Full text: Allgemeine juristische Bibliothek (Bd. 2, H. 2 (1782))

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Verträge, und verdiene also keine Rücksicht. — Wir 
müssen unsere Leser versichern, daß überhaupt die Rö¬ 
mischen Kanzleyregeln mit jedem Pabste abster¬ 
ben, und mit dem Neuerwählten nach vorheriger Publi= 
kation wieder aufleben. Hr. Neller in seinen Princ. J. 
P. E. ad Statum Germ. accommodatis vergleicht sie da= 
hero einer Cordine, die man auf der Schaubühne bald 
auf- bald zuzieht. Bey der französischen Kirche dörfen 
diese Regeln nicht über die Alpen steigen, wir Deutsche 
lassen sie aber auf ihrem Werthe oder Unwerthe, je nach¬ 
dem sie unsren Rechten und Freyheiten entgegen stehen 
oder nicht, und dahero gehen wir auch ohne Kummer 
— S. 43. sagt zwar Hr. Verf. 
über diese Frage weg. 
daß die Römischen Päbste Kraft des Primatrechtes be= 
fugt wären, einige Beneficien vorbehalten zu dörfen, 
um diejenigen, welche der Kirche dienen, belohnen zu 
können. Wir können diesen Ausdruck, wie er da liegt, 
nicht gar wohl verdauen; gehen wir in die alte Kirchen¬ 
geschichte zurück, so finden wir nicht, daß diese Päbst= 
liche Macht aus dem Primate herrühren könne, wir mö¬ 
gen dessen wesentliche oder zufällige Rechte betrachten. 
Verdienste müssen freylich belohnt werden, aber dadurch 
muß doch das ursprünglich gegründete Recht des Drit¬ 
ten ohngekränkt bleiben. 
Jm dritten Kapitel untersucht Hr. V. die Frage, ob 
wenigstens die Konkordaten dem Römischen Stuhle hier= 
in gunstig seyen. Wir glauben unsern Lesern einen Ge¬ 
fallen zu erweisen, wenn wir zuvor diese wichtige Frage, 
ehe wir zu den Gründen des Hrn. V. schreiten, voraus= 
setzen; sie besteht darin: — Im vierten §. der Konkor= 
daten wird zwischen den Pabst und den Kollatoren die Al= 
ternation festgesetzt. Der Pabst erhält 6 Monate, und 
so viel die übrigen. Hierauf folgen die Worte: De cæ- 
teris vero dignitatibus & beneficiis quibuscunque 
vaca¬ 
K 3 
Volage ULS 
Max-Planck-Institut für 
Iniversitäts un 
europäische Rechtsgeschichte 
achiblint
	        
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