Metadaten : Kritisches Handbuch des in den österreichisch-deutschen Staaten geltenden Wechselrechtes (2)

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fanten  gerichtet  sind,  kann  der  im  vorigen  §.  vorgetragene ¬
  Inhalt  des  Hofdecretes  v.  27.  April
1816  (5)  keine  Anwendung  finden;  sondern  es
ist  keinem  Zweifel  unterworfen,  dass  mehrere  gemeinschaftliche ¬
  Aussteller,  mehrere  gemeinschaftliche ¬
  Giranten,  oder  mehre  gemeinschaftliche ¬
  Acceptanten  mit  einer
und  derselben  Klage  belangt  werden  können,
indem  die  gemeinschaftliche  Ausstellung
Girirung,  oder  Acceptaticn  nur  ein  einziges
Factum  ist,  aus  welchem  die  Forderung  des
Wechselgläubigers  gegen  sie  entspringt,  daher
dieselbe,  nach  den  Grundsätzen  unserer  Gerichtsordnungen ¬
  (c),  allerdings  gegen  sie  durch  eine
vereinigte  Klage  geltend  gemacht  werden  kann.
Mehrere  Bürgen  haften  schon  nach  den
Grundsätzen  des  allgemeinen  bürgerlichen  Gesetzbuches ¬
  (d)  in  Solidum;  folglich  wird  dieses  auch
in  Rücksicht  mehrerer  Wechselbürgen  behauptet ¬
  werden  müssen,  da  wir  hier,  in  Ermanglung ¬
  specieller  Wechselgesetze  über  diesen
Fall,  dasselbe,  als  die  Subsidiarquelle  des  Wechselrechtes, ¬
  anzuwenden  haben.
(6)  S.  dasselbe  bey  dem  vorigen  §.,  Anm.  c.).
(c)  S.  in  der  Anm.  b.)  des  vorigen  §.  die  dort  angeführten
§§.  der  allgem.,  der  westgal.  und  der  ital.  G.  O.
(d)  A.  b.  G.  B.,  §.  1359.  „Haben  für  den  nähmlichen  ganzen
„Betrag  mehrere  Personen  Bürgschaft  geleistet;  so  haftet
„jede  für  den  ganzen  Betrag.'
            
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