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fanten gerichtet sind, kann der im vorigen §. vorgetragene ¬
Inhalt des Hofdecretes v. 27. April
1816 (5) keine Anwendung finden; sondern es
ist keinem Zweifel unterworfen, dass mehrere gemeinschaftliche ¬
Aussteller, mehrere gemeinschaftliche ¬
Giranten, oder mehre gemeinschaftliche ¬
Acceptanten mit einer
und derselben Klage belangt werden können,
indem die gemeinschaftliche Ausstellung
Girirung, oder Acceptaticn nur ein einziges
Factum ist, aus welchem die Forderung des
Wechselgläubigers gegen sie entspringt, daher
dieselbe, nach den Grundsätzen unserer Gerichtsordnungen ¬
(c), allerdings gegen sie durch eine
vereinigte Klage geltend gemacht werden kann.
Mehrere Bürgen haften schon nach den
Grundsätzen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ¬
(d) in Solidum; folglich wird dieses auch
in Rücksicht mehrerer Wechselbürgen behauptet ¬
werden müssen, da wir hier, in Ermanglung ¬
specieller Wechselgesetze über diesen
Fall, dasselbe, als die Subsidiarquelle des Wechselrechtes, ¬
anzuwenden haben.
(6) S. dasselbe bey dem vorigen §., Anm. c.).
(c) S. in der Anm. b.) des vorigen §. die dort angeführten
§§. der allgem., der westgal. und der ital. G. O.
(d) A. b. G. B., §. 1359. „Haben für den nähmlichen ganzen
„Betrag mehrere Personen Bürgschaft geleistet; so haftet
„jede für den ganzen Betrag.'