Personalgewerbe =
auf Häuser
und an moralische =
Personen
zu verleihen =
ist verbothen. =
1 blösung
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be, die auf Häusern radicirt sind, käuflich hintan gegeben ¬
werden können.
Hofv. 15. Jänner 1784. Reggsv. 27. Jänner 1784.
§. 24.
Personalgewerbe sind niemahls auf ein Haus,
und nie anders als einer bestimmten Person zu verleihen. ¬
Hofd. 15. Jänner 1784. Reggsv. 27. Janner 1784. §. 17.
Zur Beseitigung aller Unordnung sind keine Policeygewerbe ¬
auf erst neu zu erbauende Gründe im
Voraus zuzusichern, und zu ertheilen,
Hofbesch. 7. Dezbr. 1792. Jntim. 21. Dezbr. 1792.
und der Unfug ist abzustellen, daß bey Gründen,
welche zum Verkaufe angebothen werden, in den dießfälligen ¬
Ankündigungen beygesetzt wird, daß hierauf
Gewerbe verliehen werden.
res. Hofb. 15. März 1794.
Auch ist es mit den in Gewerbssachen bestehenden
Vorschriften, und mit der Natur der Sache nicht vereinbarlich, ¬
daß Personalgewerbe einer moralischen
Person verliehen werden.
Hofkanzelleyverord. 12. Octob. 1818.
§. 25.
Dagegen können die Arbeits- und Werkzeuge ¬
abgelöset werden.