Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 1, Bd. 1)

Personalgewerbe =

auf    Häuser
und  an  moralische =

Personen
zu  verleihen =
  ist  verbothen. =

1  blösung
der  Werk  |  |
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80
be,  die  auf  Häusern  radicirt  sind,  käuflich  hintan  gegeben ¬
  werden  können.
Hofv.  15.  Jänner  1784.  Reggsv.  27.  Jänner  1784.
§.  24.
Personalgewerbe  sind  niemahls  auf  ein  Haus,
und  nie  anders  als  einer  bestimmten  Person  zu  verleihen. ¬

Hofd.  15.  Jänner  1784.  Reggsv.  27.  Janner  1784.  §.  17.
Zur  Beseitigung  aller  Unordnung  sind  keine  Policeygewerbe ¬
  auf  erst  neu  zu  erbauende  Gründe  im
Voraus  zuzusichern,  und  zu  ertheilen,
Hofbesch.  7.  Dezbr.  1792.  Jntim.  21.  Dezbr.  1792.
und  der  Unfug  ist  abzustellen,  daß  bey  Gründen,
welche  zum  Verkaufe  angebothen  werden,  in  den  dießfälligen ¬
  Ankündigungen  beygesetzt  wird,  daß  hierauf
Gewerbe  verliehen  werden.
res.  Hofb.  15.  März  1794.
Auch  ist  es  mit  den  in  Gewerbssachen  bestehenden
Vorschriften,  und  mit  der  Natur  der  Sache  nicht  vereinbarlich, ¬
  daß  Personalgewerbe  einer  moralischen
Person  verliehen  werden.
Hofkanzelleyverord.  12.  Octob.  1818.
§.  25.
Dagegen  können  die  Arbeits-  und  Werkzeuge ¬
  abgelöset  werden.
            
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