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V.
Philipp. Waldmann Diss. inaug. jurid. de jure
ingrediendi collatoralium in amphiteu¬
sin divisam. Sub Præesidio Joan. Georg
Schloer. Moguntiæ 1781. 46 S. in 4.
Diese Probschrift untersuchet die Frage aus dem bür=
gerlichen Rechte: Wenn zween Bruder in der Erbschaft
ihres Vaters ein Erbzinnsguth erhielten, das dem Va=
ter nur für sich und seine Nachkommen gegeben wor=
den, und diese Brüder überliessen dasselbe für ein Stück
Geld oder für eine andere Sache dem dritten Bruder;
dieser neue Besitzer aber oder dessen Kinder stürben ohne
fernere Nachkommenschaft; ob in diesem Falle durch die
geschehene Theilung das Recht der beyden Brüder an
dem Erbzinnsguthe erloschen sey, und dasselbe dem
Grundherrn heimfiele, oder ob das Regredientrecht auf
das zertheilte Erbzinnsgut den Brüdern und ihren Er=
ben zustehe, so, daß man gar keine Rücksicht auf die ge=
schehene Theilung nehmen, sondern ihnen ihre aus dem
Erbzinnsvertrage erworbnes Recht als noch wirklich vor=
handen, so lange noch Nachkommen des ersten Erwer=
bers da sind, zugestehen, und dem Grundherrn sich das=
selbe heimzuschlagen, absprechen musse. — Ueber die=
se Frage ward lange von den Praktikern so wohl für als
wider gestritten. Die Sache des Grundherrn hat am
besten Herr Edel in einer Streitschrift von der Nichtig=
keit des Regredientrechtes auf ein zertheiltes Erbzinns=
guth, unter dem Vorsitze des Herrn Wedekinds zu Hei=
delberg 1767. vertheidiget und die Widerlegung dieser
Schrift, als auch die Verfechtung des Rechts der Brü=
der war der Gegenstand, welchen sich der gelehrte Hr.
Verf. zu seinem Stoffe gewählet.
Das
Volage- ULS
Max-Planck-Institut für
FG
europäische Rechtsgeschichte