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der in seiner Kompilation zerstreuten Gesetze näher ken=
nen zu lernen, um die Verbindlichkeiten derselben auch
für unsre Zeiten einzusehn, muß man auf die Zeiten ih=
rer Entstehung zuruckgehen. Wenn wir nun den Ur=
sprung jener Gesetze, welche den Geistlichen die Kriegs=
dienste so scharf verbieten, betrachten, so wird man nicht
leugnen, daß diese auf uns nicht passen. Damals kann=
te man noch keinen Unterschied unter residirenden und
nicht residirenden, unter wirklich den Besitz der Präben=
de geniessenden und nur denselben erwartenden Stifts=
geistlichen. c) Die Rechtsähnlichkeit (analogia legum)
bestätiget diese Meinung. Wenn Geistliche, welche Gau=
kelspiele und andre niedre ihren Stand entehrende Ge=
werbe treiben, erst nach vorhergegangner dreymaliger
Ermahnung ihr Beneficium verlieren nach Clement. I.
de Vita & honest. Cleric. wie sollte ein Minorist,
wenn er aus edelm Eifer zu seiner und der Seinigen
Vertheidigung die Waffen ergreift, seiner Pfründe von
Rechtswegen beraubt werden? d) Wenn Kriegsdien=
ste mit dem geistlichen Stande sich nicht vereinen lassen,
wie konnte die Kirche die im zwölften Jahrhundert in
ihrem Angesichte entstandne Ritterorden zulassen, und
ihre Gelübde billigen, die Kirche, welche die ihrigen
vom Blutvergiessen so sehr zurückschreckt. e) Kriegten
doch im Mittelalter selbst Bischöfe an der Spitze eines
zahlreichen Korps ihrer untergebnen Geistlichen unter
den kaiserlichen Truppen. — Nachdem der Hr. Verf.
seinen Satz so gründlich erwiesen hat, werden nun die
Gründe der Gegner geprüft und gründlich widerlegt.
1) Der Sinn Can. 61. dist. 50. wird aus der Kirchen=
zucht der alten Kirche erkläret. Er sagt so viel: Wenn
Einer, nachdem er durch verrichtete öffentliche Busse
Nachlassung seiner Sünden erhalten wieder zum Solda=
tenstande übergehet, welcher doch mit so vielen Gefahren
und Reizen zur Sünde, nach dem Glauben der damali=
gen
Volage ULs
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte