und nach der Reichsobservanz richtiger Satz= 
daß eine zwischen den Vasallen strittige Lehensache, zu= 
malen wenn ein Lehen oder auch nur ein Theil davon 
einem zugesprochen werden soll, nur allein vor den Lehn= 
hofe gehöre, welchem sich Vasallen durch das Band der 
Lehenstreue unterworffen haben. So sagt das Schwä= 
bische (Senkenberg Corp. Jur. Feud Sub rubr. Schwä= 
bisch Lehenrecht n. 17 §. 2.) so lautet das Bayrische 
(ibid sub rub. Bayrisches Lehenrecht n. 210.) damit 
stimmen die Konstitutionen der Kaiser Rudolphs von 
Habspurg, Sigismunds und anderer, welche der 
Hr. Verfasser 5. VI. anführet, überein. 
Volege ULIs 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte 
ats un
	        
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