Full text: Allgemeine juristische Bibliothek (Bd. 2, H. 2 (1782))

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V. 
Philipp. Waldmann Diss. inaug. jurid. de jure 
ingrediendi collatoralium in amphiteu¬ 
sin divisam. Sub Præesidio Joan. Georg 
Schloer. Moguntiæ 1781. 46 S. in 4. 
Diese Probschrift untersuchet die Frage aus dem bür= 
gerlichen Rechte: Wenn zween Bruder in der Erbschaft 
ihres Vaters ein Erbzinnsguth erhielten, das dem Va= 
ter nur für sich und seine Nachkommen gegeben wor= 
den, und diese Brüder überliessen dasselbe für ein Stück 
Geld oder für eine andere Sache dem dritten Bruder; 
dieser neue Besitzer aber oder dessen Kinder stürben ohne 
fernere Nachkommenschaft; ob in diesem Falle durch die 
geschehene Theilung das Recht der beyden Brüder an 
dem Erbzinnsguthe erloschen sey, und dasselbe dem 
Grundherrn heimfiele, oder ob das Regredientrecht auf 
das zertheilte Erbzinnsgut den Brüdern und ihren Er= 
ben zustehe, so, daß man gar keine Rücksicht auf die ge= 
schehene Theilung nehmen, sondern ihnen ihre aus dem 
Erbzinnsvertrage erworbnes Recht als noch wirklich vor= 
handen, so lange noch Nachkommen des ersten Erwer= 
bers da sind, zugestehen, und dem Grundherrn sich das= 
selbe heimzuschlagen, absprechen musse. — Ueber die= 
se Frage ward lange von den Praktikern so wohl für als 
wider gestritten. Die Sache des Grundherrn hat am 
besten Herr Edel in einer Streitschrift von der Nichtig= 
keit des Regredientrechtes auf ein zertheiltes Erbzinns= 
guth, unter dem Vorsitze des Herrn Wedekinds zu Hei= 
delberg 1767. vertheidiget und die Widerlegung dieser 
Schrift, als auch die Verfechtung des Rechts der Brü= 
der war der Gegenstand, welchen sich der gelehrte Hr. 
Verf. zu seinem Stoffe gewählet. 
Das 
Volage- ULS 
Max-Planck-Institut für 
FG 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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