Full text: Allgemeine juristische Bibliothek (Bd. 2, H. 2 (1782))

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Das 1. Hauptst. enthält die Gründe, welche die Rechte 
des Grundherrn nach der Meynung des Herrn Edels 
außer Zweifel setzen sollen. — 1.) Nach dem 1. Ge= 
setze des Codic. comm. utri. jud. verkauft derjenige 
wahrhaft sein Erbzinsgut, der es einem Miterben für 
etwas andres überläßt: wer aber eine Sache verkauft, 
verliert daran sein Recht. Der neue Besitzer kann da¬ 
mit schalten und walten wie er will, wenn es ihm der 
Grundherr erlaubet, ohne die Verkäufer oder die andern 
Anverwandten darüber zu befragen; folglich haben die= 
se kein Recht mehr an dem Erbzinnsgute. 2.) Haben 
die Miterben durch die Abtretung sich von aller Verbind= 
lichkeit gegen den Grundherrn losgemacht; warum sollte 
denn der Grundherr noch denselben verbunden seyn? 
3.) Müssen in den meisten Provinzen die Brüder wenn sie 
einem dritten Bruder das Lehen gegen eine andere Sache 
abtreten, sich das Erberecht ausdrücklich vorbehalten, und 
zum Beweise des Vorbehalts in ereigendem Falle sich 
mitbelehnen lassen, folglich muß ein gleiches in Erbbestän= 
den wegen der Aehnlichkeit zwischen Lehen und Erbbe¬ 
standsgütern beobachtet werden. 4.) Müßten sonst die 
Grundherrn immer eine Stammtafel auch von den ge= 
ringsten Leuten halten; die Eigenthümer würden äußerst 
ungewiß rc. 5.) Hat das Oberamt Heidelberg und das 
Hofgericht zu Mannheim in einem solchen Falle 1766. 
den Brüdern das Regredientrecht abgesprochen. 6.) 
Wenn einer den Nießbrauch auf dem Gute des Titius 
hätte und denselben an einen andern abträte; so fällt 
der Nießbrauch dem Titius heim, ob es der Abtretende 
gleichwohl nicht gern sieht. — Diesen Gründen des 
Herrn Edels setzet der Herr Verfasser noch vier andere 
bey, nämlich 7.) wenn der Dritte, an den das Erbzins= 
gut gegen eine Summe Geldes üͤberlassen worden, eine 
Ursache begieng, woraus der Grundherr dasselbe sich 
heimschlagen könnte; so fiel das Regredientrecht weg; 
folg= 
II. Band. 
Votage: 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschicht
	        
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