Full text: Allgemeine juristische Bibliothek (Bd. 2, H. 2 (1782))

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geordnet seyn; allein diese Einwendung sucht Hr. Verf. 
dadurch zu heben, daß ehehin die Erzdiakonen auch nur 
für das Weltliche der Stiftskirche, und die Erzpriester 
für das Geistliche sorgten, und dennoch hätten nach dem 
kanonischen Rechte Cap. 1. de Offic. Archidiacon. die 
ersten den Vorzug für den letztern. Nun seye ein glei= 
ches Verhältniß zwischen Pröbsten und Dechanten in 
Deutschland, wo die Pröbste in die Stelle der Erzdia= 
konen eingetreten wären. — Wir verweisen hierüber 
unsere Leser an Hr. Würdweins Werke de Archidiacesi 
Moguntina in Archidiaconatus distincta, und wer Lust 
hat, etwas vom Gegentheile zu lesen, kann bey Hertsch 
von dem Ursprunge der Erzdiakonen 3. Hauptstück S. 
52. nachschlagen. 
Jm zweyten Kapitel handelt Hr. Verf. von dem 
Urheber der dritten (vierten) Römischen Kanzleyregel, 
worin die ersten Dignitäten dem Päbstlichen Stuhle vor= 
behalten werden. Hier beweist er, daß diese Regel in 
Deutschland eben keinen grossen Werth habe, indem es 
noch (wir glauben, daß die vom Hrn. V. im dritten 
Kapitel S. 49. aufgestellten Gründe hier am schicklich= 
sten angebracht werden) unbestimmt seye, welchem Pab= 
ste diese Regel ihre Existenz zu verdanken habe, und ob 
sie vor, oder nach den Konkordaten errichtet worden. 
Im ersten Falle gelte sie nichts, denn der allgemeine 
Kirchenrath zu Basel habe alle nur mögliche Reservatio= 
nen, eine einzige ausgenommen, glücklich aus dem We= 
ge geräumt, Pabst Eugen IV. habe diese Dekrete bestä= 
tiget, und die Deutschen haben sie auf dem unter dem 
Römischen Könige Albert zu Mainz 1439. gehaltenen 
Konvent angenommen. Im letzteren Falle aber seye 
diese Regel ein Römisches Produkt, später als die Kon= 
kordaten, handle demnach gegen öffentliche, und von 
beyden Theilen auf die feyerlichste Weise eingegangene 
Ver= 
Volage ULs 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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