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Das 1. Hauptst. enthält die Gründe, welche die Rechte
des Grundherrn nach der Meynung des Herrn Edels
außer Zweifel setzen sollen. — 1.) Nach dem 1. Ge=
setze des Codic. comm. utri. jud. verkauft derjenige
wahrhaft sein Erbzinsgut, der es einem Miterben für
etwas andres überläßt: wer aber eine Sache verkauft,
verliert daran sein Recht. Der neue Besitzer kann da¬
mit schalten und walten wie er will, wenn es ihm der
Grundherr erlaubet, ohne die Verkäufer oder die andern
Anverwandten darüber zu befragen; folglich haben die=
se kein Recht mehr an dem Erbzinnsgute. 2.) Haben
die Miterben durch die Abtretung sich von aller Verbind=
lichkeit gegen den Grundherrn losgemacht; warum sollte
denn der Grundherr noch denselben verbunden seyn?
3.) Müssen in den meisten Provinzen die Brüder wenn sie
einem dritten Bruder das Lehen gegen eine andere Sache
abtreten, sich das Erberecht ausdrücklich vorbehalten, und
zum Beweise des Vorbehalts in ereigendem Falle sich
mitbelehnen lassen, folglich muß ein gleiches in Erbbestän=
den wegen der Aehnlichkeit zwischen Lehen und Erbbe¬
standsgütern beobachtet werden. 4.) Müßten sonst die
Grundherrn immer eine Stammtafel auch von den ge=
ringsten Leuten halten; die Eigenthümer würden äußerst
ungewiß rc. 5.) Hat das Oberamt Heidelberg und das
Hofgericht zu Mannheim in einem solchen Falle 1766.
den Brüdern das Regredientrecht abgesprochen. 6.)
Wenn einer den Nießbrauch auf dem Gute des Titius
hätte und denselben an einen andern abträte; so fällt
der Nießbrauch dem Titius heim, ob es der Abtretende
gleichwohl nicht gern sieht. — Diesen Gründen des
Herrn Edels setzet der Herr Verfasser noch vier andere
bey, nämlich 7.) wenn der Dritte, an den das Erbzins=
gut gegen eine Summe Geldes üͤberlassen worden, eine
Ursache begieng, woraus der Grundherr dasselbe sich
heimschlagen könnte; so fiel das Regredientrecht weg;
folg=
II. Band.
Votage:
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschicht