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geordnet seyn; allein diese Einwendung sucht Hr. Verf.
dadurch zu heben, daß ehehin die Erzdiakonen auch nur
für das Weltliche der Stiftskirche, und die Erzpriester
für das Geistliche sorgten, und dennoch hätten nach dem
kanonischen Rechte Cap. 1. de Offic. Archidiacon. die
ersten den Vorzug für den letztern. Nun seye ein glei=
ches Verhältniß zwischen Pröbsten und Dechanten in
Deutschland, wo die Pröbste in die Stelle der Erzdia=
konen eingetreten wären. — Wir verweisen hierüber
unsere Leser an Hr. Würdweins Werke de Archidiacesi
Moguntina in Archidiaconatus distincta, und wer Lust
hat, etwas vom Gegentheile zu lesen, kann bey Hertsch
von dem Ursprunge der Erzdiakonen 3. Hauptstück S.
52. nachschlagen.
Jm zweyten Kapitel handelt Hr. Verf. von dem
Urheber der dritten (vierten) Römischen Kanzleyregel,
worin die ersten Dignitäten dem Päbstlichen Stuhle vor=
behalten werden. Hier beweist er, daß diese Regel in
Deutschland eben keinen grossen Werth habe, indem es
noch (wir glauben, daß die vom Hrn. V. im dritten
Kapitel S. 49. aufgestellten Gründe hier am schicklich=
sten angebracht werden) unbestimmt seye, welchem Pab=
ste diese Regel ihre Existenz zu verdanken habe, und ob
sie vor, oder nach den Konkordaten errichtet worden.
Im ersten Falle gelte sie nichts, denn der allgemeine
Kirchenrath zu Basel habe alle nur mögliche Reservatio=
nen, eine einzige ausgenommen, glücklich aus dem We=
ge geräumt, Pabst Eugen IV. habe diese Dekrete bestä=
tiget, und die Deutschen haben sie auf dem unter dem
Römischen Könige Albert zu Mainz 1439. gehaltenen
Konvent angenommen. Im letzteren Falle aber seye
diese Regel ein Römisches Produkt, später als die Kon=
kordaten, handle demnach gegen öffentliche, und von
beyden Theilen auf die feyerlichste Weise eingegangene
Ver=
Volage ULs
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte