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Verträge, und verdiene also keine Rücksicht. — Wir
müssen unsere Leser versichern, daß überhaupt die Rö¬
mischen Kanzleyregeln mit jedem Pabste abster¬
ben, und mit dem Neuerwählten nach vorheriger Publi=
kation wieder aufleben. Hr. Neller in seinen Princ. J.
P. E. ad Statum Germ. accommodatis vergleicht sie da=
hero einer Cordine, die man auf der Schaubühne bald
auf- bald zuzieht. Bey der französischen Kirche dörfen
diese Regeln nicht über die Alpen steigen, wir Deutsche
lassen sie aber auf ihrem Werthe oder Unwerthe, je nach¬
dem sie unsren Rechten und Freyheiten entgegen stehen
oder nicht, und dahero gehen wir auch ohne Kummer
— S. 43. sagt zwar Hr. Verf.
über diese Frage weg.
daß die Römischen Päbste Kraft des Primatrechtes be=
fugt wären, einige Beneficien vorbehalten zu dörfen,
um diejenigen, welche der Kirche dienen, belohnen zu
können. Wir können diesen Ausdruck, wie er da liegt,
nicht gar wohl verdauen; gehen wir in die alte Kirchen¬
geschichte zurück, so finden wir nicht, daß diese Päbst=
liche Macht aus dem Primate herrühren könne, wir mö¬
gen dessen wesentliche oder zufällige Rechte betrachten.
Verdienste müssen freylich belohnt werden, aber dadurch
muß doch das ursprünglich gegründete Recht des Drit¬
ten ohngekränkt bleiben.
Jm dritten Kapitel untersucht Hr. V. die Frage, ob
wenigstens die Konkordaten dem Römischen Stuhle hier=
in gunstig seyen. Wir glauben unsern Lesern einen Ge¬
fallen zu erweisen, wenn wir zuvor diese wichtige Frage,
ehe wir zu den Gründen des Hrn. V. schreiten, voraus=
setzen; sie besteht darin: — Im vierten §. der Konkor=
daten wird zwischen den Pabst und den Kollatoren die Al=
ternation festgesetzt. Der Pabst erhält 6 Monate, und
so viel die übrigen. Hierauf folgen die Worte: De cæ-
teris vero dignitatibus & beneficiis quibuscunque
vaca¬
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Volage ULS
Max-Planck-Institut für
Iniversitäts un
europäische Rechtsgeschichte
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