Metadaten : Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung (Bd. 23 (1902))

XXXI

sehende Annahme der ostgermanischen Gruppe zuspricht.
Begreiflicher Weise wünschte Ficker, die bezüglichen Er-
gebnisse noch an einer andern Partie zu erproben. Sie war
die Erbenfolge, und er entschied sich dafür, letzteres Pro-
blem vor der Publikation über die Eheschliessung in Angrit,
zu nehmen. So schuf der schon betagte Mann in erstaun-
licher Geistesfrische die „Untersuchungen zur Erbenfolge der
ostgermanischen Rechte“, gedacht als erste Hauptabtheilung
des geplanten grandiosen Werkes, während eine zweite zu-
nächst die mittelalterliche Eheschliessung ins Auge fassen
sollte. Vier starke Bände und die erste Abtheilung des
fünften in elf Jahren (1891 —1902)! Die Aufstellungen
tragen vielfach einen äusserst revolutionären Charakter; ich
erwähne nur die Anschauung über die älteste Rechtstellung
des Weibes. Ficker selbst hat humoristisch bemerkt, seine
Einzelergebnisse seien derart, dass man leicht auf den Ge-
danken kommen könnte, es sei ein Geist des Widerspruches
in ihn gefahren, der ihn in allen Einzelfällen von vornherein
von der Annahme ausgehen liess, die Dinge müssten sich
anders verhalten, als sie bisher aufgefasst seien. Das sach-
liche Urtheil muss jenen überlassen bleiben, die auf lang-
jährige intensive Beschäftigung mit diesem Gegenstände zu-
rückblicken können. Es hat bisher an Bedenken von sach-
kundiger Seite nicht gemangelt. Darüber aber wird keine
Meinungsverschiedenheit herrschen können: dass uns Ficker
hier zum ersten Male eine grossangelegte, mit mathe-
matischer Exaktheit aufgebaute Methode der Rechtsver-
gleichung an die Hand gegeben, dass das Werk eine Fülle
werthvoller Resultate, Gedanken und Anregungen enthält,
und dass es auf einem Quellenmateriale von so kolossaler
Ausdehnung fusst, wie es bisher noch nicht dagewesen.
Ficker bat einen epochemachenden Fortschritt in der rechts-
geschichtlichen Methode und in unserer Kenntniss des ger-
manischen Erbrechtes angebahnt. Dieses hohe Verdienst
vischen Rechte“ (1901). Sie ist der letzte Beitrag Fickers zu den
»Mittheilungen* des Wiener Institutes.

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