Full text: Allgemeine juristische Bibliothek (Bd. 2, H. 1 (1781))

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hält, und daher appelliren will, ist er seine Appella¬ 
tion bey dem Landesherrn, oder bey den höch= 
sten Reichsgerichten einzulegen verbunden? 
Der Augenschein zeigt, daß dieß zwo ganz verschie¬ 
dene Fragen sind, die aber der Hr. Verf. in vorbemeld= 
ter Abhandlung, die erste von §. I. bis XII die zweyte 
von §. XIII. bis ans Ende derselben zugleich abhandelt. 
Zwo interessante, nützliche, praktische Lehenrechtsfragen. 
Nun die Ausführung 
A.) Der ersten. 
Solange in Deutschland das Faustrecht herrschte: so 
lange lag die Gesetzgebung und gerichtliche Gewalt kraftloß 
danieder: Macht und Stärke gab dem Streite seine Ge= 
setze und seine Entscheidung. In diesem fürchterlichen 
Zustande suchte man eine Schutzwehre wider die Eingrif= 
fe der stärkeren in Vereinigungen der Kräfte der Ge= 
treuen, der Vasallen, ganzer Familien; die sogenann= 
ten Vereine der Gesellschaft mit dem Löwen, St. Wil= 
helm, St. Georg, mit Herzog Leopold zu Oestreich, 
und den schwäbischen Bundesstädten vom J. 1382. 
beym Lünig im Reichs=Archiv Volum. VII. Nro. 13. 
p. 23, die Hörnergesellschaft und jene mit rothen Aer= 
meln, Conf. Buder, vom Gericht des Reichs §. 5. 
u. s. w. sind einzelne Beyspiele davon; allein dergleichen 
Vereine waren weder ein zureichendes noch ein zulä¬ 
siges Mittel Streitigkeiten in einem bürgerlichen Staa= 
te zu schlichten. Man verfiel daher von Seiten der 
Stände sowohl als von Seiten der Privatpersonen auf 
den Gedanken die vorfallende Strittigkeiten durch Schie= 
desrichter austragen zu lassen, welche man daher Aus= 
trägen, Austregas, nennte, wozu nach den Umständen 
der Sache noch ein Obmann oder Mundmann kam, 
von deren Ausspruch man keine Appellation kennte. Noch 
sah 
Volage ULE 
Max-Planck-Institut für 
niversitats u 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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