147
B
Die Abhandlung ist in mehrere Abschnitte getheilt.
Zuerst werden die verschiednen Arten, wie Beneficien
vakant werden, und in welchen Fällen man sie vergeben
kann, nach den gewöhnlichen Lehrsätzen sehr deutlich be¬
stimmt. Nach dieser Vorbereitung kömmt der Herr
Verf. der Festsetzung seines Hauptsatzes näher: nem¬
lich, ob ein Minorist, der nach der hergebrachten Ge¬
wohnheit weder zur geistlichen Kleidung noch zur Residenz
verbunden ist, und die ihm angewiesene Pfründe noch
nicht besitzet, sein Beneficium von Rechtswegen verlie=
re, wenn er Kriegsdienste nimmt. Die Stimmen der
Rechtsgelehrten sind getheilt. Die den bejahenden Satz
vertheidigen, gründen sich auf verschiedne Stellen des
Dekrets von Gratian und der Dekretalen, wie auch aufs
Ansehn berühmter Rechtsgelehrten. Diese Gründe we= | |
den in ihrer ganzen Stärke vorgetragen. Dann beken=
net sich der Hr. V. zu dem verneinenden Satz, welchen
vielleicht der unsterbliche Barthel unter den Rechtsleh=
rern Deutschlands zuerst mag behauptet haben. Man
sehe Annotationes ad universum Jus canonicum com-
pilatæ in collegiis privatis . .. C. Barthel... Colo¬
niæ & Francofurii 1757. annot. ad l. III. tit. 1. p. 202.
Die Gründe des Hrn. Verf. sind: a) Der Verlust ei=
ner rechtmäßig erhaltenen Pfründe, der von Rechtswe=
gen erfolgen soll, ist eine sehr schwere Strafe, welche
in den Rechten der Todesstrafe an die Seite gesetzt wird.
Sie kann also nur in den Fällen, welche die Rechte selbst
ausdrücken, angewendet werden: denn in Strafgesetzen
ist jede Ausdehnung von einem bestimmten Falle zu einem
unbestimmten ein Verbrechen. Nun aber wird man
kein Kirchengesetz aufzeigen können, welches einen im
Kriege dienenden Domicellar von Rechtswegen, ohne
vorgegangne Ankündigung des Richters mit dem Verlu=
ste seines Beneficiums strafe. b) Um nicht bloß Nach=
bether der Meinungen Gratians zu seyn, um den Geist
der
Votege ULIs
Max-Planck-Institut für
DFG
europäische Rechtsgeschichte
Untversitats und