Volltext : Vermischte Beyträge zu dem deutschen Recht (Th. 8 (1793))

Statuten  der  Stadt  Remda,
239
25.
Auch  haben  Wir  ein  Gesez,  das  kein  mann
sol  sein  gut  verkaufen,  daß  da  schoßbar  ist  t,
Er  sol  Es  vor  den  Vieren  anbieten,  kan  Er
das  Guth  nicht  verkaufen  bey  einen  Mondten
So  sollen  ihm  die  Vier  darzu  rathen  ff,  vnd
wer  das  nicht  thuk,  sol  der  Herrschafft  geben
5  Marcken,
44  st.  rathen:  helfen.
4  k.  h.  der  Stadt.
26.
Auch  haben  Sich  3  Räthe  vereinigt,  mit
der  Gemeinde,  daß  kein  man  sol  einen  Rath
beklagen,  noch  bekümmern  vmb  Sachen,  die
da  die  statt  antrifft,  wann  Er  abgesezet  würdte,
Er
sol  vorhin  mit  dem  Rath  reden,  waß  ihme
noth
sey
t
h.  ehe  er  abkame,  eswere  dann,  daß  es
ebehafte  Nothwäre.
27.
Auch  welcher  Bürger  schencket  frembde
Bier  in  seinen  Haus,  der  sol  der  Stad  geben
eines  Marcken,  Es  wehre  dann  des  mans  ihme
erlaubte,  der  sol  geben  6  Schilling  von  den  halben -
  fuder,
28.
Auch  welcher  Bürger,  oder  Bürgerin  lest
ausruffen,  Wein,  Bier,  wie  Er  Es  lest  ruffen, -
  so  sollen  Sie  geben  recht  Vollmaß,  vund
wer
Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
            
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