Full text: Allgemeine juristische Bibliothek (Bd. 2, H. 2 (1782))

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Die Abhandlung ist in mehrere Abschnitte getheilt. 
Zuerst werden die verschiednen Arten, wie Beneficien 
vakant werden, und in welchen Fällen man sie vergeben 
kann, nach den gewöhnlichen Lehrsätzen sehr deutlich be¬ 
stimmt. Nach dieser Vorbereitung kömmt der Herr 
Verf. der Festsetzung seines Hauptsatzes näher: nem¬ 
lich, ob ein Minorist, der nach der hergebrachten Ge¬ 
wohnheit weder zur geistlichen Kleidung noch zur Residenz 
verbunden ist, und die ihm angewiesene Pfründe noch 
nicht besitzet, sein Beneficium von Rechtswegen verlie= 
re, wenn er Kriegsdienste nimmt. Die Stimmen der 
Rechtsgelehrten sind getheilt. Die den bejahenden Satz 
vertheidigen, gründen sich auf verschiedne Stellen des 
Dekrets von Gratian und der Dekretalen, wie auch aufs 
Ansehn berühmter Rechtsgelehrten. Diese Gründe we= | | 
den in ihrer ganzen Stärke vorgetragen. Dann beken= 
net sich der Hr. V. zu dem verneinenden Satz, welchen 
vielleicht der unsterbliche Barthel unter den Rechtsleh= 
rern Deutschlands zuerst mag behauptet haben. Man 
sehe Annotationes ad universum Jus canonicum com- 
pilatæ in collegiis privatis . .. C. Barthel... Colo¬ 
niæ & Francofurii 1757. annot. ad l. III. tit. 1. p. 202. 
Die Gründe des Hrn. Verf. sind: a) Der Verlust ei= 
ner rechtmäßig erhaltenen Pfründe, der von Rechtswe= 
gen erfolgen soll, ist eine sehr schwere Strafe, welche 
in den Rechten der Todesstrafe an die Seite gesetzt wird. 
Sie kann also nur in den Fällen, welche die Rechte selbst 
ausdrücken, angewendet werden: denn in Strafgesetzen 
ist jede Ausdehnung von einem bestimmten Falle zu einem 
unbestimmten ein Verbrechen. Nun aber wird man 
kein Kirchengesetz aufzeigen können, welches einen im 
Kriege dienenden Domicellar von Rechtswegen, ohne 
vorgegangne Ankündigung des Richters mit dem Verlu= 
ste seines Beneficiums strafe. b) Um nicht bloß Nach= 
bether der Meinungen Gratians zu seyn, um den Geist 
der 
Votege ULIs 
Max-Planck-Institut für 
DFG 
europäische Rechtsgeschichte 
Untversitats und
	        
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